Montag, 10. Juli 2023

Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision des Strassengesetzes (StraG, SRSZ 442.110)

Die Grünliberale Partei des Kantons Schwyz bedankt sich für die Einladung zur Vernehmlassung zur Teilrevision des Strassengesetzes. Gerne nehmen wir diese Möglichkeit wahr und geben die nachstehende Stellungnahme ab.

Ausgangslage

Mit der Teilrevision soll nach dem Willen der Regierung das Verfahren bei der Planung und Genehmigung von (kantonalen) Hauptstrassen neu geordnet werden, indem die bisherigen Nutzungsplan- und Projekt-Genehmigungsverfahren ablauftechnisch zusammengelegt werden. Damit soll angeblich primär einem jüngeren Urteil des Bundesgerichts Rechnung getragen werden, welches den bisherigen Verfahrensablauf bei der Nutzungsplanung und der anschliessenden Genehmigung von Hauptstrassenprojekten im Ergebnis als bundesrechtswidrig taxiert haben soll. Neben der angestrebten Rechtskonformität lässt sich durch die Zusammenlegung auch eine gewisse Verfahrensbeschleunigung herbeiführen, indem bei solchen Projekten von der Erlass- bzw. Genehmigungs­-Behörde inskünftig nur noch ein – gesamtheitlicher – Entscheid zu fällen ist, womit im Fall von Beschwerden auch nur noch einmal der Instanzenzug durch die Gerichte offensteht.

 

Das Verfahren für die Planung und Genehmigung von Strassenprojekten der Gemeinden werde von diesen Änderungen nicht berührt.

 

Die Grünliberalen kritisieren diese Äusserung der Regierung bzw. des Baudepartements im Einladungsschreiben vom 5. April 2023, weil es den falschen Anschein erweckt, dass die Teilrevision genau die Verfahrensmängel beheben würde, welche vom Bundesgericht gerügt worden seien. Diese Äusserungen der Regierung bzw. des Baudepartements sind vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichts 1C_101/2020, 1C_102/2020 vom 29. Januar 2021 falsch.

 

In E. 5.2 hielt das Bundesgericht lediglich fest, dass das vom Kanton gewählte Verfahren (Variante 1), welches eine Anpassung des kantonalen Nutzungsplans ohne gleichzeitiges Rodungsverfahren, mit Genehmigungsvorbehalt für das betroffene Waldareal vorsehe, indem ein Korridor als Verkehrszone ausgeschieden werde, ohne die genaue Lage des Zubringers zu kennen, den Anforderungen von Art. 12 des Waldgesetzes (WaG; Bundesgesetz über den Wald vom 2. Oktober 1991; SR 921.0) nicht genüge, wie das BAFU in seiner Vernehmlassung vor Bundesgericht zutreffend dargelegt habe (E. 5.1.2). Es entspreche vielmehr der alten Praxis vor Inkrafttreten des Waldgesetzes, vorab den Entscheid über die Nutzungsplanung zu treffen, noch bevor die effektiv beanspruchten Waldflächen im Detail bekannt sind, unter Vorbehalt einer später zu erteilenden Rodungsbewilligung. Damit werde die Interessenabwägung im nachfolgenden Rodungsbewilligungsverfahren präjudiziert, denn es sei zu befürchten, dass die bereits im Nutzungsplanverfahren erfolgte Gesamtinteressenabwägung zugunsten des Projekts im nachfolgenden Verfahren nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werde, sondern nur noch die Details (insbes. die Ersatzaufforstungen) geprüft werden würden (E. 5.2 Abs. 1).

 

Es sei zwar verständlich, dass der Kanton aufgrund der Stellungnahme des BAFU, Abteilung Wald, davon ausgegangen sei, der von ihm eingeschlagene Weg sei zulässig. Der Kanton sei jedoch selbst für die Erteilung der Rodungsausnahmebewilligung zuständig (das BAFU wurde gemäss Art. 6 Abs. 2 WaG nur angehört) und kann keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen (E. 5.2 Abs. 2).

 

Gemäss Bundesgericht sei zudem auch nicht ersichtlich, dass der Kanton auf eine nutzungsplanerische Festlegung des Zubringers schon zum heutigen Zeitpunkt zwingend angewiesen wäre. Wie das BAFU, Abteilung Wald, in seiner Stellungnahme empfohlen hatte, genüge es für die Schaffung von Planungssicherheit grundsätzlich, die vom Kanton favorisierte Linienführung auf Richtplanstufe, d.h. behördenverbindlich, festzulegen (E. 5.3).
Das Bundesgericht hielt deswegen in E. 6 des zitierten Urteils 1C_101/2020, 1C_102/2020 vom 29. Januar 2021 auch fest, dass aufgrund dessen die angefochtene Nutzungsplanung bereits wegen Verstosses gegen Art. 12 WaG aufzuheben sei. Es hielt in der Folge jedoch immerhin fest, dass die Festsetzung des Nutzungsplans mit der Rodungsbewilligung koordiniert werden müsse; dies setze formell ein Rodungsgesuch voraus und materiell, dass Umfang und Qualität der in Anspruch genommenen Waldflächen bekannt seien. Gleiches gelte auch für die Fruchtfolgeflächen: Ob die nach Art. 30 Abs. 1bis RPV verlangten erhöhten Anforderungen an die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen vorliegen, sei schon bei deren Einzonung zu prüfen, d.h. im Nutzungsplanverfahren. Zwar habe die RPV in erster Linie die Einzonung für Siedlungszwecke im Auge; aber auch bei der Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen für Strassenprojekte müsse verhindert werden, dass die Linienführung bereits in einem Nutzungsplan verbindlich festgelegt werde, bevor die Schutzinteressen und allfällige Kompensationsmöglichkeiten abgeklärt worden seien. Dies habe zur Folge, dass der Nutzungsplan erst aufgelegt werden könne, wenn die Projektierung (insbesondere im Bereich des Anschlusses an die N3) konkretisiert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt werde eine umfassende Beurteilung des Projekts und seiner Umweltauswirkungen (unter Berücksichtigung aller Teilprojekte) möglich sein. Dies habe zur Folge, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Art. 5 Abs. 3 UVPV zu berücksichtigen sein werde, d.h. eine UVP erforderlich sei. Darin seien sämtliche vom Projekt berührten Umweltbereiche abzuklären, um die (u.a. nach Art. 3 RPV und Art. 5 Abs. 2 WaG) gebotene gesamthafte Interessenabwägung durchführen zu können. Entgegen der Voruntersuchung (S. 18) erscheine daher die Frage der Treibhausgasemissionen bei Erstellung und Betrieb der Anlage ebenfalls relevant, auch wenn keine Emissionsgrenzwerte bestehen würden.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint die Begründung der Regierung resp. des Baudepartementes falsch, dass das geltende Strassengesetz aufgrund des Urteils des Bundesgerichts angepasst werden müsse. Im Projekt Halten hätte lediglich Art. 12 WaG korrekt angewendet werden müssen und die UVP schon in der Richtplanungsphase durchgeführt werden müssen. Dies setzt jedoch keineswegs eine Gesetzesänderung wie die hier vorgeschlagene voraus!

 

Ad Ziff. 3: Revisionsziele und Grundzüge der Vorlage

Die Regierung bzw. das Baudepartement schreibt im 1. Absatz 2. Satz: «Damit wird einerseits dem zitierten Urteil des Bundesgerichts Rechnung getragen, welches die bisherige Zweiteilung im Ergebnis als bundesrechtswidrig taxiert hat.» Diese Aussage ist so nicht richtig und widerspricht dem Urteil des Bundesgerichts. Viel ehrlicher ist der 1. Satz: «Mit einer Teilrevision des Strassengesetzes sollen bei Haupt- bzw. Kantonsstrassenprojekten die bisherigen Nutzungsplan- und (anschliessenden) Projektgenehmigungsverfahren ablauftechnisch zusammengelegt werden.» und auch der 3. Satz: «Andererseits lässt sich damit auch eine gewisse Verfahrensbeschleunigung herbeiführen, indem bei solchen Projekten von der Erlass- bzw. Genehmigungsbehörde inskünftig nur noch ein – gesamtheitlicher – Entscheid zu fällen ist, womit im Fall von Beschwerden auch nur noch einmal der Instanzenzug durch die Gerichte offensteht.» Hier offenbart sich der wahre Charakter der Vorlage: das bisherig zweistufige Verfahren mit separatem Planungs- und Genehmigungs-Verfahren, bei welchem gemäss BGer und Art. 12 WaG halt wenn nötig eine UVP schon im Nutzungsplanungsverfahren durchgeführt werden muss, soll zusammengelegt und damit auch der zweimalige Instanzenzug auf bloss einen einzigen reduziert werden.

 

Als direkte Folge davon wird auch die sog. Popularbeschwerde, wie sie jeweils im (Richt-)Planungsverfahren zur Anwendung kam, und keine direkte Beschwer zur Beschwerdelegitimation voraussetzt, ersatzlos abgeschafft. Bei der verbleibenden Beschwerde hingegen ist eine direkte Beschwer (direktes Betroffensein) zur Beschwerdelegitimation vorausgesetzt, Damit werden die demokratischen Rechte sowohl der Bevölkerung also auch der Gemeinden und Bezirke sowie der Umweltverbände stark eingeschränkt. Damit dürfte die Qualität der Entscheidung massive Einbusse erleiden, was besonders bedauerlich ist, weil die Strassen in der Regel gebaut werden, um zu bleiben. Aus Sicht der Regierung liegt auf der Hand, dass sie damit die geplanten Strassenprojekte allesamt rascher und mit weniger Hindernissen durchbringen kann.

 

Die Tatsache, dass bei einer Zusammenlegung des Planungsverfahrens mit dem Projektgenehmigungsverfahren eine Beurteilung des Projektes erst ganz am Ende des Planungsprozesses erfolgt, birgt das Risiko, dass die schon detaillierten Planungsarbeiten bis hin zu Enteignungsverhandlungen am Ende scheitern oder an der Urne bachab geschickt werden. Damit verliert man nicht nur erhebliche Zeit sondern es werden auch erhebliche, finanzielle Mittel in den Sand gesetzt.

 

Die Grünliberalen begrüssen, dass der Bundesgerichtsentscheid zum Anlass genommen wird, die aktuellen Verfahren zu überprüfen und stehen einer Verfahrensbeschleunigung nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber. Im Gegensatz zu Infrastrukturanlagen wie Windrädern oder Freiflächen-PV-Anlagen, lässt sich eine einmal gebaute Strasse aber nicht mehr zurückbauen. Der Planungsprozess muss entsprechend sorgfältiger und unter Wahrung der heute bestehenden Einsprachemöglichkeiten erfolgten.

 

Stossend ist für die Grünliberalen, dass vom Regierungsrat eine derart weitreichende Gesetzänderungen vorgeschlagen wird, ohne näher darauf einzugehen, wie die entsprechenden Verfahren in anderen Kantonen durchgeführt werden und welche Erfahrungen andere Kantone mit ihren gesammelt haben.

 

 

 

Wir Grünliberale sind mit der dem vorgelegten Gesetzesentwurf nicht einverstanden und stellen darum den

Antrag auf Rückweisung. Der Regierungsrat soll eine neue Fassung vorlegen, bei dem die bisherigen Beschwerdemöglichkeiten für Bezirke und Gemeinden sowie für die Umweltverbände erhalten bleiben. Zudem soll aufgezeigt werden, wie verhindert werden kann, dass bei einer Ablehnung des Projektes zu viele Vorarbeiten zu Nichte gemacht werden.

 

Ad Ziff. 5: Zu den einzelnen Bestimmungen

Die Grünliberalen verzichten aus den erwähnten Gründen auf die einzelnen Bestimmung einzugehen.

 

 

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Vernehmlassungsantwort und verbleiben

 

Hochachtungsvoll
Grünliberale Partei Kanton Schwyz