Freitag, 1. Dezember 2023

Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision des Gesetzes über die Denkmalpflege und Archäologie (DSG)

Die Grünliberale Partei des Kantons Schwyz bedankt sich für die Einladung zur Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über die Denkmalpflege und Archäologie (DSG). Gerne nehmen wir diese Möglichkeit wahr und geben die nachstehende Stellungnahme ab.

Einleitung:

GLP begrüsst die Teilrevision und darin besonders die Anpassungen für eine substanziellere Entschädigung, als dies aktuell der Fall ist. Die Erhöhung der Beiträge ist ein grosser Schritt in die richtige Richtung. Kritisch zu beurteilen sind die Beträge für lokal eingestufte Objekte, welche zudem keine Bundesbeiträge erhalten. Für den Betroffenen spielt es nämlich keine Rolle aufgrund welcher Einstufung er denkmalschutzbedingte Nachteile (Mehrkosten für substanzerhaltende Massnahmen) in Kauf zu nehmen hat. Diese sind, nach Meinung der GLP SZ, in jedem Einstufungsfall von der Gemeinschaft, welche von einem historischen Erhalt langfristig profitiert, substanziell zu tragen.
In diesem Zusammenhang stellt sich unweigerlich auch die Forderung nach einer substanziellen Entschädigung, wenn aufgrund der Unterschutzstellung ein Eigentums- und  Wertschöpfungsverlust vorliegt, was juristisch einer materiellen Enteignung gleichkommt. So eine Verminderung an Privatvermögen und/oder Ausfall von Einkünften aufgrund einer materiellen Enteignung können im Einzelfall weitaus erheblicher sein, als die Mehrkosten für die substanzerhaltende Massnahmen. Die gesetzliche Basis und Praxis dazu muss daher aus (Grün-)Liberaler Sicht unbedingt auch geführt werden und die entsprechende Brücke zum Enteignungsgesetz im DSG eingebaut werden.

 

Grundsätzliche Haltung:

Die GLP SZ hat schon 2017 in der Vernehmlassung zur Ablösung des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (KNHG) betont, dass die Grünliberalen sich ausdrücklich zum Heimatschutz bekennen, sowie er damals neu im Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie als öffentliche Aufgabe definiert wurde. Die GLP SZ sieht und freut sich am Wert von kulturhistorischen Bauten und Anlagen, der Archäologie und der charakteristischen Landschaften, die als Zeugen unserer Vergangenheit und identitätsstiftende Objekte auch zur Steigerung der Lebensqualität sehr viel beitragen. Der Schutz und die Pflege dieser Objekte ist klare Pflicht und Aufgabe des Staates. Der Kanton Schwyz ist – in der Reihe mit allen anderen Kantonen - dazu vom Bund verpflichtet (Art. 78 Abs. 1 BV; Art. 25 Abs. 2 NHG und Art. 26 Abs. 1 der  Verordnung über den Natur- und Heimatschutz SR 451.1, NHV) und muss diesen Auftrag erfüllen. Er steht hier also nicht nur in der Pflicht gegenüber der eigenen Bevölkerung, sondern auch gegenüber dem Bund. Dieser Auftrag ist denn auch bei der Gesetzgebung stets im Auge zu behalten und speziell in der Auseinandersetzung mit anderen Interessen zu berücksichtigen.

 

Schutz des Eigentums

Dieser vom Staat, respektive der Gesellschaft gewünschte und geforderte  sinnvolle Schutz und Erhalt unserer Kultur hat allerdings auch relevante Auswirkungen auf andere Gebiete wie Eigentumsrecht, Raumplanung, Baurecht etc. Bezüglich diesen Auswirkungen sind die Grünliberalen SZ der Ansicht, dass diesen im DSG und den begleitenden Verordnungen Rechnung zu tragen ist, was aus liberaler Sicht speziell zum Schutz des Eigentums heisst:

  • Adäquate und substanzielle Kostenunterstützung für Mehraufwendungen
    zum Schutz und Unterhalt
    der Objekte um diese längerfristig zu erhalten.
  • Adäquate und substanzielle Entschädigung bei "materieller" Enteignung
    Als generellen Grundsatz vertritt die GLP die Ansicht, dass Forderungen der Gesellschaft auch durch die Gesellschaft zu tragen, resp. angemessen abzugelten sind.

Das heisst, dass als Auswirkungen von Gesetzen, also auch vom DSG, Mehraufwendungen zum Erhalt und Unterhalt,  Einschränkungen im Betrieb und Gebrauch von Eigentum also der Verlust von (formellen und materiellen) Eigentumsrechten, angemessen durch die verursachende Staatsebene abzugelten sind (siehe Enteignungsgesetz).

Die GLP SZ ist sich bewusst, dass eine relativ kompromisslose Haltung zum Denkmalschutz, aber auch zum liberalen Schutz des Eigentums einiges an Konfliktpotential birgt, resp. sich in den Kosten für den Denkmalschutz widerspiegelt. Der Kanton Schwyz hat, wie von der GLP SZ gefordert, eine professionelle Denkmalpflege und Kapazität sowie Beurteilungs-Know-how sollte vorhanden sein, um eine optimierte Güterabwägung zwischen Kultur(nutzen) und (Entschädigungs-)Kosten zu gewährleisten.
Auf der anderen Seite fordert die GLP SZ auch, dass die nötigen Investitionen in die Kultur und damit langfristige Lebensqualität gemacht werden und nicht einseitig vom Einzelnen, sondern durch die Gesellschaft zu tragen sind.

 

Finanzierung

Die GLP SZ stimmt einer Finanzierung der Denkmalpflege sowie dem Bereich Archäologie über das ordentliche Budget und nicht wie bisher über den Lotteriefonds zu. Beides sind staatliche Aufgaben und Subventionen, welche ein wichtiges Instrument der Aufgabenerfüllung des Kantons in diesem Bereich sind  und daher auch grundsätzlich über den ordentlichen Staatshaushalt zu finanzieren sind. Zudem ist die Verwendung von Lotteriemitteln zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ohne hin nicht zulässig. Mit der vorliegenden Regelung des Rechtsanspruches im DSG ist die Verwendung von Lotteriegeldern somit ausgeschlossen.

 

Detailanträge

Ad § 6cWirkung

Im aktuellen DSG kann der Besitzer eines denkmalgeschützten Objektes nicht zum Unterhalt und damit zur Sicherung des Bestandes verpflichtet werden. Diese Formulierung wurde damals vom Kantonsrat gestrichen und hat zur Folge, dass das DSG im Grundsatz nicht durchsetzbar ist, sprich ein zahnloses Gesetz geworden ist. In dem ein Besitzer seine Unterhaltspflicht unabsichtlich oder absichtlich unterlässt, können einfach unwiederbringbare Schäden herbeigeführt werden. Durch diese Schäden an der Substanz wird ein Objekt allenfalls derart abgewertet, dass es nicht mehr erhaltensfähig ist. Eine solche Abwertung kann dann in der Folge die Entlassung des Objektes aus dem Inventar bewirken und damit den Verlust des Objektes.

Der Unterhalt und damit der Erhalt der Objekte ist daher der Kern des Gesetzes, welcher unbedingt in das DSG gehört, ansonsten es nur ungenügend wirken kann.
 

Die Grünliberalen SZ beantragen § 6cWirkung wie folgt zu ergänzen:
Schutzobjekte dürfen ohne vorgängige Bewilligung des Regierungsrates nicht beseitigt werden und sind von den Eigentümern so zu unterhalten, dass deren Bestand dauerhaft gesichert ist.

 

Ad § 16a (neu) Kantonsbeiträge
a) Beitragsberechtigte Schutzobjekte
     2 Die Höhe der Beiträge

Die GLP SZ findet die substanzielle Erhöhung der Beitragsätze für die Subventionszahlungen an die beitragsberechtigten Kosten gut. Der aktuelle Vorschlag scheint in Anbetracht der diesbezüglichen, politischen Situation akzeptabel. Um die Vorlage nicht zu gefährden, stimmt die GLP der vorgeschlagenen tieferen  Variante für lokal/regional/national mit 30/35/40 zu, insbesondere, da sie auch zahlbar scheint.

 

Es stellt sich aber folgende Frage: Wieso unterschiedliche Beitragssätzen für lokal/regional/national?

Die Höhe der gesamt Beiträge variiert je nach Einstufung (lokal/regional/national), speziell aufgrund der Bundesbeiträge stak, sprich zwischen 30 und 60%. Dies widerspricht eigentlich dem Gleichbehandlungsgebot. Im Grunde müssten die End-Beitragsätze unabhängig von der Einstufung sein und sich nur an den beitragsberechtigten Kosten messen. Für die Betroffenen spielt es nämlich keine Rolle aufgrund welcher Einstufung man denkmalschutzbedingte Nachteile (Mehrkosten für substanzerhaltende Massnahmen) in Kauf zu nehmen hat. Natürlich scheint es so dass regional und national höhere Auflagen bestehen und zu mehr Randbedingungen und Kosten führen. Allerdings werden nur beitragsberechtigen Kosten subventioniert und für diese sollten die summarischen Beitragssätze gemäss dem Gleichbehandlungsgebot grundsätzlich gleich sein.

 

Daraus wär folgendes Beitragsmodell ein möglicher Anpassungsvorschlag:Die gesamten Beitragsätze für die Subventionszahlungen an die beitragsberechtigten Kosten für substanzerhaltende Massnahmen inkl. Bundesbeiträge immer um die 50 %  bis. 60 % liegen müssen. Details sind in der Verordnung zu regeln.
Geht man von durchschnittlich "55% gesamt Beitrag" aus, würden sich dann die vom Kanton zu leistenden Beiträge etwa wie folgt ergeben:

a) 55 %  statt 30% für lokal eingestufte Objekte; +  0% Bundesbeiträge      = 55% gesamt Beitrag

b) 40 % statt 35% für regional eingestufte Objekte;       +15% Bundesbeiträge      = 55% gesamt Beitrag

c) 35 % statt 40% für national eingestufte Objekte;       +20% Bundesbeiträge      = 55% gesamt Beitrag.

 

Die Grünliberalen SZ beantragen ein solches Beitragsmodell "mit gleichen Gesamt-Beiträgen"
für jede Einstufung zu prüfen und/oder zumindest im Bericht zu erklären, wieso dies nicht nötig ist.

 

 

 

Ad § 16b (neu) b) Beitragsberechtigte Kosten

1 Als beitragsberechtigte Kosten gelten jene Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der schutzwürdigen Substanz entstehen und werterhaltend sind, nicht aber Kosten, die vorwiegend anderen Zwecken dienen.

 

Es ist nicht klar, was mit "..vorwiegend anderen Zwecken.." gemeint ist. Im Bericht steht vermutlich dazu:

"Nicht beitragsberechtigt sind grundsätzlich Unterhaltsarbeiten, Aufwendungen für Kapitalzinsen und Gebühren sowie wertvermehrende Massnahmen, die zwecks einer besseren Nutzung des Objektes (z.B. Erhöhung des Komforts, Ertragsverbesserungen, Energieeinsparung) getroffen werden.

 

Hierbei scheint nicht befriedigend, dass Mehrkosten für die Unterhaltsarbeiten nicht beitragsberechtigt sind. Diese sind aufgrund des Schutzes schnell einmal aufwändiger z.B. spezielle Pflege von alten Böden und Fenster. Ins gleiche Kapitel gehen die Energiekosten. Oftmals können ältere Objekte auch aufgrund der zu erhaltenden Optik nicht wirklich wärmegedämmt werden, daher dürften die Aufwendungen für die Beheizung entsprechend höher ausfallen. Sind nun Massnahmen möglich die zu Energieeinsparungen, bis hin zu dem was ein "normales" Haus bräuchte, führen, müssten diese doch beitragsberechtigt sein.

 

Die Grünliberalen SZ beantragen eine klarere Begründung, wieso Unterhaltsarbeiten und Energieeinsparung
explizit von einer Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden, ansonsten man diese fallweise durchaus zulassen könnte.


Ad § 16c (neu) c) Gesuch
2 Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn eine Beitragszusicherung vorliegt oder die kantonale Fachstelle die Bewilligung zum vorzeitigen Arbeitsbeginn erteilt hat.

In Harmonisierung mit der kürzlichen Anpassung im PBG ist es der GLP SZ wichtig, dass bei Projekten mit einer potentiell langen Beurteilungsdauer nicht unnötig auch auf die Umsetzung von nicht berechtigten Arbeiten gewartet werden muss. Zwar könnte die kantonale Fachstelle die Bewilligung zum vorzeitigen Arbeitsbeginn speziell für Arbeiten, die keinen Einfluss auf die denkmalschützerischen Belange hat, erteilen. Ob und wie oft sie dies dann "freiwillig" tut ist fraglich. Daher sollte allenfalls ein etwas stärkeres Druckmittel vorgesehen werden.

Ein Weg wär, das zwischen beitragsberechtigten und nicht berechtigten Arbeiten, welche keine präjudizierende Wirkung auf die Beitragszusicherung haben, unterschieden wird, so dass letztere allenfalls früher begonnen werden können.

Der zweite Teil von Abs 2 soll gültig bleiben, um der Kt Fachstelle weiterhin Gelegenheit im Zweifelsfall zu geben zu reagieren. Sollte die Fachstelle nicht mit der Beurteilung nachkommen, sollte der Bauherrn in Absprache mit der Fachstelle eine Bearbeitungsfrist erwirken können.

 

§ 16c (neu) c) Gesuch Abs. 2 könnte in dem Sinne z.B: wie folgt angepasst werden:

Mit den beitragsberechtigten und/oder für den Schutz des Objektes relevanten Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn eine Beitragszusicherung vorliegt oder die kantonale Fachstelle die Bewilligung zum vorzeitigen Arbeitsbeginn erteilt hat. Die kantonale Fachstelle hat in Absprache mit dem Bauherrn eine Bearbeitungsfrist zu bestimmen und einzuhalten.


Ad § 16e (neu) e) Verweigerung, Kürzung und Rückforderung von Beiträgen
2 Kantonsbeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn:
c) der erhebliche Wert des Schutzobjektes innert 20 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung durch den Eigentümer wesentlich beeinträchtigt wird.

Rein formal befremdet in § 16e (neu) Abs. 2 c) das Wort "erhebliche" vor "Wert des Schutzobjektes" und könnte vermutlich weggelassen werden. Ansonsten es erklärt werden müsste.

 

Die Grünliberalen beantragen § 16e (neu) Abs. 2 c) wie folgt (formal) anzupassen:

c) der erhebliche Wert des Schutzobjektes innert 20 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung durch den Eigentümer wesentlich beeinträchtigt wird.

 

Ad § 16g (ganz neu) g) Enteignung (Eigentums- und  Wertschöpfungsverlust)

Wie eingangs erwähnt, fordert GLP SZ aus (Grün-)Liberaler Sicht unbedingt eine Diskussion bezüglich dem Umgang mit potentiellen materiellen Enteignungen und dann im DSG eine entsprechende Brücke zum Enteignungsgesetz. Denn die Verluste an Privateigentum und der mögliche Verdienstausfall aufgrund einer materiellen Enteignung können im Einzelfall weitaus erheblicher sein, als die Mehrkosten für die substanzerhaltende Massnahmen.
Als Beispiel sei eine schutzwürdige alte 2-stöckige EF-Villa in einer WG 5 oder 7 Zone genannt. Der Marktwert des 3000m2 Grundstücks könnte sich auf 1500.-/m2 als um 4.5 Mio CHF bewegen. Das Gebäud ist vollständig abgeschrieben und baufällig. Es besteht die Option einen grossen Block mit ca. 20-25 Wohnungen zu bauen, von welchen jede jährlich um die ca. 4'500.- CHF Gewinn Potential, also zusammen etwa ca. 100'000 Gewinn pa resultieren könnte. Wird nun das Objekt unter Schutz gestellt, dann kann kein Block oder anderes Gebäude mehr gebaut werden und das Land wird quasi unverkäuflich. Resp. aufgrund der alten 2-stöckigen EF-Villa auf W5 zurückgestuft. Es resultiert auf jeden Fall ein unakzeptabler Verlust an Privateigentum und Einkommensmöglichkeit - womit gemäss Enteignungsgesetz 470.100 eine materielle Enteignung, welche entschädigt werden muss vorliegt.

 

Dazu die Definition der materielle Enteignung:

 

Eine materielle Enteignung liegt vor «wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftige Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil ihm eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird».

Art. 4 und 22ter BV; sagen zudem zu "Denkmalschutz, Entschädigung ...

2. Die Unterschutzstellung eines Gebäudes kann eine materielle Enteignung bewirken; ob eine solche vorliegt, beurteilt sich nach dem Mass, in welchem dem Eigentümer die gegenwärtige oder in naher Zukunft mögliche Nutzung untersagt oder ihm ein Sonderopfer auferlegt wird (E. 6).
Quelle: https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F102-IA-243%3Ade&lang=de&type=show_document&zoom=YES&


Zudem steht im Enteignungsgesetz 470.100

§ 4 1. Enteignungsgründe Die Enteignung ist zulässig für:

e) Erhaltung von Bauten und Objekten, die dem Schutz nach den Vorschriften des

Natur- und Heimatschutzes unterstehen und von erheblicher Bedeutung sind;

f) weitere in Gesetzen vorgesehene Gründe.

§ 14 7. Materielle Enteignung

a) Feststellung

1 Bei Eigentumsbeschränkungen, die in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen,

ist volle Entschädigung zu leisten.

2 Die Schätzungskommission stellt fest, ob eine materielle Enteignung vorliegt.

§ 17 1. Grundsatz

Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.

 

Damit bestehen grundsätzlich rechtliche Grundlagen für eine substanziellen Entschädigung, wenn aufgrund der Unterschutzstellung eine materielle Enteignung und damit einhergehend ein Eigentums- und  Wertschöpfungsverlust vorliegt. Dennoch besteht beträchtliche Rechtsunsicherheit, da in § 14 7 Abs 2 immer noch zuerst die Schätzungskommission feststellen muss, ob eine materielle Enteignung vorliegt. Diese fast willkürlich anmutende Unsicherheitslücke muss für das DSG geschlossen werden.

 

Die Grünliberalen beantragen zu prüfen, ob zusätzlich ein § 16g (ganz neu) g) Enteignung (Eigentums- und  Wertschöpfungsverlust) einzuführen ist. Sinngemäss könnte dieser etwa so lauten:

Die aufgrund einer Unterschutzstellung oder archäologischer Massnahmen ausgelösten Eigentums- und/oder Wertschöpfungsverluste entsprechen einer potentiellen (materielle) Enteignung und sind über das Enteignungsgesetz abzugelten.

 

 

 

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Vernehmlassungsantwort und verbleiben

Hochachtungsvoll
Grünliberale Partei Kanton Schwyz