Freitag, 16. Juni 2023

Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision des Beurkundungs- & Beglaubigungsgesetzes

Die Grünliberale Partei des Kantons Schwyz bedankt sich für die Einladung zur Vernehmlassung zur Teilrevision des Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetztes. Gerne nehmen wir diese Möglichkeit wahr und geben die nachstehende Stellungnahme ab.

Ausgangslage

Seit dem 1. Januar 2023 ist die am 19. Juni 2020 beschlossenen Aktienrechtsrevision in Kraft und ermöglicht es – nicht nur aber auch aufgrund der gemachten Erfahrungen während der Corona-Pandemie -, die Generalversammlung der Aktionäre virtuell, d. h. auf elektronischem Weg und damit ohne physischem Tagungsort durchführen zu können. Dasselbe gilt neu auch für Verwaltungsratssitzungen. Damit wurde das im Gesellschaftsrecht bis anhin herrschende Unmittelbarkeitsprinzip in physischer Hinsicht vollständig aufgehoben und die Generalversammlung der Aktionäre sowie der Verwaltungsrat können beurkundungspflichtige Beschlüsse auf elektronischem Weg (insb. per Videokonferenz) fassen. Die öffentliche Beurkundung solcher virtueller Beschlüsse ist jedoch nur möglich, wenn das kantonale Beurkundungsrecht dies zulässt. Damit diese Neuregelung auf nationaler Ebene auch im Kanton Schwyz umgesetzt werden kann, ist eine Teilrevision des kantonalen Beurkundungsrechts notwendig.

 

Als direkte Folge davon muss die Beurkundung dieser virtuell gefassten Beschlüsse ermöglicht und neu geregelt werden. Das bisher geltende Verfahren zur Erstellung einer öffentlichen Urkunde hat der Kanton Schwyz im Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung vom 24. Mai 2000 (BBG; SRSZ 210.210, in Kraft seit 1.1.2001) geregelt. Gemäss dem geltenden Recht kann eine öffentliche Urkunde nur erstellt werden, wenn die Urkundsperson bei der Beurkundung einer individuellen Erklärung oder bei einer Protokollierung veranstaltungsgebundener Erklärungen persönlich anwesend ist. Damit zukünftig auch virtuell gefasste Beschlüsse der Generalversammlung der Aktionäre sowie des Verwaltungsrates im Kanton Schwyz beurkundet werden können, soll das kantonale Recht zum Beurkundungsverfahren angepasst werden. Zudem wird für die Fernbeglaubigung der Unterschrift oder eines Handzeichens eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.
 

Die Grünliberalen begrüssen und befürworten diese Teilrevision in allen Punkten, weil sie einerseits Bundesrecht zeitnah umsetzt, andererseits die Rechtsgrundlage für Beurkundung virtueller Beschlüsse sowie die Fernbeglaubigung schafft. Damit kommt die Digitalisierung einen Schritt weiter und wir sind besser auf eine allfällige ausserordentliche Lage in Zukunft vorbereitet.

Vernehmlassung zu den einzelnen Bestimmungen

Ad § 2 Abs. 1 BBG: Beurkundungspflicht sowie Ausnahme davon

Neu dürfen Amtsnotare ein Beurkundungsmandat betreffend öffentlicher Beurkundung auf virtuellem Weg gefassten Beschlüsse der Generalversammlung der Aktionäre oder des Verwaltungsrates, ablehnen.

Diese Lösung ist vielleicht nicht vollständig befriedigend, jedoch aus unserer Sicht eine wirtschaftsliberale Lösung, weil davon auszugehen ist, dass freiberufliche Urkundspersonen diese Aufgaben gegen entsprechendes Honorar gerne übernehmen werden.

 

Ad § 3 Abs. 1 & 2 BBG: Ermittlungspflicht der Urkundsperson

Ad Abs. 1: Selbstredend kann der Grad der Vergewisserung und Überprüfung sowie infolgedessen die daraus resultierende Gewissheit bei der Beurkundung mit physischer Veranstaltung einerseits sowie bei Durchführung auf virtuellem Weg andererseits nicht der Gleiche sein. , Doch spielt dies eine untergeordnete Rolle, weil die virtuelle Durchführung der Veranstaltung in den Statuten explizit vorgesehen sein muss. Wenn eine juristische Person dies in ihren Statuten explizit vorsieht, dann nimmt sie damit einen möglichen Qualitätsverlust bei der Vergewisserung und Überprüfung durch die Urkundsperson bewusst in Kauf.

 

Ad Abs. 2: Gemäss dem neuen Art. 701e Abs. 1 des schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) regelt der Verwaltungsrat die Verwendung elektronischer Mittel (sofern die Statuten über die zum Einsatz kommende Software nichts vorgeben [vgl. BBl 2017, S. 559 f.]) und nach Abs. 2 Ziffer 1 hat er die Feststellung der Identität der Teilnehmer an der Generalversammlung sicherzustellen. Trifft der Veranstaltungsleiter bei virtuell durchgeführten

Generalversammlungen und Verwaltungsratssitzungen Feststellungen gemäss § 3 Abs. 2 BGG an, spricht somit nichts dagegen, dass die Urkundsperson auf diese abstellen kann, sofern kein Veranstaltungsteilnehmer dagegen sofort Einspruch erhebt. Insbesondere hat sie sich über die Identität sowie die Urteils- und Handlungsfähigkeit der vor ihr erscheinenden Personen zu vergewissern. Die Vollmachten allfälliger Vertreter sind zu überprüfen. Bestehen Zweifel über die Urteils- und Handlungsfähigkeit, die Identität oder die Vollmacht, kann von der Beurkundung

einstweilen abgesehen werden.
Die Grünliberalen begrüssen auch diese Regelung: sie vollzieht neu geltendes eidgenössisches Recht zeitnah und modern.

 

Ad § 7 Abs. 2 BBG: Urschrift bzw Original der öffentlichen Urkunde nach wie vor als Papierdokument

Gemäss dem schon bisher geltenden § 7 Abs. des BBG müssen die Urschrift resp. das Original der öffentlichen Urkunde nach wie vor in Papierform erstellt und die Unterschrift eigenhändig hingesetzt werden.
Die Grünliberalen würden hier die Möglichkeit begrüssen, auch schon digitale Versionen der Urschrift rechtlich zu ermöglichen. Entsprechende Anpassungen des Bundesrechts hätten hier mitgenommen werden können. Eine erneute Anpassung an die bald in Kraft tretende Neuerungen wirdunumgänglich sein.
Am 30. Januar 2019 schickte der Bundesrat das Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) in die Vernehmlassung. Am 17. Dezember 2021 nahm der Bundesrat die Vernehmlassungsergebnisse zur Vorlage über die digitale Beurkundung zur Kenntnis und verabschiedete die Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat.

Antrag: Die Grünliberalen beantragen, dass diese in Bälde zu erwartenden Neuerungen gemäss Vorentwurf (https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/wirtschaft/e-beurkundung/vorentw-eoebg.pdf.download.pdf/vorentw-eoebg-d.pdf) für ein digitales Original gleich mit in die Teilrevision reingenommen werden.
Siehe auch https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/e-beurkundungen.html

 

Ad § 8 Abs. 1 BBG: Weiterhin physische Teilnahme der Urkundsperson an physisch gefassten Beschlüssen der GV der Aktionäre sowie VR-Sitzung

Hier wäre aus Sicht der Grünliberalen eine Lockerung möglich gewesen, dass die Urkundsperson allenfalls eine fernbeglaubigungt qualifizierter Beschlüsse der GV sowie des VR vornehmen könnte, natürlich nur, sofern dies die Statuten vorsehen und ein entsprechender Beschluss des VR’s vorliegt.

 

Ad § 14 Abs. 1 lit. a BBG: Weglassen des Veranstaltungsortes in der öff. Urkunde bei virtuellen Beschlüssen

Es erscheint logisch, dass im revidierten lit. a entweder wie bisher der physische Ort der Durchführung oder eben neu der virtuelle Durchführung sowie Datum der Veranstaltung enthalten sein müssen.
 

Ad § 15 Abs. 2 BBG: Feststellung der Identität der Teilnehmenden an der GV

Gemäss dem neuen Art. 701e Abs. 2 Ziff. 1 OR hat der Verwaltungsrat die Feststellung der Identität der Teilnehmer

an der Generalversammlung sicherzustellen. Dieser Grundsatz soll auch für die Beurkundung von rein virtuell durchgeführten Generalversammlungen gelten, d. h. die Urkundsperson kann sich grundsätzlich - in Abweichung von § 3 Abs. 2 BBG - auf diese Feststellung des Verwaltungsrates abstützen und sich darauf beschränken, die Erklärungen der veranstaltungsleitenden Person zum Verfahren entgegenzunehmen und zu protokollieren (vgl. Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich, 1993, Rz. 2821 ff.). Hegt die Urkundsperson aber Zweifel an der Identität sowie der Urteils- und Handlungsfähigkeit der veranstaltungsleitenden Person sowie weiterer Personen, welche Erklärungen zum Veranstaltungsverlauf zu Protokoll geben, so entscheidet sieüber die Art und Weise der Feststellung – oder kann darauf im Extremfall einstweilen sogar verzichten.
Die Grünliberalen begrüssen auch diese Neuregelung.

 

Ad § 19 Abs. 2 und 3 BBG: Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens einer Person trotz Abwesenheit der Urkundsperson (Fernbeglaubigung)

Im Beglaubigungsvermerk auf dem betreffenden Papierdokument ist festzuhalten, in welcher Form die Unterschrift oder das Handzeichen anerkannt worden ist. Dies kann neu auch virtuell, d.h. auf elektronischem Wege (hauptsächlich über Videokonferenz) erfolgen.
Die Grünliberalen begrüssen auch hier die Einführung der digitalen Lösung einer Fernbeglaubigung.

Fazit

Die Grünliberalen begrüssen die rasche Umsetzung des neu geltenden eidgenössischen Rechts. Die Lösung wirkt modern, zeitgemäss und wirtschaftsliberal. Wir freuen uns, dass der Kanton hier nicht weiter zugewartet hat.
 

Wir stellen jedoch folgenden Antrag:


Die Grünliberalen beantragen, dass diese in Bälde zu erwartenden Neuerungen gemäss Vorentwurf (https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/wirtschaft/e-beurkundung/vorentw-eoebg.pdf.download.pdf/vorentw-eoebg-d.pdf) für ein digitales Original gleich mit in die Teilrevision reingenommen werden.
Siehe auch https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/e-beurkundungen.html

 

 

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Vernehmlassungsantwort und verbleiben

 

Hochachtungsvoll
Grünliberale Partei Kanton Schwyz