Sehr geehrter Herr Regierungsrat Huwyler
Sehr geehrte Damen und Herren
Besten Dank für die Einladung vom 30. April 2021 zur «Teilrevision Transparenzgesetz – Neuregelung anonyme Spenden» Stellung zu nehmen. Gerne führen wird dazu Folgendes aus:
Allgemeine Anmerkungen
Die Grünliberalen begrüssen die Teilrevision des Transparenzgesetzes (TPG, vom 6.2.2019; GS 25) mit der Offenlegung der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen bei Urnengängen (§1 lit. a TPG), der Offenlegung von Interessenbindungen von Kandidierenden sowie Amtsträger:innen (§1 lit. b TPG), und der Kontrolle dieser Offenlegungspflichten sowie schliesslich der Sanktionierung allfälliger Verletzung derselben (§1 lit. c TPG) explizit.
Anmerkungen zu § 2 Abs. 3 TPG
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_388/219 vom 26. Oktober 2020 in E. 6.2 dem Einwand der Beschwerdeführer zugestimmt, dass die vom ‘alten’ § 2 Abs. 3 TPG eingeräumte Möglichkeit, anonyme oder unter einem Pseudonym eingereichte Spenden bis zu einer Höhe von Fr. 1'000.- engegennehmen zu dürfen, im Widerspruch mit dem neuen § 45a der Kantonsverfassung des Kantons Schwyz (KV SZ; SRSZ 100.100) stehe und gegen diese Bestimmung i.V.m. Art. 34 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) verstosse.
In E. 8.1 sowie in Ziff. 1 des Urteils stellt das Bundesgericht deswegen auch fest, dass §2 Abs. 3 TPG nicht mit dem ‘neuen’ § 45a der KV SZ i.V.m. Art. 34 BV vereinbar ist. Es lädt deswegen den kantonalen Gesetzgeber ein, zur Frage des Umgangs mit anonymen Zuwendungen eine rechtskonforme Regelung zu erlassen.
Die nun vorliegende ‘neue’ Fassung von § 2 Abs. 3 erfüllt unserer Ansicht nach die Anforderungen an eine rechtskonforme Regelung i.S. des Bundesgerichts, ist sie doch geeignet, anonyme Spenden über Fr. 1'000.- pro Jahr zu verhindern.
Es bleibt u.E. noch die Frage offen, wie es sich denn verhält, wenn nicht ein und dieselbe natürliche oder juristische Person ihre Spenden anonym leistet oder auf kleinere Beträge aufsplittet, sondern z.B. die Spenden – unter vorsätzlicher Umgehung dieser Vorschrift – auf mehrere Personen aufteilt. So könnte die juristische Person X z.B. ihre Fr. 50'000.- auf über 50 natürliche Personen aufteilen, welche allesamt zwar genannt werden könnten, aber für die Öffentlichkeit nicht direkt mit der im Hintergrund stehenden Spenderin in Zusammenhang gebracht werden. Für diesen Fall wäre es u.E. wünschenswert, eine Regelung zu treffen, die neben einer hohen Busse gemäss § 15 TPG für die Umgehung der Bestimmung auch den Einzug der so gewonnenen Spenden beinhalten würde, weil ein derart simuliertes Geschäft geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in eine funktionierende Demokratie nachhaltig zu stören.
Zusammenfassung
Die Grünliberalen begrüssen den neu vorgeschlagenen Wortlaut für § 2 Abs. 3 TPG.
Die Grünliberalen wünschen sich als zusätzliche Sanktionierungsmöglichkeit bei Umgehung der neuen Transparenzvorschriften den Einzug des gespendeten Betrages.
Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme unserer Stellungnahme und ersuchen Sie höflichst, unsere Anregungen und Vorschläge zu berücksichtigen.