Montag, 18. September 2023

Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes 3. Etappe (PBG, SRSZ 400.100 );

Das Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100) trat am 1. September 1988 in Kraft. In den letzten Jahren verlangten einerseits Änderungen des Bundesrechts (Mehrwertausgleich und Baulandmobilisierung) und andererseits verschiedene parlamentarische Vorstösse sowie Erfahrungen aus der Verwaltungs- und Gerichtspraxis weitere Änderungen des kantonalen Planungs- und Baurechts. Nachdem die Themen der 1. Revisionsetappe v.a. den Mehrwertausgleich und die Baulandmobilisierung betrafen, ging es in der 2. Etappe v.a. um das kantonale und kommunale Nutzungsplanverfahren, die Harmonisierung der Bauvorschriften und weitere Einzelanliegen. Der Kantonsrat hatte an der Sitzung vom 30. März 2022 die 2. Etappe der Teilrevision des PBG verabschiedet. Dabei wurden leider einige Aspekte ausgeklammert. Die zuständige kantonsrätliche Kommission für Raumplanung-, Umwelt-, Verkehr- und Energie (RUVEK0) gelangte nach dieser Kantonsratssitzung offenbar zum Schluss, dass alle anstehenden Revisionspunkte in einer Vorlage und ohne Verzug abzuhandeln seien. Der Regierungsrat stimmte diesem Vorgehen ebenfalls zu und beauftragte das Volkswirtschaftsdepartement mit der Ausarbeitung der vorliegenden 3. Etappe der Teilrevision, welche namentlich folgende Punkte umfasst: - Prüfen einer Anpassung und Vereinfachung des kommunalen Nutzungsplanverfahrens; - Prüfen einer Schwyzer Vereinheitlichung der Baubegriffe und Nutzflächenziffern nach dem Austritt aus der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB); - Abarbeitung der hängigen parlamentarischen Vorstösse, insbesondere zum Baubewilligungsverfahren; - Digitalisierung der Planungs-, Bewilligungs- und Mehrwertabgabeverfahren und Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen; - Diverses: Mehrwertabgabe, Gewässerabstand, Zonengrenzabstand, Solaranlagen und Strafbestimmungen.

Ad Ziff. 3: Kommunales Nutzungsplanverfahren

Die Grünliberalen können nachvollziehen, dass der Regierungsrat das bisherige kommunale Nutzungsplanverfahren mit Einspracherecht beibehalten will. Es ist aus Sicht der Grünliberalen zu begrüssen, diese Regelungen bloss an einem einzigen Ort zu treffen und auf redundante Bestimmungen zu verzichten. Von da her macht es Sinn, einen derartigen Verweis auf das Justizgesetz (JG) im teilrevidierten VRP anzubringen.

Die Grünliberalen gehen sodann mit der Regierung einig, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich vor dem politischen Prozess stattfinden solle, weil damit einerseits die Stimmberechtigten über eine möglichst rechtskonforme Vorlage abstimmen können, und andererseits die Aufhebung einer Urnenabstimmung der Ausnahmefall bilden wird.

 

Ferner begrüssen die Grünliberalen, dass der Regierungsrat der Beurteilung der RUVEKO insofern folgt, als dass der heutige Gesetzestext das zu beachtende Verfahren nicht korrekt abbildet und deshalb aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit zu korrigieren sei. Das jetzt geltende und seit 14 Jahren praktizierte Verfahren soll endlich korrekt abgebildet werden, damit Realität und Rechtslage in Übereinstimmung gebracht werden.

Schliesslich sind die Grünliberalen erfreut darüber, dass Verbesserungen im Mitwirkungs- und Vorprüfungsverfahren gemäss §§ 25 und 27 PBG-E eingeführt werden, welche. einerseits die Mitwirkung der Allgemeinheit und der Betroffenen stärken sowie andererseits die kantonale Vorprüfung vertiefen (mehr dazu auch hinten Ad Ziff. 9).

 

Ad Ziff. 4: Vereinheitlichung der Baubegriffe (Harmonisierung)

Aus Sicht der Grünliberalen ist es eine echt verpasste Chance, die Harmonisierung der Baubegriffe nicht umgesetzt zu haben. Die Geschichte dieser verpassten Chance ist lang: Der Kanton Schwyz war zwar per 1. Januar 2013 gestützt auf § 52 Abs. 3 PBG der Interkantonalen Vereinbarung über die Vereinheitlichung der Baubegriffe vom 22. September 2005 (IVHB) beigetreten, hat jedoch die Umsetzung ins kantonale und kommunale Recht (PBG und Baureglemente) nie vollzogen. Dem Konkordat waren immerhin 18 Kantone beigetreten. An der Session vom 30. März 2022

beschloss der Kantonsrat, als bisher einziger Kanton, wieder aus der IVHB auszutreten (KR-Protokoll

vom 30. März 2022, S. 849 ff.). Die Grünliberalen bedauern diesen Schritt sehr.

Die RUVEKO foderte den Regierungsrat in der Folge auf, im Sinne einer «kleinen» Harmonisierung aufzuzeigen, wo noch Handlungsbedarf für eine innerkantonale («schwyzerische») Harmonisierung der Baubegriffe bestehe, zumal im kantonalen Recht bereits verschiedene Baubegriffe in allen Gemeinden einheitlich anzuwenden seien. Aus den weiteren Ausführungen unter Ziff. 4.2 muss abgeleitet werden, dass leider wenig Lust zur Vereinheitlichung und Zusammenarbeit der verschiedenen öffentlichen Verwaltungsebenen und Bauträger besteht.

Eine Harmonisierung der Baubegriffe und Nutzflächenziffern macht aus wirtschaftsliberaler Sicht Sinn, weil sie es den verschiedenen involvierte Parteien eines Bauprojektes, insbesondere aber den Planern sowie Bauunternehmen, welche nicht lokal domiziliert und/oder mit den lokalen Bau- & Zonenordnungen vertraut sind, sehr erleichtern würde, ihre Tätigkeit auch über die Gemeinde- oder Kantonsgrenzen hinaus auszuüben. Insofern stellt die Nicht-Harmonisierung eine unnötigen Hürde dar und kommt dem Heimatschutz für lokales Bau- und Planungsgewerbe gleich. Dieser passt nicht mehr in unsere heutige Zeit, erst recht nicht seit dem revidierten Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1), insb. Art. 41 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BöB. Es geht den Grünliberalen also nicht darum, das schon stark reglementierte Baurecht noch dichter zu reglementieren, sondern lediglich darum, die unnötigen wirtschaftlichen Hürden für externe Bau- und Planungsunternehmen abzubauen.

 

Die Grünliberalen fordern den Regierungsrat auf, die Harmonisierung der Baubegriffe weiter voranzubringen und lädt den Regierungsrat ein, von seiner Verordnungskompetenz gemäss § 21 Abs. 2 lit. a sowie § 52 Abs. 3 PBG Gebrauch zu machen und weitere einheitliche Begriffe und Messweisen zu definieren, mindestens aber die kleine, schwyzerische Harmonisierung umzusetzen. Als liberaler, niederschwelliger Ansatz könnten Muster-Baureglemente als Hilfsmittel für die Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.

 

Ad Ziff. 5: Baubewilligungsverfahren

In der Vernehmlassungsantwort zur 2. Etappe des PBG’s unterstützten die Grünliberalen das Einwendungsverfahren.

 

Im Gegensatz zum Kanton Zürich, in welchem dieses erfolgreich eingeführt und praktiziert wird, verfügt jedoch der Kanton Schwyz über kein spezialisiertes Baurekursgericht. Die Einführung eines solchen macht im Kanton Schwyz auch angesichts der Grösse des Kantons und der sich daraus ergebende Anzahl Fälle wenig Sinn. Die Situation ist hingegen im Kanton Zürich ein komplett andere: Mit spezialisiertem Baurekursgericht macht das Einwendungsverfahren im Kanton Zürich sehr wohl Sinn.

Die Argumente des Regierungsrates in Ziff. 5.5 des Vernehmlassungsberichts, wonach auch andere Bewilligungs- und Konzessionsverfahren ein förmliches Einspracheverfahren kennen und deswegen geprüft werden müsse, ob auch in diesen «verwandten» Bereichen ein formloses Einwendungsverfahren eingeführt werden solle, gehen hingegen fehl.

 

Dafür ist das Argument des Regierungsrat durchaus beachtenswert, dass in allen bundesrechtlich geregelten Plangenehmigungsverfahren für z.B. Nationalstrassen, Seilbahnen, Rohrleitungsanlagen, militärische Bauten und Anlagen, Asylanlagen, elektrische Anlagen, Stauanlagen usw. ein der Plangenehmigung vorausgehendes,

öffentliches Auflage- und Einspracheverfahren vorgesehen ist (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998 [BBl 1998 2591]).

In diesen im Bundesrecht geregelten Verfahren wird das jeweilige Gesuch während 30 Tagen öffentlich ausgeschrieben. Während dieser Frist können bzw. müssen Private oder Verbände Einsprache erheben, wenn sie ihre Verfahrens-Rechte wahren wollen.

 

Die Grünliberalen begrüssen das formelle Einspracheverfahren auch noch aus einem weiteren Grund: Die erstinstanzlichen Baubehörden werden damit gezwungen, sich mit den entsprechenden Einwänden auseinanderzusetzen und darüber auch formell zu entscheiden. Es macht im Sinne der Verfahrensökonomie Sinn, dass die Auseinandersetzung damit auf Gemeindeebene stattfindet, damit die Abklärungen vor Ort rasch und mit kurzen Wegen vorgenommen werden können, so dass das Verwaltungsgericht, sollte es zu einem zweitinstanzlichen Verfahren kommen, ein vollständiges Dossier erhält und sich das Verfahren wegen Rückweisungen an die Vorinstanz und allfälliger Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen nicht unnötig in die Länge zieht. Der Regierungsrat als Erstinstanz entlastet damit das Verwaltungsgericht effizient, auch wenn das Prinzip der Gewaltenteilung dabei tangiert wird.

 

Der Regierungsrat als Rechtsmittelinstanz in Bausachen hat sodann den Vorteil, dass er einen direkten Einblick in die Tätigkeit der von ihm zu beaufsichtigenden Gemeinden erhält, wodurch er seiner Aufsichtstätigkeit über dieselben gleichzeitig sehr effektiv und ressourcenschonend nachkommt – quasi nur auf Reklamation Dritter hin.

Dass die regierungsrätliche Rechtsmittelinstanz über 80% der Fälle meistens innert 6 Monaten entscheidet (20% der Fälle werden durch Rückzüge erledigt), es nur selten ein Verfahren einem Jahr gibt, spricht ebenfalls für diese Lösung. Der Kanton Luzern muss dafür nach Änderung des Verfahrens das Verwaltungsgericht aufstocken.

 

Unter Würdigung und nach Abwägung aller dieser Umstände scheint den Grünliberalen das bisherige Einspracheverfahren für den Kanton Schwyz richtiger zu sein, weshalb sie den Argumenten resp. Antrag des Regierungsrates in dieser Frage folgen.

 

Ad Ziff. 5.8: Verfahrensökonomie im Baubewilligungsverfahren

Die Grünliberalen begrüssen die Einführung des elektronischen Baubewilligungsverfahren ‘eBau’ in allen Gemeinden und hoffen, dass die noch fehlenden Schnittstellen und Kinderkrankheiten der Lösung eBau zügig angegangen werden.

 

Ad Ziff. 5.9: Baubeschwerde ohne aufschiebende Wirkung?

Von Gesetzes kommt Beschwerden gegen eine Baubewilligung bzw. einen Einsprache-Entscheid aufschiebende Wirkung zu (§ 42 Abs. 1 VRP). Der Sinn dieser Regelung liegt auf der Hand: eine Anordnung soll erst vollstreckt werden,  wenn über eine Sache rechtskräftig entschieden ist, d. h. die formelle Rechtskraft eines Entscheides eingetreten ist. Diesen Rechtsschutz der aufschiebenden Wirkung sollte man aus Sicht der Grünliberalen auf keinen Fall abschaffen.

Die aufschiebende Wirkung führt zwar notorisch zu einer Verlängerung des Bauprojekts, weil erst nach einem rechtskräftigen Entscheid mit den Bauarbeiten begonnen werden darf. Anderseits hat aber die Bauherrschaft nach

Abschluss des Rechtsverfahrens Gewissheit, dass ihr Projekt mit den gültigen Rechtsvorschriften konform ist und sie mit den Bauarbeiten rechtmässig beginnen kann. Sie muss vor allem nicht befürchten, dass nach Beginn der Bauarbeiten diese wegen eines später erfolgenden Entscheides eingestellt oder sogar bereits erstellte Bauten mit erheblichen Kostenfolgen (wohl immer zu Lasten der Bauherrschaft) rückgebaut werden müssen.

Sodann ist wohl damit zu rechnen, dass bei einer generellen Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bei Baubeschwerden in der gleichen Sache zwei Verfahren geführt werden: eines über die Zulässigkeit der aufschiebenden Wirkung (der Verwaltungsbeschwerde) und eines über die materielle Begründetheit der

eingereichten Beschwerde. Dies macht aus verfahrensökonomischer Sicht überhaupt keinen Sinn und bringt weder den Beteiligten noch der Allgemeinheit einen Vorteil.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Rechtssicherheit sowohl für die Allgemeinheit als auch die individuellen Bauwilligen deutlich höher zu gewichten, als das Risiko trölerischer Einsprachen. Letztere sind zwar in der Tat auch stossend, jedoch scheint sich das Problem in Grenzen zu halten.

 

Es mag in Ausnahmefällen jedoch Gründe geben, auch während einem laufenden Beschwerdeverfahren bereits mit den Bauarbeiten zu beginnen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Baubewilligung nur teilweise angefochten wird und der unangefochtene Teil unabhängig davon vollstreckt bzw. realisiert werden kann. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn sich nach der Natur der Streitsache die einzelnen Punkte voneinander trennen lassen (sogenannte Teilrechtskraft), also wenn z.B. eine umstrittene Kostenfrage (Bewilligungsgebühr, Anschlussgebühren usw.) von der materiellen Beurteilung eines Vorhabens sachlich getrennt werden kann. Die Grünliberalen folgen insofern der Ansicht des Regierungsrats, solange dadurch weder der Streitgegenstand beeinträchtigt noch ein allfälliger Beschwerdeentscheid vorweg genommen wird. Aus Sicht der Grünliberalen wäre eine Anpassung von §85 PBG hingegen nicht zwingend notwendig, weil Regierungsrat und Verwaltungsgericht bereits in der bisherigen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-Praxis auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung die Teilrechtskraft von (Bau-)Bewilligungen anerkannt haben (vgl. Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz (EGV-SZ): für den Regierungsrat 2018 C 2.4; für das Verwaltungsgericht 2001 B 1.4).

 

Ad Ziff. 5.10: Volle Parteientschädigung bei rechtsmissbräuchlichen Rechtsmitteln

Vorweg wäre es aus Sicht der Grünliberalen interessant zu wissen, wieviele Beschwerden bös- und mutwillig gegen grössere Bauvorhaben ergriffen werden.

Wie der Regierungsrat in Ziff. 5.10.3 selber ausführt, werden bloss bei knapp 11 % aller jährlich rund 2'000 Baugesuche Einsprachen eingereicht. Nur 7 % der Baugesuche würden mittels Beschwerden an den Regierungsrat weitergezogen, wovon 40 % abgewiesen werden. Damit ist der Anteil an rechtsmissbräuchlichen Rechtsmitteln verschwinden klein. Es ist also ein marginales Problem.

Schon heute kann das Gericht die Parteientschädigung nach eigenem Ermessen festlegen und dabei dem Grade der ‘Rechtsmissbräuchlichkeit’ Rechnung tragen.

Weil jedoch generell im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat und Verwaltungsgericht sowie in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen die obsiegende Partei jeweils bloss eine dem Aufwand angemessene Parteientschädigung, mitunter also nicht der ganze Aufwand für eine anwaltschaftliche Vertretung ersetzt erhält, hat die Partei die verbleibenden Anwaltskosten selbst zu tragen.

Die Parteientschädigung wird im selben Verfahren wie der Sachentscheid durch die entscheidende Behörde (Regierungsrat oder Verwaltungsgericht) festgesetzt. Diese Regelung gilt in allen verwaltungsrechtlichen Sachbereichen, so im Planungs- und Bauwesen, aber auch im Schulwesen, Strassenwesen, Kausalabgaberecht, Arbeitsvergebungen, Sozialwesen etc. Die Grünliberalen sind mit dem Regierungsrat einverstanden, dass eine Neuregelung nicht nur in Planungs- und Bausachen, sondern generell für alle Rechtsmittelverfahren gelten soll, weshalb eine Änderung von § 74 Abs. 1 VRP zu begrüssen ist. Zudem soll die Entschädigungsfrage nicht in ein separates Verfahren verwiesen werden, sondern im gleichen Verfahren mit der Hauptsache adhäsionsweise geklärt werden.

Auch wenn der Nachweis der Missbräuchlichkeit mit Schwierigkeiten verbunden sei, ist von einer Neuregelung durchaus auch eine gewisse Präventivwirkung zu erwarten.

Die Grünliberalen ermahnen die Gericht aber gleichzeitig zu grosser Zurückhaltung bei der Anwendung dieser neuen Regelung, nicht dass auf einmal die Schwelle für den normalen Rechtssuchenden zu hoch wird und damit der Rechtsschutz die Gesellschaft in zwei Klassen spaltet: solche die sich den Rechtsschutz leisten können, und solche die sich es eben nicht leisten können. Es wäre falsch, wenn damit nicht mehr alle dieser Gesellschaft vom bisher niederschwelligen Rechtsschutz Gebrauch machen können, notabene eine der wertvolleren Errungenschaften unserer modernen Zivilgesellschaft.

 

Ad Ziff. 6: Digitalisierung

Die Grünliberalen begrüssen die zeitgemässe Regelung und fordern die Regierung auf, sämtliche Massnahmen zu ergreifen, damit das Verfahren baldmöglichst medienbruchfrei erledigt werden kann. Die Grünliberalen unterstützen selbstverständlich auch die neuen Gesetzesbestimmungen für elektronische Eingaben (§ 17 lit. 1 VRP) sowie für die elektronische Eröffnung (§ 33 lit. a VRP).
Gleichzeitig zu den rechtlichen Voraussetzungen bitten wir den Regierungsrat parallel dazu auch die technischen Voraussetzungen für einen medienbruchfreien Geschäftsprozess voranzutreiben und insbesondere einen Schwerpunkt auf die notwendigen Schnittstellen sowie die Datensicherheit zu legen.

 

Ad Ziff. 7.1: Mehrwertabgabe

Die Grünliberalen können zwar nachvollziehen, dass der Regierungsrat die Einzelheiten selber regeln will. Dieses Vorgehen ist wenig transparent und bietet leider verhältnismässig wenig Rechtssicherheit.

 

Ad Ziff. 7.2: Gewasserabstand und Gewässerraum

Die Grünliberalen begrüssen es sehr, dass der Kanton Schwyz damit endlich die Bundesgesetzgebung auch in diesen Belangen nachvollzieht, namentlich das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20). Der Gewässerabstand entspricht demnach neu dem Gewässerraum gemäss Art. 36a GSchG i.V.m. Art. 41a (für Fliessgewässer) und Art. 41b (für stehende Gewässer) der Gewässerschutzverordnung (GSchV; Sr 814.201). Der Gewässerraum wird damit nicht nur bei Fliessgewässern, sondern neu auch bei Seen im Gesetz verankert, weshalb der Anpassung von § 66 Abs. 1-3 PBG aus Sicht der Grünliberalen nichts im Wege steht.

 

Damit werden die Gewässerräume gemäss Art. 36a GSchG i.V.m. Art. 41a GschV gegenüber den meisten Seen in den Nutzungsplänen und damit grundeigentümerverbindlich festgelegt sein und in Zukunft weder die Gewässerräume nach der Übergangsbestimmung der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) noch die kantonalen Gewässerabstände zur Anwendung gelangen.

 

Ad Ziff. 7.3: Zonengrenzabstand

Die Grünliberalen begrüssen, dass der Regierungsrat mit § 67a PGB-E eine differenziertere Zonengrenzsabstands-Regelung einführen will, welche die Grenzabstandsplicht zwischen Bau- und Landwirtschaftszonen regelt.

Gemäss dem Bundesgerichtsurteil 1C_668/2017 (BGE 145 I 156) dürfen Bauten und Anlagen nur errichtet oder geändert werden, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Zonenkonformität gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Ausgehend von einer wirkungsbezogenen Betrachtungsweise sei dabei auch auf die mit einer Baute oder Anlage verbundenen Folgen auf die Umgebung abzustellen. Wenn Auswirkungen auf die Nachbarzone wahrscheinlichseien, so sei die Übereinstimmung des Vorhabens mit dieser ebenfalls zu prüfen. So sei etwa eine Wohnbaute direkt auf der Grenze zur benachbarten Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Sie sei so weit von der Zonengrenze zurückzusetzen, dass ihre Erstellung keine nennenswerten Effekte auf die Landwirtschaftszone mehr ausübe. Massgeblich seien allerdings stets die Umstände des Einzelfalles (E. 3-6).
Bis heute seien die erforderlichen Abstände zu den Zonengrenzen im Kanton Schwyz von den Bewilligungsbehörden einzelfallweise festgelegt worden. Dabei erfolgte jeweils auch eine Beurteilung durch das Amt für Landwirtschaft. Dieser Regelung bietet aus Sicht der Grünliberalen zuwenig Transparenz und Rechtssicherheit. Die Grünliberalen befürworten grundsätzlich die Umsetzung des Bundesgerichtsurteils und damit den Schutz unseres Kulturlandes in der Landwirtschaftszone. Hingegen können die Grünliberalen nicht nachvollziehen, warum diese auf Wohnbauten eingeschränkt seien, nicht aber auf Gewerbebauten. Diese Ungleichbehandlung verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot und kann so weder nachvollzogen noch hingenommen werden.

 

Die Grünliberalen beantragen deswegen die Ausdehnung des Zonengrenzabstandes nicht nur auf Wohnbauten, sondern auch auf Gewerbebauten.

 

Ad Ziff. 7.4: Solaranlagen

Es freut die Grünliberalen zu hören, dass der Kanton mit der Revision von § 75a Abs. 4 PBG in Rahmen der 2. Etappe der PBG-Revision seine Kompetenz gemäss Bundsrecht bereits vollumfänglich ausgeschöpft hat, womit die Motion M 14/22 obsolet geworden ist. Wir haben zur Kenntnis genommen, dass der Regierungsrates in seiner Antwort auf die Motion zwar damals beantragte, diese erheblich zu erklären und in die Revision des PBG 3. Etappe einfliessen zu lassen. Inzwischen hat die Revision des Bundesrechts diesbezüglich – leider – kein weiterreichenden Änderungen erfahren, weshalb sich auch eine weitere Anpassung erübrigt.
Gestützt auf Art. 18a Abs. 2 lit. a Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) haben die Kantone das Recht, in bestimmtem, ästhetisch wenig empfindlichen Bauzonen auch ungenügend angepasste Solaranlagen nur mit Meldepflicht zuzulassen. Davon hat der Kanton Schwyz mit der neuen Regelung, in Kraft seit 1. Juli 2022, bereits Gebrauch gemacht, indem gemäss § 75a Abs. 4 PBG in den Industrie- und Gewerbezonen sowie in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Solaranlagen nur der Meldepflicht unterstehen, auch wenn sie nicht genügend angepasst sind. Diese Regelung geht aktuell weiter als die Lösung in den meisten anderen Kantonen, was die Grünliberalen sehr begrüssen.

 

Ad Ziff. 7.5: Strafbestimmungen

Die Grünliberalen folgen diesbezüglich voll und ganz der Meinung und Begründung des Regierungsrates: Verstosse gegen die Rechtsordnung bei Bauvorhaben sind keine Kavaliersdelikte sondern sollen weiterhin Offizialdelikte bleiben.

Im Jahre 2022 sind bei der Staatsanwaltschaft Schwyz denn auch lediglich eine einzige Privatanzeige eingegangen, während im selben Zeitraum 45 Anzeigen der öffentlichen Hand gegen fehlbare Bauherrschaften eingegangen sind. Die Gefahr von Denunziantentum scheint sich hier nicht zu manifestieren.

 

Übriges

Die Grünliberalen bitten den Regierungsrat zu prüfen, ob die Bussenobergrenze von 50'000 CHF gemässe § 92 Abs. 1 PBG (SR SZ 400.100) aus 1991 noch angepasst ist, oder angesichts des aktuellen Falles in Siebnen nicht eine höhere Busse angezeigt wäre. Es wäre schliesslich denkbar, dass bei einem Bauprojekt, welches rasch einmal über 5 Mio CHF kosten kann, die 50'000 CHF als Rechtskosten miteinkalkuliert und quasi aus der Portokasse bezahlt werden weil sie weniger als 1% der gesamten Bausumme ausmachen.

 

 

 

 

 

Die Grünliberalen beantragen daher dem Regierungsrat zu prüfen, ob die Obergrenze der Busse gemäss § 92 Abs. 1 PBG aus dem Jahre 1991 angehoben werden sollte.

 

 

Wir danken Ihnen bestens für die wohlwollende Entgegennahme unserer Vernehmlassungsantwort, bitten Sie höflich um Berücksichtigung unserer Anträge und verbleiben

 

Hochachtungsvoll
Grünliberale Partei Kanton Schwyz