Donnerstag, 9. Juli 2020

Teilrevision kantonales Energiegesetz Vernehmlassungsantwort der GLP Kanton Schwyz

Uns wurde die Gelegenheit geboten, eine Stellungnahme zur Vernehmlassungsvorlage «Teilrevision kantonales Energiegesetzes» einzureichen. Wir nahmen diese wir diese Möglichkeit wahr und geben teilen unsere Stellungnahme mit.

Allgemeine Anmerkungen

 

1. Ökologische Notwendigkeit und Vorbildfunktion der öffentlichen Hand          
Dem Energiegesetz kommt eine grosse Bedeutung zu, um die Ziele der Energiestrategie 2050 des Bundes auf kantonaler Ebene mit konkreten Massnahmen umzusetzen. Angesichts des schnell fortschreitenden Klimawandels ist auch der Kanton Schwyz gefordert im Bereich Energiesparen und erneuerbare Energien seinen Beitrag zu leisten. Im Sinne einer Vorbildfunktion soll die öffentliche Hand deshalb bei ihren eigenen Gebäuden und Anlagen insgesamt auf einen CO2-freien Betrieb hinarbeiten.

 

Ziele und Verpflichtungen des Bundes

 

Der Bundesrat hat entschieden, dass ab dem Jahr 2050 die Schweiz unter dem Strich keine Treibhausgasemissionen mehr ausstossen soll. Damit entspricht die Schweiz dem international vereinbarten Ziel, die globale Klimaerwärmung auf maximal 1,5°C gegenüber der vorindustriellen Zeit zu begrenzen.

 

Die Schweiz hat sich im Rahmen des Pariser Klimaübereinkommens verpflichtet, bis 2030 ihren Treibhausgas­ausstoss gegenüber dem Stand von 1990 zu halbieren.

 

2. Unabhängigkeit und ökonomische Vorteile 
Die Grünliberalen sehen jedoch nicht nur wegen den ökologischen Aspekten zwingende Gründe für ein Energiegesetz, das seinen Namen verdient (und relevant zur Zielerreichung des Bundes beiträgt). Da die Senkung des Energieverbrauchs und die Energiegewinnung aus heimischen, erneuerbaren Quellen auch die Abhängigkeit vom Ausland senkt und die lokale Wertschöpfung erhöht, macht ein konkretes und griffiges Energiegesetz auch aus Sicht der Wirtschaft und Selbstversorgung Sinn.

 

Mittlerweile sind erneuerbare Technologien wirtschaftlich und die Amortisationszeit ist so kurz, dass sich diese Technologien ohne gesetzliche Vorgaben durchsetzen. In gewissen Fällen kann die Anfangsinvestition aber eine zu grosse Hürde sein. Um auch der breiten Bevölkerung den Umstieg auf längerfristig wirtschaftlichere Technologien zu ermöglichen, sind derzeit Anschub-Förderungen und mittelfristig vor allem Lenkungsmassnahmen noch nötig. Der Markt wird erst dann spielen, wenn die neuen Technologien und eine Gesamtkostensicht (TCO - Total Cost of Ownership) einigermassen akzeptiert sind, da dann sowohl für Einzelne als auch für die Gesamtwirtschaft die Vorteile offensichtlich werden.

 

3. Energiestrategie mit messbaren Zielen        
Die Energiestrategie 2013-2020 des Kantons Schwyz ist nicht mehr auf dem neusten Stand. Insbesondere fehlen auch messbare Klimaziele und konkrete Vorgaben bis wann der CO2-Ausstoss wie stark reduziert werden soll. Aus Sicht der Grünliberalen wäre als Grundlage für die kantonale Energiepolitik dringend eine aktualisierte Strategie erforderlich, die dem Klimawandel Rechnung trägt und die zunehmend gefährdete Versorgungssicherheit im Winterhalbjahr berücksichtigt. Diese Energiestrategie sollte aufzeigen, welche qualitativen und quantitativen Ziele im Kanton Schwyz mittelfristig erreicht werden sollen und wie der Kanton gedenkt die Zielerreichung zu überwachen. Es geht nicht nur darum einen Beitrag zur Reduktion des CO2-Ausstosses zu leisten, sondern auch um die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und die Förderung von Innovationen, mit dem Ziel insgesamt den Lebensstandard zu erhöhen.

 

Für die anstehende Teilrevision des Energiegesetzes werden weder im begleitenden Bericht noch im Gesetz messbare Ziel genannt. Dieser Mangel muss aus Sicht der Grünliberalen behoben werden. Die Grünliberalen schlagen deshalb vor, dass im Energiegesetz konkrete Ziele zum CO2-Ausstoss verankert werden.

 

4. MuKEn und Energie-Förderprogramm
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Umsetzung der «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich» (MuKEn). Die MuKEn 2014 entsprechen der heutigen, guten Baupraxis. Von der mit den MuKEn verbundenen Harmonisierung der Bauvorschriften profitieren auch die Unternehmen, wenn sie nicht in jedem Kanton anders bauen müssen. Das bedingt aber, dass die Vorschriften möglichst vollständig und unverändert übernommen werden. Die in den MuKEn formulierten Ziele sind allerdings inzwischen zumindest in Teilbereichen bereits überholt.

 

Aus der Sicht der Grünliberalen wäre die Übernahme der MuKEn 2014 ein erster (wichtiger) Schritt in die richtige Richtung. Weitere und ambitioniertere Schritte müssten jedoch folgen. Wenn man aber den Vernehmlassungs­bericht studiert, kommt man zum Schluss der Regierungsrat - einmal mehr - nicht einmal das absolut geforderte Minimum umsetzen will. Einzelne Basismodule der MuKEn, welche die vom Bund geforderten Minimal­bestimmungen umfassen, sollen nicht übernommen werden. Entgegen den Erläuterungen im Vernehmlassungs­bericht (vgl. zum Beispiel Tabelle in Kapitel 3.2) findet sich zum Beispiel im vorgelegten Gesetzesentwurf keine Sanierungspflicht für zentrale Elektroheizungen oder zentrale Elektroboiler. Die Module H und I der MuKEn 2014 wären damit nicht umgesetzt.

 

Letztlich dürfte diese zögerliche Haltung vermehrt dazu führen, dass der Bund in die kantonale Hoheit im Gebäudebereich eingreift, und Vorgaben festlegt. Dies ist derzeit bei der Erarbeitung des neuen CO2-Gesetzes zu beobachten, wo bei Heizungserneuerung ein maximaler CO2-Grenzwert von 20 kg pro m2 Energiebezugsfläche gelten soll.

 

Ein breit angelegtes, kantonales Energie-Förderprogramm ist aus Sicht der Grünliberalen notwendig, um einerseits innovativen Ansätzen zum Durchbruch zu verhelfen und anderseits die Sanierungsrate im bestehenden Gebäudepark zu beschleunigen und die finanziellen Folgen der neu eingeführten Regelungen der MuKEn für die Hauseigentümer abzumindern. Mittelfristig ist das Förderprogramm Schritt für Schritt durch Lenkungsabgaben zu ersetzen.

 

Zusammengefasst verlangen die Grünliberalen ein Energiegesetz, das folgende Forderungen unterstützt:

 

1. Echte Vorbildfunktion und CO2-neutraler Gebäudepark der öffentlichen Hand

 

2. Umstieg auf eine wirtschaftlichere und unabhängigere Energieversorgung (Gesamtkostensicht, TCO)

 

3. Festlegung und Erreichung messbarer Ziele

 

4. Abkehr von einer minimalistischen Grundhaltung und damit hin zu einer innovativen (Energie-)Strategie

 

 

Anmerkungen zu den einzelnen Paragraphen

 

Nachstehend sind die Anträge der Grünliberalen zu den einzelnen Paragraphen beschrieben (vgl. dazu auch die beiliegende Synopse).

 

§ 1: Zweck

In § 1, wo der Zweck des Energiegesetzes definiert ist, ist zwingend auch ein Zielwert für den maximalen, jährlichen CO2-Ausstoss aufzunehmen. Die Grünliberalen schlagen vor, als Zielgrösse den CO2-Ausstoss in Tonnen pro Einwohnerin und Einwohner und Jahr zu verwenden, so wie das auch schon die Kantone Basel und Zürich gemacht haben.

 

Aus Sicht der glp soll der jährliche CO2-Ausstoss im Kanton Schwyz bis ins Jahr 2050 auf eine Tonne pro Einwohnerin und Einwohner und Jahr gesenkt werden.

 

Alternativ wäre aus Sicht der Grünliberalen auch eine Formulierung wie sie auf Bundesebene verwendet wird (netto Null CO2-Emissionen bis 2050) denkbar.

 

Neben der Förderung von Massnahmen für eine ausreichende, breit gefächerte, wirtschaftliche und umwelt­verträgliche Energieversorgung soll im einleitenden Zweckartikel auch festgehalten werden, dass bestehende Hürden und Erschwernisse, beispielsweise im Rahmen von Bewilligungsverfahren, so weit als möglich beseitigt werden. Es soll deshalb explizit festgelegt werden, dass der Zubau von erneuerbaren Energien und die energetische Verbesserung von bestehenden Bauten und Anlagen besonderes gefördert und die Umsetzung entsprechender Massnahmen erleichtert werden.

 

§ 4 Fachstelle

Im Gesetz soll festgehalten werden, dass die Energiefachstelle nicht nur die Aufgabe hat Dritte zu beraten, sondern auch für eine aktive Information zuständig sein soll.

 

§ 5 Energieplanung

Die in § 5a des Vernehmlassungsentwurfs enthaltenen Vorgaben zur kantonalen Energieplanung sind unvollständig:

 

  • In Lit. a) ist neben der Beurteilung des aktuellen Bedarfs und Angebotes zwingend auch die Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebotes aufzunehmen (vgl. MuKEn Modul 10, Art. 10.2 Abs.1).
  • Es ist präzisierend zu ergänzen, dass die kantonale Energieplanung die anzustrebende Entwicklung der Energieversorgung und Energienutzung festlegt und die dazu notwendigen staatlichen Mittel und Massnahmen bezeichnet (MuKEn Modul 10, Art. 10.2 Abs.1).
  • Die Zuständigkeit des Regierungsrates und die periodische Berichterstattung zur Energieplanung gemäss MuKEn (Modul 10 Art. 10.1 Abs.1) ist zu ergänzen.
  • m Gesetz ist zwingend auch die kommunale Energieplanung zu regeln. Grössere Gemeinden sollen verpflichtet werden eine kommunale Energieplanung zu führen. Nur so ist gewährleistet, dass die kantonale Energieplanung ihre Ziele erreicht.

 

Im Gesetz ist zwingend auch die kommunale Energieplanung zu regeln. Grössere Gemeinden sollen verpflichtet werden eine kommunale Energieplanung zu führen. Nur so ist gewährleistet, dass die kantonale Energieplanung ihre Ziele erreicht.

 

§ 6 Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden

Abs. 1 und Abs. 2 beziehen sich beide auf Neubauten. Wenn gemäss Abs. 2 der Energiebedarf bei Neubauten nahe bei Null liegen muss, erübrigt sich die Reglung von Abs. 1, dass bei Neubauten möglichst geringe Energieverluste aufweisen müssen. In Abs. 1 kann «Neubauten» folglich gestrichen werden.

 

Die Formulierung in Abs. 2, dass der Energiebedarf nahe bei Null liegen muss, ist nicht präzise genug. Insbesondere ist zu klären ob der «externe» Energiebedarf, der nicht vor Ort produziert wird, nahe bei Null liegen muss oder ob der Gesamtenergiebedarf (inkl. der Vorort erzeugten Anteile) nahe bei Null liegen muss. Der Text sollte präzisiert werden.

 

Abs. 3 des Vernehmlassungsentwurfs ist aus Sicht der glp nicht am richtigen Ort. Der Absatz bezieht sich sowohl auf den Wärmeschutz von Gebäuden (Kapitel A) als auch auf die Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen (Kapitel B), die in § 8 geregelt sind. Zudem ist nicht klar, ob sich der Abs. 3 nur auf Neubauten bezieht oder allgemein gültig ist.

 

Bei den Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden ist aus Sicht der Grünliberalen zu ergänzen, dass der Energiebedarf von Neubauten für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung nicht nur nahe bei Null sondern in der Regel auch ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen gedeckt werden muss. Bei einem Gebäude dessen Energiebedarf nahe bei Null liegt, ist das in der Regel, z.B. mit dem Bau einer PV-Anlage, einfach möglich. Ersatzweise soll auch ein Anschluss an ein Wärmenetz zulässig sein, wenn ein wesentlicher Anteil der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Abfallverbrennung stammt.

 

In Lit. g) von Abs. 3 kann die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung gestrichen werden, da bei Neubauten mit einem Energiebedarf nahe Null die Heizkosten nur noch sehr gering sein dürften. Damit entfällt auch die Lenkungswirkung einer Heizkostenabrechnung.

 

§ 8 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand ist weiter zu fassen als in der Vernehmlassungsvorlage. Neben Bauten sollen auch für Anlagen (z.B. ARA’s) erhöhte Anforderungen gelten. Zudem sollen, wie das auch in den MuKEn (Teil M, Art. 1.47) vorgesehen ist, auch Bauten und Anlagen, die im Eigentum der Bezirke und Gemeinden sind, erhöhte Anforderungen an die Energienutzung erfüllen.

 

Die Einschränkung in Abs. 1, dass nur für Bauten, die der «Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe» dienen, erhöhte Anforderungen gelten, ist zu streichen.

 

Der Grundsatz der MuKEn (Teil M. Art. 1.47), dass bei Bauten, die im Eigentum von Kanton und Gemeinden sind, die Wärmeversorgung bis zu einem definierten Stichdatum zu 100% ohne fossile Brennstoffe realisiert und der Stromverbrauch bis zu einem definierten Stichdatum um 20% gegenüber dem Niveau von 1990 gesenkt oder mit neu zugebauten erneuerbaren Energien gedeckt wird, ist in das Energiegesetz aufzunehmen. Allerdings sind die in den MuKEn genannten Jahreszahlen (2050 bzw. 2030) bzw. Zielwerte inzwischen überholt, so dass strengere Vorgaben zu definieren sind, damit die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand tatsächlich zum Tragen kommt.

 

Die Grünliberalen fordern deshalb, dass

 

  • der Stromverbrauch für öffentliche Bauten bis 2030 um 50% gegenüber dem Niveau von 1990 gesenkt oder mit neu zugebauten, erneuerbaren Energien gedeckt wird. Falls das aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen bei einzelnen Bauten nicht möglich sein sollte, kann der Zubau auch andernorts erfolgen bzw. durch eine stärkere Reduktion bei anderen Bauten kompensiert werden. Allfällige Kompensationsmassnahmen haben innerhalb des Kantonsgebietes zu erfolgen.
  • nicht nur der Wärmebedarf, sondern der gesamte Energiebedarf der Bauten und Anlagen im Eigentum der öffentlichen Hand spätestens bereits ab 2040 vollständig mit erneuerbaren Energien und mit netto Null
    CO2-Ausstoss gedeckt wird. Die im Jahr 2040 bei einzelnen Anlagen oder Gebäuden noch fehlende Versorgung mit erneuerbaren Energien (z.B. wegen einer noch verbleibenden Wärmeerzeugung mit fossilen, nicht erneuerbaren Brennstoffen) kann andernorts (z.B. durch neue Plus-Energie Gebäude) kompensiert werden. Allfällige Kompensationsmassnahmen haben innerhalb des Kantonsgebietes zu erfolgen.

 

Durch die Vorgaben, dass eine Kompensation über den gesamten Gebäudepark im Kanton möglich ist, wird eine hohe Flexibilität erreicht und es wird sichergestellt, dass keine Massnahmen mit einem sehr ungünstigen Kosten/Nutzenverhältnis umgesetzt werden müssen. Zur Kontrolle der Vorgaben und als Basis für die Anrechnung der Kompensationsmassnahmen führen der Kanton, die Bezirke und die Gemeinden eine Energiebuchhaltung ihrer Gebäude und Gebäudeparks.

 

Da sich die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand nicht nur auf den Wärmeschutz von Gebäuden (Untertitel A) beschränken, sondern auch den Betrieb abdecken soll, ist eine Verschiebung von § 8 zu überprüfen. Wir schlagen vor einen eigenen Untertitel «Vorbildfunktion der öffentlichen Hand» einzufügen.

 

§ 8a Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

Gemäss MuKEn (Teil H, Art. 1.35) gilt eine Sanierungspflicht für ortsfeste, elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem. Diese Sanierungspflicht ist zwingend in das Energiegesetz zu übernehmen. Gemäss MuKEn (Modul 6, Art. 6.1) sind auch bestehende, ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem zur Gebäudeheizung (dezentrale Einzelspeicheröfen, Elektrodirektheizungen, Infrarotstrahler etc.) innerhalb von 15 Jahren nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes zu ersetzen.

 

Die Grünliberalen fordern daher, dass bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit oder ohne Wasser­verteilsystem zur Gebäudebeheizung, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, bis 2035 zu ersetzen sind.

 

§ 8b Elektro-Wassererwärmer

Die Regelungen für den Ersatz von Elektro-Wassererwärmern sollen nicht nur für «Wohnbauten» gelten sondern auch für Büro- und Geschäftsliegenschaften. Die Einschränkung «in Wohnbauten»» in Abs. 1 soll deshalb gestrichen werden.

 

Gemäss MuKEn (Teil I, Art. 1.37) gilt eine Sanierungspflicht für zentrale Elektro-Wassererwärmer. Diese Sanierungspflicht ist zwingend in das Energiegesetz zu übernehmen. Die Grünliberalen fordern daher, dass bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, bis 2035 zu ersetzen sind.

 

§ 8c Eigenstromerzeugung bei Neubauten

In den MuKEn (Teil E, Art. 1.27) wird ein konkreter Wert für den Umfang der Eigenstromerzeugung genannt (mindestens 10 W pro m2 Energiebezugsfläche). Es ist nicht nachvollziehbar warum der Kanton Schwyz sich hier nicht an den MuKEn orientieren soll (so wie es auch andere Kantone tun) und der Regierungsrat die Kompetenz zur Festlegung des Umfangs der Eigenstromerzeugung erhalten soll. Die Grünliberalen fordern deshalb, dass die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage bei Neubauten mindestens 10 W pro m2 Energiebezugsfläche erzeugen muss. Der Regierungsrat soll die Kompetenz erhalten höhere Werte festzulegen.

 

§ 8d Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers

Die Regelungen für den Ersatz von Wärmerzeugern sollen nicht nur für Bauten «mit Wohnnutzung» gelten, sondern auch für Büro- und Geschäftsliegenschaften. Die Einschränkung «mit Wohnnutzung» in Abs. 1 soll deshalb gestrichen werden.

 

Beim Ersatz eines mit Heizöl oder Gas betriebenen Heizkessels ist der Grundsatz einzuführen, dass ausschliesslich erneuerbare Energien eingesetzt werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich (über die Lebensdauer der Anlage gerechnet) verträglich ist. Die Grünliberalen fordern – in Anlehnung an die Regelung, die im Kanton Zürich getroffen wurde – dass für den Fall, dass die Lebenszykluskosten nicht mehr als 5% höher liegen, beim Ersatz eines Wärmeerzeugers ausschliesslich erneuerbaren Energien eingesetzt werden Die Berechnung der Lebenszyklus­kosten soll mit einfachen, standardisierten Rechenverfahren erfolgen (vgl. Regelungen im Kanton Zürich).

 

Nur für den Fall, dass die Lebenszykluskosten höher sind, soll eine Regelung gelten, bei welcher ein noch zulässiger Anteil von nichterneuerbarer Energie am massgebenden Bedarf festgelegt wird. Im Gegensatz zum Vernehm­lassungsentwurf soll aber ein Anteil von nichterneuerbaren Energien von höchstens 80% zugelassen werden.

 

Ein Anschluss an ein Wärmenetz soll ebenfalls zulässig sein, falls ein wesentlicher Anteil der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Abfallverbrennung stammt.

 

Mit diesen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass der Kanton von der Umsetzung der Vorgaben des Bundes, dass Altbauten ab 2023 in einem Jahr höchstens 20 kg CO2 aus fossilen Brennstoffen pro m2 Energiebezugsfläche verursachen dürfen und in der Folge dann jedes Jahr reduziert werden müssen, befreit wird. Damit würde eine flexiblere Regelung eingeführt, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser Rechnung trägt.

 

§ 14 Förderprogramm

Die im Gesetz aufgeführten Fördertatbestände sind aus Sicht der Grünliberalen weiter zu fassen. Die folgenden Punkte sind in den Förderkatalog von Abs. 2 aufzunehmen:

 

  • Energiekonzepte für Arealentwicklungen            
    Bei der Überbauung grösserer Areale besteht ein erhebliches Potential im Energiebereich. Die Entwicklung von Gesamtenergiekonzepten soll deshalb unterstützt werden können.
  • Forschung und Entwicklung sowie Pilot und Demonstrationsanlagen           
    Aus Sicht der glp muss es möglich sein auch innovative Projekte, z.B. im Bereich Erdwärme, Biomasse, Speicherung, generell neue Energie-Technologien zu fördern. Auch andere Kantone (z.B. Luzern) kennen eine solche Regelung.
  • Energieplanung von Bezirken und Gemeinden   
    Wenn der Kanton den Bezirken und Gemeinden Vorgaben zur Energieplanung machen kann (vgl. dazu Anmerkungen zu § 5), muss auch die Möglichkeit gegeben sein, dass der Kanton einen Teil der Kosten übernehmen kann.

 

Um auch bei knappen finanziellen Mitteln der Hauseigentümer Sanierungen von selbstbewohnten Liegenschaften zu ermöglichen und um die Sanierungsquote generell zu erhöhen, soll es möglich sein, dass der Kanton Finanzierungshilfen für die energetische Sanierung von bestehenden Bauten gewährt. Eine Möglichkeit wären langfristige, zinslose Darlehen. Als weiterer Anreiz könnte ein Teil des Darlehens als A-fonds-perdu-Beitrag gesprochen werden.

 

Anträge

Die Anträge, die auf Grund der obenstehenden Ausführungen seitens der Grünliberalen gestellt werden, sind in der beiliegenden Synopse zusammengefasst.

 

 

Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme unserer Stellungnahme und ersuchen Sie höflich unsere Anregungen und Vorschläge zu berücksichtigen.

 

Grünliberale Partei Kanton Schwyz