Dienstag, 11. Januar 2022

Teilrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen: Neuregelung Kostentragung bei stationären und ambulanten Kinderschutzmassnahmen

Die Grünliberale Partei des Kantons Schwyz bedankt sich für die Einladung zur Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen. Gerne nehmen wir diese Möglichkeit wahr und geben folgende Stellungnahme ab:

Ausgangslage

 

Die GLP Kanton Schwyz begrüsst die vorliegenden Teilrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 28. März 2007 mit den beiden Hauptanliegen der Neuregelung und der Vereinheitlichung der Kostentragung bei stationären und ambulanten Kinderschutzmassnahmen. Gleichzeitig kann die erheblich erklärte Motion M 11/19 umgesetzt werden.

Folgende Anpassungen im Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) sollen gemäss erläuterndem Bericht des Regierungsrates erfolgen:

  • Kanton und Gemeinden übernehmen die Folgekosten bei Kinderschutzmassnahmen je hälftig.
  • Der Kostenteiler gilt für alle Kinderschutzmassnahem, Es soll dabei keine Rolle spielen, ob diese von der KESB angeordnet werden oder ob es sich um freiwillige Kinderschutzmassnahmen im Rahmen der persönlichen Sozialhilfe der Gemeinde handelt.
  • Kanton und Gemeinde übernehmen auch die Folgekosten für ambulante Kinderschutzmassnahmen je hälftig
  • Die unterschiedlichen Behandlungen betreffend Kostentragung bei ausser- und innerkantonalen Platzierungen in Kinder – und Jugendheimen soll behoben werden.
  • Die Kostentragung bei der ISVE unterstellen resp. nicht unterstellten ausserkantonalen Einrichtungen soll vereinheitlicht werden.
  • Die Abgeltungen der Leistungen sämtlicher sozialer Einrichtungen (ambulant und stationär) soll sich neu aus einem Subventionsanteil und einem Beitrag der Unterhaltspflichtigen (BU) oder einer pauschalen Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen zusammensetzen, welcher durch die Gemeinde und den Kanton getragen werden.
  • Der BU und die Pauschale werden über die Sozialhilfe der Gemeinde bezahlt, wenn die Unterhaltspflichtigen dafür nicht aufkommen können.
  • Die Finanzierung gemäss dieser Regelung soll bei stationären Einrichtungen bis zum vollendeten 20. Alters, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung erfolgen.
  • Bei den freiwilligen Massnahmen soll der Kanton auf Antrag der Fürsorgebehörden der Gemeinden über die Kostenübernahmegarantie entscheiden können, da er sie Kosten zur Hälfte trägt.

 

Erwägungen

 

Die oben aufgeführten Anpassungen setzt nicht nur die erheblich erklärte Motion M 11/19 um, sondern schafft mit der vorliegenden Teilrevision eine klare und nachvollziehbare Situation bei der Neuregelung der Kostentragung bei stationären und ambulanten Kinderschutzmassnahmen.
 

Zu den einzelnen Bestimmungen der Vernehmlassungsvorlage nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Ad § 20 b Abs. 1

Wir begrüssen die Absicht der Regierung, die Folgekosten bei Kinderschutzmassnahmen je hälftig mit den Gemeinden zu teilen als Schritt in die richtige Richtung. Da die Gemeinden jedoch keinen Einfluss auf diese Kosten haben, wäre es gemäss dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz durchaus auch angebracht, dass der Kanton diese Kosten vollumfänglich trägt und damit besonders die stark betroffenen Gemeinden relevant entlastet.   

 

Ad § 20 c Abs. 1

Bei der Kostenübernahmegarantie sollen die Gemeinden, und nicht der Kanton, mittels Beschlusses der Fürsorgebehörde über die Finanzierung der Massnahme entscheiden. Das in der Teilrevision vorgeschlagene Modell würde dazu führen, dass sämtliche Kompetenzen beim Kanton liegen würden und nicht mehr bei der Fürsorgebehörde der Gemeinde.

 

Zusammenfassung

Die Grünliberalen des Kantons Schwyz begrüssen die Vorschläge der Regierung in der Teilrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen.

Wir begrüssen die Absicht der Regierung, die Folgekosten bei Kinderschutzmassnahmen je hälftig mit den Gemeinden zu teilen als Schritt in die richtige Richtung. Da die Gemeinden jedoch keinen Einfluss auf diese Kosten haben, wäre es gemäss dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz durchaus auch angebracht, dass der Kanton diese Kosten vollumfänglich trägt und damit besonders die stark betroffenen Gemeinden relevant entlastet.   

Die Grünliberalen danken dem Regierungsrat für die Vereinheitlichung der Kostentragung bei stationären und ambulanten Kinderschutzmassnahmen, damit eine klare und nachvollziehbare rechtliche Situation vorliegt.

 

Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme unserer Stellungnahme und ersuchen Sie höflichst, unsere Anregungen und Vorschläge zu berücksichtigen.

 

Grünliberale Partei Kanton Schwyz

Freundliche Grüsse