Ausgangslage
Bundesrecht
Seit dem 1. Juli 2004 gibt es von Bundesrechts wegen keine Vorgabe mehr für den Heimatschein. Die meisten
Kantone bzw. Gemeinden verlangen aber noch regelmässig einen solchen.
Mit der ZGB-Revision vom 15. Dezember 2017 hat das Parlament in Artikel 43a Absatz 4 Ziffer 6 ZGB (SR 210; BBl
2017 7899, in Kraft seit 1. Januar 2019) eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen, die es den kantonalen und
kommunalen Einwohnerdiensten erlaubt, über Infostar auf Daten zuzugreifen, welche für die Überprüfung der
Identität einer Person notwendig sind. Der Heimatschein selbst dient damit bloss noch als Datenbasis zur Erfassung
der Personalien für die amtliche Registerführung und nicht etwa als Identitätsausweis. Sobald also ein
Gemeinwesen in der Lage ist, die notwendigen Daten auf elektronische Weise mittels Infostar einzusehen, entfällt
jeder Grund, hierfür einen physischen Nachweis von den Bürgerinnen und Bürgern zu verlangen. Dies ist unter dem
Gesichtspunkt der effizienten Verwaltungsführung und der Bürgerfreundlichkeit - der "Once only"-Grundsatz
verlangt, dass Bürger:innen und Unternehmen bestimmte Standardinformationen den Behörden nur einmal
mitteilen müssen.
Sollten die Kantone von der Möglichkeit der direkten Abfrage über Infostar Gebrauch machen, so ist bei der
polizeilichen Anmeldung auf einer Gemeinde der Nachweis des Schweizer Bürgerrechts in Form eines papiernen
Heimatscheins nicht mehr erforderlich, da die Einwohnerdienste die für die Registrierung notwendigen Personalien
direkt in Infostar abfragen können. Der Bundesrat ging deshalb bei der Inkraftsetzung davon aus, dass in diesen Kantonen das Erfordernis der Vorlage eines Heimatscheins in Form eines physischen Dokuments gemäss Artikel 36
BV keinem öffentlichen Interesse mehr entsprechen und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht länger
in Einklang stehen dürfte.
Situation im Kanton Schwyz
Gemäss geltendem § 14 Abs. 3 EMG ist der Heimatschein in der Niederlassungsgemeinde zu hinterlegen. Die
Einwohnerämter sind demnach im Kanton Schwyz gesetzlich gehalten, diesen einzuverlangen. Allerdings haben
mehrere Kantone, insbesondere auch die Nachbarkantone Zürich und Zug, infolge der bundesrechtlichen
Änderungen und aufgrund der Möglichkeit des Datenabrufs auf Infostar das Erfordernis des physischen
Heimatscheins bereits seit längerem abgeschafft.
Vor diesem Hintergrund hat das Volkwirtschaftsdepartement, als zuständige Aufsichtsbehörde für die
Einwohnerämter, die Gemeinden mit Weisung vom 22. Dezember 2023 angehalten, per 1. Januar 2024 auf das
Einfordern des Heimatscheins zu verzichten und § 14 Abs. 3 EMG nicht mehr anzuwenden, sofern ein Abruf der
Informationen über Infostar möglich sei.
Haltung der Grünliberalen
Ad Ziff. 3.2.1 Verzicht auf die Pflicht zur Hinterlegung des Heimatscheins
Die Grünliberalen begrüssen es, dass die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, damit die
Pflicht zur Hinterlegung des Heimatscheins aufgehoben wird. Weil der Heimatschein keine anderen
Informationen enthält, als die Einwohnerämter bereits über einen Abruf im Infostar erhalten, besteht auch kein
Bedarf mehr an der Vorlage eines Heimatscheins in Form eines physischen Dokuments. Die bisherige Bestimmung
widerstösst mangels öffentlichen Interesses gegen das verfassungsmässige Verhältnismässigkeitsprinzip. Die
entsprechende Bestimmung im EMG ist aufgrund der Änderungen im Bundesrecht zu streichen. Damit wird mit
dem Heimatschein in Zukunft wenigstens ein Formular weniger aus dem Sprichwort "Von der Wiege bis zur Bahre
schreibt der Schweizer Formulare" notwendig sein.
Nachdem der Heimatschein abgeschafft werden kann, entfällt auch die Notwendigkeit des
Niederlassungsausweises, mit welchem das Einwohneramt der Niederlassungsgemeinde die Hinterlegung des
Heimatscheines bescheinigt (§ 14 Abs. 4 EMG). Die Grünliberalen begrüssen selbstverständlich auch die
Abschaffung dieses zweiten Formulars und stattdessen die Digitalisierung desselben Prozesses.
Anders verhält es sich mit dem Heimatausweis, auf den gemäss § 15 Abs. 1 EMG jede:r Schweizer Bürger:in
Anspruch hat, wenn er/sie sich in einer anderen Gemeinde länger als 3 Monate aufhält. Mit dem Heimatausweis
bescheinigt das Einwohneramt der Niederlassungsgemeinde lediglich, dass der Heimatschein bei ihr hinterlegt ist
(§ 15 Abs. 2 EMG) resp. die Person in der Gemeinde niedergelassen ist. Dieser Vorgang sollte aus Sicht der
Grünliberalen raschmöglichst vollständig und nur noch digital abgewickelt werden!
Ad Ziff. 3.2.2: E-Mail-Adresse und Telefonnummer als fakultative kantonale Merkmale
Die Grünliberalen begrüssen sodann auch, dass E-Mail-Adresse und Telefonnummer fakultativ im Register erfasst
werden können, als einen weiteren, notwendigen Schritt in Richtung Digitalisierung. Es ist richtig, dass die Regierung
hierfür endlich auch die notwendige gesetzliche Grundlage schafft. Als liberale Partei begrüssen wir zwar, dass es
jeder Meldepflichtige ablehnen kann, dass diese Daten im Einwohnerregister erfasst werden, jedoch legen wir
hiermit den Behörden nur weitere Steine in den Weg, die in ihrer Gemeinde Niedergelassenen rasch und
unkompliziert telefonisch oder auf digitalem Weg kontaktieren zu können. Wir würden es darum als Digitalisierungs-
partei sehr begrüssen, wenn mindestens eines der beiden Kontaktmöglichkeiten: Telefonnummer oder E-Mail-
Adresse obligatorisch verlangt werden könnte, um eine effiziente Verwaltungstätigkeit sicherstellen zu können.
Ad Ziff. 3.2.3: Amtlicher Namen der Eltern als obligatorisches kantonales Merkmal
Die Grünliberalen können das Bedürfnis der Gemeinden sehr gut nachvollziehen. Aus Sicht der Grünliberalen wäre
es deshalb auch kein Problem, dass die amtlichen Namen der Eltern neu als obligatorisches kantonales Merkmal
definiert werden. Dies würde die Nachforschungen der Gemeinden nach der ‘richtigen’ Person erleichtern, weil ja
durch die verschiedenen über die Zeit hinweg gültigen Namensrechte nicht mehr so einfach an einem
Familiennamen erkannt werden kann, von welchen Eltern eine Person abstammt. Es wird den Einwohnerämtern im
Sinne einer effizienten Verwaltungsführung ein zusätzlicher Schritt über das Infostar zur entsprechenden Abfrage
erspart. Dies v.a. vor dem Hintergrund, dass der Zugang zum Infostar häufig limitiert ist auf Amtsstellen Leitende
oder deren Stellvertretende, welche ebenfalls einen entsprechenden (kostenpflichtigen) Kurs als Voraussetzung
für die Zugangsberechtigung absolviert haben müssen. Es stellt also ein völlig unnötiges Hemmnis bei der
Verwaltungstätigkeit dar, welches vorliegendenfalls leicht gelöst werden könnte.
Antrag 1:
Die Grünliberalen beantragen, dass neu auch die amtlichen Namen der Eltern als obligatorisches kantonales
Merkmal geführt und bitten die Regierung, entsprechende Vorschläge auszuarbeiten.
Ad Ziff. 3.2.4: Streichung der Rückgabepflicht von Niederlassungs- oder Aufenthaltsausweis
Wie weiter oben dargelegt begrüssen die Grünliberalen auch die Streichung des letzten Teilsatzes von § 18 Abs. 1
EMG, wonach die Niederlassungs- und Aufenthaltsauweise der Meldepflichtigen bei deren Abmeldung
zurückzugeben sind. Die Einwohnerämter werden bloss unnötig damit beübt, dass sie bei einer Abmeldung per
eUmzug die Meldepflichtigen zur Retournierung dieser beiden Ausweise (oft mehrmals) auffordern müssen. Für die
Meldepflichtigen wird dieser alte Zopf und die unnötige Suche nach diesen Ausweisen hinfällig.
Ad Ziff. 3.2.5: Drittmeldepflicht von Vermietern
Die Grünliberalen begrüssen, dass weiterhin keine obligatorische Drittmeldepflicht für Vermieter und deren
Verankerung im Gesetz besteht.
Ad Ziff. 3.2.6: Gesetzliche Klärung von Schweizer Bürgern ohne Niederlassung
Die Grünliberalen begrüssen ebenfalls, dass die Pflicht zur Hinterlegung des Heimatausweises für
Auslandschweizer:innen mit Aufenthalt in der Schweiz gestrichen wird. Es versteht sich von selbst, dass sie ihre
Niederlassung im Ausland, analog den Ausländern, welche auch im Kanton Schwyz einen Aufenthalt ohne
Wohnsitznahme begründen wollen, mit anderen dafür geeigneten Dokumenten belegen müssen.
Ad Ziff. 3.2.7: Erweiterung der Drittmeldepflicht bei Kollektivhaushalten
Eine Erweiterung der Drittmeldepflicht von Kollektivhaushalten wie Alters- und Pflegeheime,
Behinderteneinrichtungen, Internate, Gefängnisse etc. scheint für eine zuverlässig Führung des Einwohner- und
Stimmregisters notwendig zu sein. Einerseits ist die Fluktuation in derartigen Kollektivaushalten naturgemäss höher,
andererseits scheinen diese die Pflicht zur Meldung an die Einwohnerämter per 15. Januar des Folgejahres öfters zu
versäumen. Gemäss Art. 9 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV, SR 431.021) wies
der Bundesgesetzgeber die Kantone an, sicherzustellen, dass Bewohner:innen von Kollektivhaushalten im
Einwohner- und Stimmregister geführt werden. Damit dieser Forderung des Bundes Folge geleistet werden kann,
sollen die Daten neu quartalsweise statt bloss jährlich erhoben werden. Aus Sicht der Grünliberalen überwiegen
die Interessen des Einzelnen ganz klar den zusätzlichen bürokratischen Aufwand, weshalb dem Anliegen
entsprochen werden soll.
Ad Ziff. 3.2.8: Datensperre nur für die Datenweitergabe an Dritte
Aus Sicht der Grünliberalen ist die Beschränkung der Datenweitergabe an Dritte kein Problem. Damit soll vor einer
Datenweitergaben an eine andere Behörde oder Amtsstelle im Sinne der Amtshilfe nach § 14 ÖDSG nichts mehr
im Wege stehen resp die betroffene Person dazu vorgängig angehört werden müssen.
Ad Ziff. 3.2.9: Mitteilungspflicht bei Änderungen zum elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrecht
Es scheint den Grünliberalen stossend, dass in den Fällen, in welchen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
(KESB) Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder entziehen muss (Art. 310 und Art. 314b ZGB), die
KESB diese Massnahme nicht mitteilen darf, weil eine Mitteilungspflicht an die Einwohnerämter nicht gesetzlich
verankert ist. Verankert ist lediglich eine Meldepflicht der KESB bei Änderungen der Zuteilung der elterlichen Sorge
(§ 13 Abs. 4 EMG). Die Grünliberalen können keinen sachlichen Grund für die unterschiedliche Handhabung dieser
beiden Vorgänge ausmachen, vorausgesetzt die Daten sind hinreichend geschützt. Aufgrund des technischen
Schutzes, der restriktiven Handhabung in der Vergabe der Zugriffsrechte sowie des Schutzes durch das
Amtsgeheimnis scheint das Risiko, dass diese Daten in falsche Hände geraten, als gering einzustufen.
Das Fehlen einer entsprechenden Mitteilungspflicht würde eine allfällige - selbstverständlich unberechtigte -
Kindsentführung vereinfachen und einem allfälligen Missbrauch Vorschub leisten. Weil aber das Kindeswohl die
oberste Maxime der Bestimmungen rund ums Kind und weiteren Schutzbefohlenen sein muss, ist die
entsprechende Bestimmung gemäss dem Vorschlag der Regierung zu ergänzen.
Ad Ziff. 3.2.10: Weitere Anpassungen ans übergeordnete Recht
Die Grünliberalen nehmen erfreut zur Kenntnis, dass die Regierung vom übergeordneten Bundesrecht, welches per
1. Januar 2024 in Kraft gesetzt wurde, ebenfalls Kenntnis genommen hat. Neu besteht demnach eine
Mitteilungspflicht der KESB, wenn die Behörde eine Person unter Beistandschaft gestellt hat oder wenn für eine
dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist. Die KESB hat gemäss Art. 449c Abs. 1
Ziff. 2 lit. a und b ZGB ihre Entscheide betreffend die Anordnung, Änderung oder Aufhebung solcher Massnahmen
unverzüglich mitzuteilen, sobald diese vollstreckbar geworden sind.
Ad Ziff. 3.2.11: Zur Kenntnisbringen von Verfügungen und Rechtsmittelentscheiden
Aus Sicht der Grünliberalen spricht nichts dagegen, dass das Volkswirtschaftsdepartement, welches gemäss § 5
lit. b EMG i.V.m. § 1 der Verordnung über das Einwohnermeldewesen vom 10. Dezember 2014 (EMV, SRSZ 111.111) die
Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften über das Einwohnermeldewesen ausübt, jedoch faktisch kaum Kenntnis
von Verfügungen der Gemeinderäte und Entscheiden der Rechtsmittelinstanzen in diesen Angelegenheiten erhält,
in Zukunft Kenntnis dieser Entscheide an die Aufsichtsbehörde erhält und der Informationsfluss sichergestellt
werden soll.
Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ad § 6a Abs. 1 bis 3 (neu)
Wie oben Ad Ziff. 3.2.2 gesagt begrüssen die Grünliberalen als Digitalisierungspartei, wenn mindestens eines der
beiden Kontaktmöglichkeiten: Telefonnummer oder E-Mail-Adresse obligatorisch verlangt werden könnte, um
eine effiziente Verwaltungstätigkeit sicherstellen zu können.
Antrag 2
Die Grünliberalen beantragen, dass neben der postalischen Zustelladresse mindestens eines der beiden
zusätzlichen Kontaktmöglichkeiten: Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, obligatorisch verlangt werden können
Ad § 10 Abs. 1
Die Grünliberalen befürworten auch hier die Meldepflicht beim Umzug innerhalb desselben Gebäudes, damit der
Wohnungsidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) sowie die
Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart erfasst werden können, insbesondere nachdem diese Pflicht gemäss Art. 6 lit.
c und d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
(SR 431.02; Registerharmonisierungsgesetz, RHG) auf eidgenössischer Ebene gefordert wird. Hier fehlt im vorliegenden
erläuternden Bericht des Regierungsrates S. 8 unten die Erwähnung von lit. c desselben Gesetzes.
Ad § 13 Abs. 3
Wie oben Ad Ziff. 3.2.7 schon erwähnt, überwiegen auch aus Sicht der Grünliberalen die Interesse des Einzelnen an
der korrekten Führung gerade im Stimmrechtsregister ganz klar den zusätzlichen bürokratischen Aufwand der
Kollektivhaushalte, weshalb dem Anliegen entsprochen werden soll.
Ad § 13 Abs. 4
Wie vorne Ad Ziff. 3.2.9 ausgeführt scheint es den Grünliberalen stossend, dass in den Fällen, in welchen die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder entziehen muss
(Art. 310 und Art. 314b ZGB), die KESB diese Massnahme nicht mitteilen darf, weil eine Mitteilungspflicht an die
Einwohnerämter nicht gesetzlich verankert ist. Verankert ist lediglich eine Meldepflicht der KESB bei Änderungen der
Zuteilung der elterlichen Sorge (§ 13 Abs. 4 EMG). Die Grünliberalen können keinen sachlichen Grund für die
unterschiedliche Handhabung dieser beiden Vorgänge ausmachen und stimmen darum der vorgeschlagenen
Gesetzesanpassung zu.
Ad § 14
Die Grünliberalen stimmen der Aufhebung der obsoleten Bestimmung zu.
Ad § 15 Abs. 2
Wie weiter vorne unter Ad. Ziff. 3.2.1 erläutert, begrüssen die Grünliberalen, dass endlich auch der Kanton Schwyz die
nötigen gesetzlichen Anpassungen vornimmt, nachdem die Regelungen des Bundes seit über 20 resp. 5 Jahren in Kraft
sind. Die Grünliberalen begrüssen zudem insbesondere, dass die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen
werden, damit die Pflicht zur Hinterlegung des Heimatscheins aufgehoben wird. Weil der Heimatschein keine
anderen Informationen enthält, als die Einwohnerämter bereits über einen Abruf im Infostar erhalten, besteht auch
kein Bedarf mehr an der Vorlage eines Heimatscheins in Form eines physischen Dokuments.
Die Grünliberalen können die Argumentation der Regierung zum Heimatausweis nachvollziehen. Auf den
Heimatausweis hat gemäss § 15 Abs. 1 EMG jede:r Schweizer Bürger:in Anspruch hat, wenn er/sie sich in einer anderen
Gemeinde länger als 3 Monate aufhält. Mit dem Heimatauswies bescheinigt das Einwohneramt der
Niederlassungsgemeinde lediglich, dass der Heimatschein bei ihr hinterlegt ist (§ 15 Abs. 2 EMG) resp. die Person in der
Gemeinde niedergelassen ist. Dieser Vorgang sollte aus Sicht der Grünliberalen raschmöglichst vollständig und nur
noch digital abgewickelt werden! Wir bitten deshalb den Regierungsrat, sich hier auf eidgenössischer Ebene für die
vollständige Digitalisierung des Einwohnermeldewesens stark zu machen.
Ad § 15 Abs. 3
Die Grünliberalen begrüssen, dass die folgende, bisherige Praxis endlich auch explizit im Gesetz festgehalten wird:
Offenbar wird im Kanton Schwyz von den Einwohnerämtern bereits seit längerem die Praxis verfolgt, dass alle Personen, die ihre Niederlassung im Ausland begründen und lediglich einen Aufenthalt in der Schweiz melden wollen,
ihre Niederlassung im Ausland anderweitig plausibel zu belegen haben. Es geht dabei insbesondere darum, die in der
Praxis oft heikle Abgrenzung zwischen Niederlassung und Aufenthalt nachvollziehbar dokumentieren zu können.
Ad § 18 Abs. 1
Wie schon anfangs Ad Ziff. 3.2.1 erwähnt, begrüssen die Grünliberalen auch hier die entsprechenden Anpassungen.
Ad § 22 Abs. 1
Wie schon vorne unter Ad Ziff. 3.2.8 erwähnt, ist die Beschränkung der Datenweitergabe an Dritte aus Sicht der
Grünliberalen kein Problem, weil sonst ja auch dem Prinzip von ‘Once only’ nicht geholfen würde.
Hingegen regen die Grünliberalen an, den Ausdruck ‘Dritte’ zu präzisieren. § 13 ÖDSG stellt z.B. das ‘öffentliche
Organ’ den Privaten gegenüber. In § 22 Abs. 1 EMG hingegen steht immer noch an ‘Dritte’. Es wäre mitunter
hilfreich den Begriff ‘Dritte’ z.B. mit dem Adjektiv ‘private’ Dritte zu erweitern, also von ‘privaten Dritten’ zu
sprechen, um sie von öffentlichen Organen und Amtsstellen genauer unterscheiden zu können.
Antrag 3
Die Grünliberalen beantragen, dass der Ausdruck ‘Dritte’ z.B. mit dem Adjektiv ‘private’ Dritte erweitert wird, um
diese besser gegenüber den öffentlichen Organen und Amtsstellen abgrenzen zu können.
Ad § 24 Abs. 2
Wie vorne Ad Ziff. 3.2.11 erwähnt spricht aus Sicht der Grünliberalen nichts dagegen, dass das
Volkswirtschaftsdepartement, welches gemäss § 5 lit. b EMG i.V.m. § 1 der Verordnung über das
Einwohnermeldewesen vom 10. Dezember 2014 (EMV, SRSZ 111.111) die Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften über
das Einwohnermeldewesen ausübt, jedoch faktisch kaum Kenntnis von Verfügungen der Gemeinderäte und
Entscheiden der Rechtsmittelinstanzen in diesen Angelegenheiten erhält, in Zukunft Kenntnis dieser Entscheide an die
Aufsichtsbehörde erhält und der Informationsfluss sichergestellt werden soll.
Wir bitten Sie um gebührende Berücksichtigung unserer Vernehmlassungsantwort und verbleiben
Hochachtungsvoll
Grünliberale Partei Kanton Schwyz