Vernehmlassungen

2024
2023
Montag, 18. September 2023
Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes 3. Etappe (PBG, SRSZ 400.100 );

Das Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100) trat am 1. September 1988 in Kraft. In den letzten Jahren verlangten einerseits Änderungen des Bundesrechts (Mehrwertausgleich und Baulandmobilisierung) und andererseits verschiedene parlamentarische Vorstösse sowie Erfahrungen aus der Verwaltungs- und Gerichtspraxis weitere Änderungen des kantonalen Planungs- und Baurechts. Nachdem die Themen der 1. Revisionsetappe v.a. den Mehrwertausgleich und die Baulandmobilisierung betrafen, ging es in der 2. Etappe v.a. um das kantonale und kommunale Nutzungsplanverfahren, die Harmonisierung der Bauvorschriften und weitere Einzelanliegen. Der Kantonsrat hatte an der Sitzung vom 30. März 2022 die 2. Etappe der Teilrevision des PBG verabschiedet. Dabei wurden leider einige Aspekte ausgeklammert. Die zuständige kantonsrätliche Kommission für Raumplanung-, Umwelt-, Verkehr- und Energie (RUVEK0) gelangte nach dieser Kantonsratssitzung offenbar zum Schluss, dass alle anstehenden Revisionspunkte in einer Vorlage und ohne Verzug abzuhandeln seien. Der Regierungsrat stimmte diesem Vorgehen ebenfalls zu und beauftragte das Volkswirtschaftsdepartement mit der Ausarbeitung der vorliegenden 3. Etappe der Teilrevision, welche namentlich folgende Punkte umfasst: - Prüfen einer Anpassung und Vereinfachung des kommunalen Nutzungsplanverfahrens; - Prüfen einer Schwyzer Vereinheitlichung der Baubegriffe und Nutzflächenziffern nach dem Austritt aus der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB); - Abarbeitung der hängigen parlamentarischen Vorstösse, insbesondere zum Baubewilligungsverfahren; - Digitalisierung der Planungs-, Bewilligungs- und Mehrwertabgabeverfahren und Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen; - Diverses: Mehrwertabgabe, Gewässerabstand, Zonengrenzabstand, Solaranlagen und Strafbestimmungen.

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Freitag, 10. Juli 2020
Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG, SRSZ 172.220)

Das Vernehmlassungsverfahren betreffend Teilrevision LSchätzG umfasst zwei Vorlagen (Motionsvorlage und Gegenvorschlag). Beide Vorlagen betreffen den geltenden § 6 LSchätzG, der die generelle Neuschätzung im Bereich der Landwirtschaft regelt. Die Vorlage 1 (Umsetzung Motion M 14/19) sieht vor, den Kantonsrat rückwirkend auf den 1. Januar 2018 zur Anordnung von generellen Neuschätzungen zuständig zu erklären. Diese Gesetzesänderung hätte direkte Auswirkungen auf die seit Januar 2019 laufen-de generelle Neuschätzung. Die gesetzliche Grundlage zur Weiterführung der generellen Neuschätzung würde entfallen, bis der Kantonsrat wieder Beschluss darüber ge-fasst hätte, dass eine generelle Neuschätzung stattfinden soll. Bei der Vorlage 2 (Gegenvorschlag) soll die heute bestehende gesetzliche Regelung, wonach bei Erlass einer neuen eidg. Schätzungsanleitung eine generelle Neuschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe immer dann zu erfolgen habe, wenn sich die Schät-zungswerte aufgrund der neuen Schätzungsanleitung mindestens um 20% verändern, beibehalten werden. Die neuen Schätzungswerte sollen jedoch erstmals auf die drit-te der Inkraftsetzung der neuen Schätzungsanleitung folgende Steuerperiode Anwendung finden. Die Schätzungswerte der laufenden Neuschätzung würden danach erst-mals für die Steuerperiode 2021 zur Anwendung gelangen.

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