Dienstag, 15. Oktober 2024

Vernehmlassungsantwort Teilrevision des Gesetzes über das Einwohnermeldewesen (EMG)

Sehr geehrter Regierungsrat Werter Xaver Sehr geehrte Damen und Herren Die Grünliberale Partei des Kantons Schwyz bedankt sich für die Einladung zur Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG) und des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG) - Grundsätze der Gebührenerhebung. Gerne nehmen wir diese Möglichkeit wahr und geben die nachstehende Stellungnahme ab.

Haltung der Grünliberalen
Die Grünliberalen Schwyz unterstützen im Allgemeinen die in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen
Änderungen. Seit dem Entscheid des Bundesgerichts 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 steht fest, dass keine
genügende gesetzliche Grundlage besteht für die Erhebung von Parkplatzgebühren für gesteigerten
Gemeingebrauch durch Gemeinden. Die Grünliberalen begrüssen, dass mit der Teilrevision des FHG und des FHG-
BG über den vom Bundesgericht in seinem Entscheid vom 12. Oktober 2018 zu beurteilenden Fall eine formell-
gesetzliche Normierung für die Gebührenpflicht, die Erhebung und Bemessung von Gebühren auf sämtlichen Stufen
der Verwaltung geschaffen und einheitlich geregelt wird.
Auch wenn diverse spezialgesetzliche Regelungen und Verordnungen Gebührennormen enthalten, ist es aus Sicht
der Grünliberalen unerlässlich, eine genügende gesetzliche Grundlage in Bezug auf Normstufe und Normdichte
festzulegen, die als Auffangregelung dienen kann. Dies auch im Hinblick auf die Feststellung des Regierungsrats, dass
die spezialgesetzlichen Grundlagen bezüglich des Kreises der Abgabepflichtigen sowie der Bemessungsgrundlagen
regelmässig sehr knapp gehalten sind oder gar lediglich Verweise auf die Gebührenordnung enthalten. Auch
deshalb ist die Verankerung einer allgemeinen Grundlage für die Gebührenerhebung auf Stufe Kanton sowie auf
Stufe Bezirke und Gemeinden von Nöten.
Dass die Teilrevisionen die wesentlichen Elemente, welche in einem formellen Gesetz zu regeln sind, nämlich der
Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und zumindest die Bemessungsgrundlagen der
Abgaben, aufnehmen, anerkennen die Grünliberalen zustimmend.
Des Weiteren sind neu die Benützungs- und Konzessionsgebühren explizit vom Regelungsbereich erfasst und
entsprechend normiert, was wiederum von den Grünliberalen unterstützt wird. Ebenso erhalten die Verankerung
des Kosten- und Äquivalenzprinzips, die Ermächtigung des Regierungsrats bzw. der Bezirks- und Gemeinderäte,
die Gebühren in Gebührentarifen zu regeln, die Zustimmung der Grünliberalen.
Schliesslich unterstützen die Grünliberalen auch, dass mit der Teilrevision des FHG und FHG-BG sogleich auch die
gesetzlichen Grundlagen für die Pauschalisierung von Gebühren aufgenommen und die Kriterien zur
Gebührenfestsetzung innerhalb eines Gebührenrahmens festgelegt werden.

Im Einzelnen
Ad § 48a FHG und § 47a FHG-BG
Die Grünliberalen begrüssen, dass die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung konzipierte wesentlichen
Elemente der Abgaben in den Teilrevisionen festgehalten werden. Der Gegenstand der Abgabe
(Verwaltungsgebühren, Benützungsgebühren und Konzessionsgebühren) wird ausdrücklich normiert, was
Rechtssicherheit schafft und von den Grünliberalen unterstützt wird.
Der Vorbehalt in Abs. 2 ist für die Grünliberalen nachvollziehbar.
Ad § 48b FHG und § 47b FHG-BG
Auch der Kreis der Abgabepflichtigen gehört nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in ein Gesetz im formellen
Sinne, weshalb die Grünliberalen die neu geschaffenen Paragrafen 48b FHG und 47b FHG-BG unterstützen.
Ad § 48c FHG und § 47c FHG-BG
Die Aufnahme des Kostendeckungsprinzips als eines der Grundprinzipien im Abgaberecht ist für die Grünliberalen
zwingend, stellt es doch eine wichtige Schutz- und Begrenzungsfunktion dar.
Ad § 48d FHG und § 47d FHG-BG
Auch die Aufnahme des Äquivalenzprinzips als Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzip und des
Willkürverbots ist aus Sicht der Grünliberalen zwingend.
Ad § 48e FHG und § 47e FHG-BG
Die Grünliberalen begrüssen, dass das Rechtsgleichheitsgebot im formellen Gesetz Aufnahme findet. Sie
unterstützen auch den Absatz 2, welcher vorsieht, dass für auswärtige Personen die Gebühren höher angesetzt
werden können, sofern dafür sachliche Gründe bestehen.

Ad § 48f FHG und § 47f FHG-BG
Die Grünliberalen sind der Ansicht, dass für politische, kulturelle, sportliche oder gemeinnützige Organisation wie
z.B. Vereine, für die Benützung von Versammlungslokalen oder Turnhallen, welche im staatlichen Besitz sind, keine
oder bloss ermässigte Abgaben vorgesehen werden sollen, wenn sie die Einrichtungen für nicht kommerzielle
Zwecke benützen. Deshalb möchten die Grünliberalen § 48f FHG und § 47f FHG-BG um einen Absatz 4 ergänzen.
Antrag 1
Die Grünliberalen beantragen, § 48f FHG und § 47f FHG-BG folgendermassen zu ergänzen:
Abs. 4: Für die Benützung von Versammlungslokalen, welche politische, kulturelle, sportliche oder
gemeinnützige Organisationen für ihre nichtkommerzielle Tätigkeit benützen, können die Gebühren ermässigt
oder ganz erlassen werden.
Ad § 48g FHG und § 47g FHG-BG
Die Grünliberalen befürworten, dass in § 48g FHG und § 47 FHG-BG der Gebührenrahmen festgesetzt wird und die
Kriterien dafür aufgeführt werden.
Ad § 48h FHG und §47h FHG-BG
Das Wort «regelmässig» ist ein unbestimmter Begriff. Die Grünliberalen erachten es als sinnvoll, den Wortlaut wie
folgt zu ergänzen:
Antrag 2
Die Grünliberalen beantragen, den Wortlaut wie folgt zu ergänzen:
Gebühren sind regelmässig, spätestens alle vier Jahre zu überprüfen und der Kostenentwicklung anzupassen.
Ad §48i FHG und §47i FHG-BG
Die Grünliberalen unterstützen die Regelungen in § 48i FHG und § 47i FHG-BG, insbesondere auch, dass geringe
Auslagen in den Gebühren enthalten sind und nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Wir bitten um gebührende Berücksichtigung unserer Vernehmlassungsantwort und verbleiben
Hochachtungsvoll
Grünliberale Partei Kanton Schwyz