Freitag, 10. Juli 2020

Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG, SRSZ 172.220)

Das Vernehmlassungsverfahren betreffend Teilrevision LSchätzG umfasst zwei Vorlagen (Motionsvorlage und Gegenvorschlag). Beide Vorlagen betreffen den geltenden § 6 LSchätzG, der die generelle Neuschätzung im Bereich der Landwirtschaft regelt. Die Vorlage 1 (Umsetzung Motion M 14/19) sieht vor, den Kantonsrat rückwirkend auf den 1. Januar 2018 zur Anordnung von generellen Neuschätzungen zuständig zu erklären. Diese Gesetzesänderung hätte direkte Auswirkungen auf die seit Januar 2019 laufen-de generelle Neuschätzung. Die gesetzliche Grundlage zur Weiterführung der generellen Neuschätzung würde entfallen, bis der Kantonsrat wieder Beschluss darüber ge-fasst hätte, dass eine generelle Neuschätzung stattfinden soll. Bei der Vorlage 2 (Gegenvorschlag) soll die heute bestehende gesetzliche Regelung, wonach bei Erlass einer neuen eidg. Schätzungsanleitung eine generelle Neuschätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe immer dann zu erfolgen habe, wenn sich die Schät-zungswerte aufgrund der neuen Schätzungsanleitung mindestens um 20% verändern, beibehalten werden. Die neuen Schätzungswerte sollen jedoch erstmals auf die drit-te der Inkraftsetzung der neuen Schätzungsanleitung folgende Steuerperiode Anwendung finden. Die Schätzungswerte der laufenden Neuschätzung würden danach erst-mals für die Steuerperiode 2021 zur Anwendung gelangen.

1. Welche der folgenden Vorlagen bevorzugen Sie?

 

o Vorlage 1       (Kantonsrat soll rückwirkend auf den 1. Januar 2018 zuständig erklärt werden, generelle Neuschätzungen im Landwirtschaftsbereich anordnen zu können)

x Vorlage 2      (Generelle Neuschätzungen sollen weiterhin bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen, die Neuschätzungswerte sollen jedoch erstmals in der dritten der Inkraftsetzung der Schätzungsanleitung folgenden Steuerperiode zur Anwendung kommen)

 

 

2. Welche Vorteile verbinden Sie mit der bevorzugten Vorlage?

 

  • Mit der zeitlich verschobenen Einführung der Schätzungswerte für die steuerliche Bewertung können die eingetretenen Verzögerungen aufgefangen werden.
  • Die Vorlage 2 stellt die Rechtsgleichheit zwischen allen Eigentümern von landwirtschaftlichen Grundstücken auf Basis der neuen Schätzungsanleitung des Bundes sicher.
  • Ein Automatismus, der zu regelmässigen Neuschätzungen führt, ist grundsätzlich für alle – auch die nichtlandwirtschaftlichen – Liegenschaften sinnvoll.

 

 

3. Welche Nachteile verbinden Sie mit der anderen Vorlage?

 

  • Eine rückwirkende Veränderung eines Gesetzes tangiert wichtige rechtsstaatliche Grundsätze wie Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit.
  • Die Vorlage 1 führt zu einer Rechtsungleichheit der Eigentümer. Die Ungleichbehandlung ist bei Personen gegeben, die von einer individuellen Neuschätzung betroffen sind, weil bei diesen die neue eidgenössische Schätzungsanleitung zur Anwendung gelangt.

 

4. Sonstige Bemerkungen

 

Eine Teilrevision eines Gesetztes sollte auch genutzt werden, um  bestehende Mängel oder Rechtsunsicherheiten zu beheben. Ergänzend zu den Anpassungen, die auf Grund der neuen Schätzungsverordnung notwendig werden, sollte daher aus Sicht der Grünliberalen die Teilrevision auch genutzt werden, um die folgenden kleineren Präzisierungen bzw. Ergänzungen am LSchätzG und im Vollzug vorzunehmen:

 

§ 1, Gegenstand und Geltungsbereich

 

Es gilt systembedingt und aus verwaltungsökonomischen Gründen zu vermeiden, dass es zu Abweichungen zwischen den kantonalen Gesetzesvorgaben für die amtlichen Schätzungen von landw. Grundstücken gegenüber den Vorgaben des Bundes kommt, welche für den Vollzug des Bundesgesetzes zum Bäuerlichen Bodenrecht (BGBB) gelten. Deshalb sollten sich die kantonalen Bestimmungen im Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG) konsequent an den Vorgaben des BGBBs orientieren. Die kantonalen gesetzlichen Grundlagen gilt es folglich so zu formulieren, dass jede Veränderung in der Bundesgesetzgebung in den kantonalen Vollzug einfliessen kann.

Aus diesem Grund sind die Formulierungen im § 1 des LSchätG besonders zu beachten. In der ursprünglichen Gesetzesfassung vom Jahr 2004 war der Gegenstand und Geltungsbereich des LSchätzG offener und konsequent in Anlehnung an das BGBB beschrieben. Danach wurde im LSchätzG eine Formulierung gewählt, welche sich explizit auf gewisse Artikel im BGBB beziehen und somit nicht mehr umfassend gilt. Zwischenzeitlich erfolgten beim BGBB Ergänzungen betreffend die Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt oder nicht. Diese Ergänzungen sind nun im § 1 LSchätzG nicht mehr enthalten . Folglich weicht der Vollzug des LSchätzG aktuell bei wesentlichen Punkten vom BGBB ab. Eine solche Abweichung ist zu verhindern und gilt es dringend zu beseitigen.

 

Antrag der Grünliberalen:

Der § 1 LSchätzG ist dahingehend zu ändern, dass in Zukunft die Anpassungen im BGBB im Bereich der Zuordnung der Grundstücke in landwirtschaftliche . Grundstücke und landwirtschaftliche Gewerbe immer zwingend und umfassend im Vollzug des LSchätzG übernommen werden muss.

 

 

§ 12, Betriebsleiterwohnung

Ein wichtiges Element im LSchätzG ist die Festlegung, unter welchen Voraussetzungen ein Betriebsleiter einen Anspruch hat auf einen landw. Eigenmietwert hat. Da ein landw. Eigenmietwert bei einer Wohnung eines praktizierenden Landwirts massiv tiefer liegt, als bei einem Eigentümer ohne Anspruch, gilt es diese Bestimmung genau im Auge zu halten und klar zu regeln.

 

Im § 22 Abs. 2 StG ist der Anspruch auf dieses Privileg klar und abschliessend umschrieben:

                            … Der Eigenmietwert für den landwirtschaftlichen Normalbedarf an Wohnraum wird landwirtschaftlich bewertet.

 

 

 

Im LSchätzG wird diese Formulierung analog übernommen. Dort ist zu lesen:

§ 12 Betriebsleiterwohnung

Eigentümer, welche die landwirtschaftliche Liegenschaft mit der Absicht der regelmässigen Gewinnerzielung selber bewirtschaften und denen gemäss eidg. Schätzungsanleitung Normalbedarf an Wohnraum zusteht, haben Anspruch auf einen landwirtschaftlichen Eigenmietwert der gesamten Betriebsleiterwohnung, wenn …
 

Dies bedeutet, dass der kantonale Gesetzgeber sowohl im Steuergesetz wie auch in im Schätzungsgesetz als Grundvoraussetzung für den Anspruch auf einen privilegierten landw. Eigenmietwert im Kanton das Vorhandensein von «Normalbedarf an Wohnraum» definiert hat. Als Normalbedarf gilt bei landw. Schätzungen jener Wohnraum, welcher gemäss der massgebenden eidg. Schätzungsanleitung nach landw. Grundsätzen bewertet werden kann. In der neuen ab 1. April 2018 gültigen Schätzungsanleitung hat der Bundesrat klar definiert, welche Betriebe noch einen landw. geschätzten Wohnraum erhalten sollen. Der Bundesrat nimmt mit dieser Vorgabe einen gezielten Einfluss auf die Strukturentwicklung der Landwirtschaftsbetriebe.

Wie in der kleinen Anfrage (KA 16/19) nun bekannt wurde, sollen im Kanton Schwyz auch weiterhin Betriebe einen landw. Eigenmietwert erhalten, welche nach der neu gültigen Schätzungsanleitung keinen Anspruch mehr auf einen Normalbedarf an Wohnraum haben. Dieser Vollzug steht im klaren Wiederspruch zur Formulierung im Steuergesetz und im LSchätzG. Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass das Parlament bisher keinen Grundsatzentscheid gefällt hat, von diesen gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen. Somit muss zwingend bei jenen Betrieben ohne Normalbedarf an Wohnraum der Anspruch auf einen landw. Eigenmietwert entfallen. Der Vollzug muss daher gesetzeskonform  und klar verordnet sein.

 

Strukturwandel und Strategie der Schwyzer Regierung

Durch die starke steuerliche Privilegierung von Kleinbetrieben bleibt der Anreiz für die betroffenen Eigentümer hoch, dass solche Betriebe mit unwirtschaftlicher Grösse noch lange weiterbewirtschaftet werden. Mit diesem Fehlanreiz wird im Kanton Schwyz weiterhin einen vernünftigen Strukturwandel in der Landwirtschaft verhindert. Was der Bundesrat mit der neuen Anpassung in der neuen Schätzungsanleitung bewusst vermeiden wollte. Im Weiteren wirkt dieses Vorgehen auch frontal gegen die Strategie der Schwyzer Regierung aus dem Jahr 2011, in welcher ein Wachstum der Schwyzer Betriebe weg von Nebenerwerbsbetrieben hin zu professionell geführten Haupterwerbsbetrieben anstrebt wird.

Damit ein gesunder Strukturwandel stattfinden kann sehen die Grünliberalen die Notwendigkeit, dass gemäss dem gleichen Wortlaut von § 22 Abs. 2 des StG sowie § 12 des LSchätzG zukünftig auch weiterhin nur Betriebe einen landw. Eigenmietwert erhalten werden, welche gemäss neuer eigen. Schätzungsanleitung einen landw. geschätzten Wohnraum, also Normalbedarf an Wohnraum, effektiv geltend machen können.

 

 

Antrag der Grünliberalen für einen gesetzeskonformen und klar verordneten Vollzug:

Nur wer gemäss neuer eidg. Schätzungsanleitung einen effektiven  Normalbedarf an Wohnraum hat, kann gemäss Steuergesetz und LSchätzG einen Anspruch auf einen landw. Eigenmietwert haben.

 

 

Berücksichtigung von Solaranlagen bei den Liegenschaftsvermögenswerten

Das Bundesgericht wirft in zwei Urteilen von 2019 die Frage auf, ob eine Photovoltaikanlage (PV) als Inventar oder als Bestandteil eines Gebäudes zu betrachten ist. Da die Vermögenssteuer Sache der Kantone sei, ergebe sich, so der Entscheid des Bundesgerichts, für die Kantone bezüglich der Bewertung von PV-Anlagen ein grosser Ermessensspielraum. Eine Pflicht zur Bewertung zusammen mit Liegenschaften besteht demnach für die Kantone nicht. Aus Sicht des BGBBs werden solche Anlagen als installierte mechanische Einrichtungen und somit als Gebäudebestandteil im Ertragswert mitberücksichtigt. Es gilt folglich im LSchätzG oder der entsprechenden Verordnung die rechtliche Grundlage zu ergänzen, dass im Kanton Schwyz PV-Anlagen in der Vermögenssteuer beim Steuerwert der Liegenschaften richtig zu berücksichtigt werden können. Damit würde sichergestellt, dass der steuerrechtliche Wert einer solchen PV-Anlage im Vollzug des BGBBs und bei der Vermögenssteuerbewertung gleich behandelt wird.

 

Antrag der Grünliberalen:

Es ist im LSchätzG zu ergänzen, dass stationäre Photovoltaikanlagen bei der vermögenssteuerlichen Betrachtung grundsätzlich ein Bestandteil der Liegenschaften sind (analog anderen ortsfesten Anlagen).