Dienstag, 15. Mai 2018

Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision des Wassergesetzes

Die Grünliberalen Kanton Schwyz begrüssen die Ausführungen und Haltung zum Schutz und der nachhaltigen Nutzung des Wassers, welche vom Umweltdepartement im Erläuterungsbericht zum Vernehmlassungsverfahren gemachten wurden. Mit einer Teilrevision des WRG bietet sich die Chance, unsere natürliche Umgebung wiederherzustellen und unsere Gewässer als naturnahe Landschaftselemente der Bevölkerung zurückzugeben.

Die Grünliberalen Kanton Schwyz begrüssen die Ausführungen und Haltung zum Schutz und der nachhaltigen Nutzung des Wassers, welche vom Umweltdepartement im Erläuterungsbericht zum Vernehmlassungsverfahren gemachten wurden. Mit einer Teilrevision des WRG bietet sich die Chance, unsere natürliche Umgebung wiederherzustellen und unsere Gewässer als naturnahe Landschaftselemente der Bevölkerung zurückzugeben.

 

Auf Grund des Bundesgesetzes (GSchG) und den neuen Vorgaben zur Renaturierung werden neue Aufgaben und deutlich höhere Anforderungen an die langfristige Planung und Finanzierung gestellt. Die finanziellen und fachlichen Herausforderungen an die Akteure haben damit eine völlig neue Dimension erreicht und eine Verlagerung der Zuständigkeiten auf eine höhere Ebene wäre für die Grünliberalen Kanton Schwyz wichtig und zielführend gewesen.

Die Delegation der grundsätzlich kantonalen Aufgabe an die Bezirke wird aufwändiger und ist weniger optimal. Unter der Voraussetzung, dass bei den Bezirken/Gewässerkommission die kompetente, professionelle Besetzung gewährleistet und der Austausch sowie die Zuständigkeiten unter den Akteuren klar geregelt sind, ist dies für die Grünliberalen Kanton Schwyz als politischer Kompromiss akzeptabel.

 

 

 

 

§41-58: Hochwasserschutz und Renaturierung

 

Für den Hochwasserschutz sind das Wissen und die Erfahrung mit den Fliessgewässern bei den aktiven Wuhrkorporationen vorhanden. Diese tragen denn auch in verdankenswerter Weise einen grossen Beitrag zum Hochwasserschutz im Kanton Schwyz bei. Der Einbezug dieser Kompetenzen und Kenntnisse der lokalen Begebenheiten sowie die Präsenz vor Ort und die Möglichkeit zur Mitsprache machen Sinn. Wenn auch andere Lösungen vorzuziehen gewesen wären, so scheint dies durch den Erhalt der Wuhrkorporationen vorerst auch gewährleistet.

Die Bereitschaft, sich in einer Wuhrkorporation zu engagieren, ist allerdings sehr unterschiedlich und unter anderem von der Gefahrenlage sowie der Ereigniswahrscheinlichkeit abhängig. Es ist immer schwieriger, neue Wuhrkorporationen zu bilden sowie Freiwillige für die Vorstandsarbeit zu gewinnen, was den Fortbestand der Wuhren ohnehin in Frage stellt. Darüber hinaus sind die Grünliberalen Kanton Schwyz nach wie vor der Auffassung, dass die Wuhren nicht mehr die optimale Organisationsform zur Lösung von Hochwasserschutzproblemen unter gebührender Berücksichtigung der Renaturierung sind. Hierfür braucht es professionelle Strukturen mindestens auf Bezirks-, besser auf Kantons-Ebene. Um das Wuhr-Knowhow zu erhalten und einzubinden sollte die gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, die Wuhren allmählich in Wuhrkommissionen überzuführen.

 

Im Vergleich mit andern Kantonen, welche weder Bezirke noch Wuhrkorporationen kennen, scheint die Kompetenzregelung deutlich komplexer und damit aufwändiger auszufallen. Die Zuständigkeitsregelung und die Aufgabenteilung für den Hochwasserschutz und die Renaturierung sind denn auch insgesamt zu wenig klar bestimmt. Ebenso ist die Zusammensetzung der für den Vollzug verantwortlichen Gewässerkommission der Bezirke undefiniert.

Für die Grünliberalen Kanton Schwyz gehören Hochwasserschutz und Renaturierung zusammen und stellen neue, hohe Anforderungen an die Planungs- und Fachkompetenz. Es ist daher eine geeignete, fachliche kompetente Besetzung der zuständigen Stellen bei den Bezirken und ein optimaler Austausch unter den Akteuren sicher zu stellen. Die Grünliberalen Kanton Schwyz erwarten daher, dass zumindest auf der Verordnungsebene entsprechende Vorgaben definiert werden.

 

 

§56: Enteignung

 

Um Gesetzte durchzusetzen sind entsprechend wirksame Massnahmen vorzusehen. Hierbei ist die Enteignung ein möglichst zu vermeidendes, allerletztes Mittel, da es einen schweren Eingriff ins Eigentum bedeutet.

Die Grünliberalen Kanton Schwyz fordern daher den Regierungsrat auf zusätzliche, vom Hoheitsträger vor der Enteignung zu ergreifender Mittel und Massnahmen zu prüfen und in das Gesetz aufzunehmen.

 

Kommentar und Ergänzungen zu weiteren Paragraphen

 

§22 Abs. 5: Für Wassermengen, die zur Umwandlung und Nutzung von erneuerbaren Energien bezogen werden, wird kein Wasserzins erhoben.

 

Die Grünliberalen Kanton Schwyz fordern, dass bis auf weiteres die Nutzung von erneuerbarer Energien nicht durch administrative und finanzielle Hürden eingeschränkt wird. Das heisst zum Beispiel, dass für die Wassermengen zur Gewinnung von Umgebungswärme mittels Wärmepumpen oder von Strom mittels magnetokalorischer Anlagen kein Wasserzins erhoben wird.

 

 

 

§40 Abs. 1: Die Wasserzinse für die Wasserkraftwerke werden nach Abzug des Beitrages gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

a) 1/2 an den Bezirk, welcher die Konzession verleiht;
b) 1/2 an die Gemeinden, in welchen Gewässer von einem Kraftwerk genutzt werden.

Abs. 2: Der Regierungsrat entscheidet über die Höhe der jeweiligen Gemeindeanteile.

Abs. 3:

 

  1. Grünliberalen Kanton Schwyz bekennen sich zum Subsidiaritätsprinzip und befürworten klare, einfache, transparente und nachvollziehbare Finanzierungen und Geldflüsse.
     

Der Wasserzins ist eine Abgeltung für finanzielle Mehraufwendungen und Standortnachteile. In beiden Fällen ist nicht der Kanton der Leidtragende, sondern die betroffenen Bezirke und Gemeinwesen. Für die Grünliberalen gibt es daher keinen ersichtlichen Grund und somit keine Rechtfertigung dafür, dass der Kanton einen Anteil der Wasserzinsen erhält. Dies war unseres Wissens bis jetzt denn auch einzigartig in der Schweiz, d.h. in allen anderen Kantonen gehen die Wasserzinsen nicht an den Kanton.
Die Grünliberalen Kanton Schwyz vertreten deshalb nach wie vor die Auffassung, dass die Wasserzinsen je hälftig an die konzessionsgebenden Bezirke und die betroffenen Standortgemeinden gehen – d.h. an diejenigen Gemeinden auf deren Gebiet Anlagen für die Nutzung der Wasserkraft stehen und denen tatsächlich Nachteile oder finanzielle Lasten erwachsen.

 

 

Vorbehalt, wenn §40 Abs. 1: b) nicht gestrichen wird
resp. ein Anteil (3/9) der Wasserzinsen an den Kanton geht.

 

§40 Abs. 2: Der Kanton verteilt einen Drittel seines Anteils am Wasserzins eines Kraftwerkes an Gemeinden, die durch eine Wasserkraftnutzung besondere, nicht durch das Kraftwerk zu vergütende Nachteile erleiden.

 

Falls der Kanton weiterhin an den Einnahmen aus den Wasserzinsen beteiligt ist, muss ein Drittel der Einnahmen des Kantons zwingend an besonders betroffene, Gemeinden verteilt werden. Mit diesem Ausgleichsmechanismus kann gewährleistet werden, dass Nachteile, die durch das Kraftwerk auf Grund der geänderten Marktbedingungen für Strom aus Wasserkraft nicht (mehr) vergütet werden, trotzdem kompensiert werden können. Ohne einen solchen Ausgleichsmechanismus besteht die Gefahr, dass die Neukonzessionen, die von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern in den Bezirken an der Urne gutgeheissen werden müssen, keine Mehrheit finden.

 

 

Die Grünliberalen Kanton Schwyz bedanken sich für die Kenntnisnahme und Berücksichtigung der Stellungnahme in der weiteren Ausgestaltung der Vorlage.