Grundsätzliches
Bundesgesetz über Velowege seit 01.01.2023 in Kraft – jetzt endlich vorwärtsmachen
Am 1. Januar 2023 ist das neue Bundesgesetz über Velowege (Veloweggesetz, VWG) in Kraft getreten. Das VWG soll für bessere und sicherere Velowege sorgen, indem die Kantone zur Planung und Realisierung von Velowegnetzen verpflichtet werden und der Bund bei seinen Strassen ebenfalls Velowege erstellt.
Der Kanton hat sich bereits 2017 im Rahmen seines Gesamtverkehrskonzept 2040 zur Verantwortung bekannt, das Radnetz weiter auszubauen. So ist beispielsweise im übergeordneten Leitsatz Ü3 festgehallten, dass der Kanton «namentlich in urbanen und periurbanen Gebieten eine Erhöhung der Anteile vom öffentlichen Verkehr und Langsamverkehr an der Personenverkehrsleistung anstrebt». Dieses Bekenntnis ist denn auch in den Richtplan eingeflossen. Dort ist seit 2018 festgehalten, dass der «Rad- und Fussverkehr gemeinsam mit dem MIV und dem öV den dritten, gleichberechtigten Teil des Personenverkehrs» darstellt. Bei den behördenverbindlichen Beschlüssen ist unter Punkt «V-4.1 Radverkehr» Folgendes festgehalten:
Kanton, Bezirk und Gemeinden erstellen ein attraktives, sicheres und zusammenhängendes Radverkehrsnetz gemäss den Ansprüchen von Schulen, Pendlern, Einkaufs- und Freizeitverkehr. Die Gemeinden definieren ein Routennetz, welches prioritär realisiert wird.
Auch die kantonale Raumentwicklungsstrategie räumt dem Langsamverkehr eine hohe Priorität ein. Unter Punkt «RES-1.10 Rad- und Fussverkehr» steht:
Der Kanton Schwyz erhöht die Sicherheit, die Attraktivität sowie den Anteil des Rad- und Fussverkehrs am Gesamtverkehrsvolumen. Auch der Rad- und Fussverkehr soll dazu beitragen, allfällige Engpässe in den anderen Verkehrssystemen beheben zu können. Hierfür werden sichere, direkte und räumlich attraktive Verbindungen angeboten.
Der Kanton und die Gemeinden sind nun gefordert den politischen Willen aufzubringen und die nötigen finanziellen und personellen Ressourcen bereitzustellen, um das vorhandenen Velopotential endlich auszuschöpfen.
Die Schwyzer Stimmbevölkerung hat im September 2018 dem Bundesbeschluss über die Velowege deutlich zugestimmt. Diesen Erwartungen der Bevölkerung gilt es jetzt gerecht zu werden. Mit dem kantonalen Veloweggesetz besteht die Gelegenheit und der Auftrag, die Bundesgesetzgebung, die Absichtserklärungen aus der Gesamtverkehrsstrategie und die verbindlichen Vorgaben des Richtplans endlich zügig umsetzen.
Klimawandel und Verkehrszunahme erfordern schnelles Handeln
Gemäss VWG muss die Velo-Infrastruktur bis 2042 gebaut sein. Diese Frist ist aus klimapolitischer Sicht zu lang (vgl. Massnahme EK-MO-3 der EKP22+, welche die Periode bis 2032 abdeckt). Eine Beschleunigung ist dringend angezeigt. Dazu sind insbesondere Zwischenziele festzulegen und es sind Abschnitte mit hoher Priorität zu bezeichnen, die spätestens ab 2032 zur Verfügung stehen müssen. Bis ins Jahr 2037 sollen mindestens 80% des Netzes fertiggestellt sein.
Damit diese Ziele erreicht werden können, ist eine ausreichende Dotierung der verantwortlichen Stellen erforderlich. Das VWG lässt aber explizit auch zu, dass die Kantone für die Planung private Fachorganisationen beiziehen können. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden, um sicherzustellen, dass die notwendigen Grundlagen schnell erarbeitet werden können.
Kanton soll für die Planung in der Pflicht bleiben und ein dichtes kantonales Netz erstellen
Das VWG überträgt die Planungspflicht der Velowegnetze für den Alltag und die Freizeit den Kantonen. Grundsätzlich ist eine Delegation der Planung der kommunalen Wegnetze an die Gemeinden möglich. Diese Möglichkeit soll nur sehr zurückhaltend genutzt werden, um die Schnittstellen zu vermindern und Doppelspurigkeiten zu verhindern.
Die vorgesehene Aufteilung in ein kantonales und 30 kommunale Netze führt zu schwierigen Abgrenzungsfragen und einer Vielzahl von Schnittstellen. Zudem ist zu befürchten, dass in den (kleineren) Gemeinden keine ausreichenden personellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Insgesamt ist die getrennte Planung von kantonalen und kommunalen Velowegnetzten zudem wenig effizient, da die notwendigen Kompetenzen parallel in vielen Gemeinden aufgebaut werden müssen. Diese Schwierigkeiten können umgangen werden, wenn sich einzelne Gemeinden dazu entscheiden, die Planung an Dritte zu vergeben (was grundsätzlich möglich wäre). Gerade in Ortschaften wie Siebnen, die auf dem Gebiet von drei Gemeinden liegt, dürfte eine überkommunale Zusammenarbeit zwingend sein.
Im vorliegenden Entwurf des KVWG ist nur die Verantwortlichkeit für die Projektierung, den Bau und den Unterhalt der in den Velowegnetzplänen aufgeführten Velowegen geregelt, nicht aber die Zuständigkeit für die Netzplanung. Definiert ist lediglich, dass die Gemeinden die bestehenden und vorgesehenen Velowegnetze für den Alltags- und den Freizeitverkehr mit kommunaler Netzfunktion in kommunalen Velowegnetzplänen festhalten. Der kantonalen Fachstelle wird die Aufgabe übertragen, die Planung von Velowegnetzen zu koordinieren. Es stellt sich hier die Frage, wie weit diese Koordinationsaufgabe gefasst sein soll. Aus Sicht der Grünliberalen sollte der Kanton bei der Planung nicht nur eine koordinierende Funktion übernehmen, sondern die Netzgestaltung (ev. in Zusammenarbeit mit privaten Fachorganisationen) federführend bestimmen.
Als Rückgrat für die lokalen Netze braucht es ein dichtes, zusammenhängendes kantonales Netz mit durchgehenden Routen. Die kantonalen Routen dürfen deshalb nicht an den Ortsrändern enden. Das im Richtplan dargestellte Netz mit Haupt- und Nebenstrecken erfüllt diese Anforderungen weitgehend. Notwendig ist aber eine weitere Verfeinerung, damit alle Quellen und Ziele von überregionaler Bedeutung miteinander verbunden sind. Damit bietet sich eine «top-down» Planungsansatz an, bei dem zuerst das kantonale Netz festgelegt wird, bevor die kommunalen Netze erarbeitet werden. So können Doppelspurigkeiten in der Planung vermieden werden.
Anträge
§ 1 Zweck
Gemäss Art.2 VWG sind «Velowegnetze zusammenhängende und durchgehende Verkehrswege für Velofahrerinnen und Velofahrer mit den entsprechenden Infrastrukturen». Dem Kanton wird in Art. 5 VWG eine Planungspflicht für die Velowege zugewiesen. Weiter ist in Art. 6 VWG festgehalten, dass «die für die Planung der Velowegnetze zuständigen Behörden im Grundsatz dafür sorgen, dass die Velowege zusammenhängend und durchgehend sind».
Im vorliegenden Entwurf des KVWG soll nun in § 1 Abs. 2 festgehalten werden, dass der Kanton, die Bezirke und die Gemeinden wo möglich für ein zusammenhängendes und durchgehendes Velowegnetz sorgen. Dies ist eine unzulässige Verwässerung des KWG. Es darf nicht sein, dass im Zweckartikel hinter die verbindlichen Planungsgrundsätze von Art 5 VWG zurückgegangen wird. Der Begriff «wo möglich» ist zudem unscharf und öffnet einer willkürlichen Auslegung des KVWG Tür und Tor.
Der im VWG verwendete Begriff «im Grundsatz» beinhaltet hingegen die Möglichkeit von Ausnahmen, falls es sich in seltenen Fällen tatsächlich nicht als möglich erweisen sollte, ein zusammenhängendes und durchgehendes Velowegnetz zu gewährleisten.
Anzumerken bleibt, dass auch in der kantonalen Gesamtverkehrsstrategie (Seite 53) festgehalten wurde, dass «das kantonsweite Velowegnetz zur gross- und kleinräumigen Veloverbindung komplettiert und optimiert werden soll». Lücken, insbesondere im kantonalen Netz, darf es in Zukunft keine mehr geben.
Antrag 1:
Die Grünliberalen beantragen, dass in § 1 Abs. 2 der Zusatz «wo möglich» durch den Zusatz «im Grundsatz» ersetzt wird.
§ 4 Velowege – weitgehend getrennte Führung des Veloverkehrs anstreben
Gemäss Art. 6 Bst. c VWG wird «der Veloverkehr, wo möglich und angebracht, getrennt vom motorisierten Verkehr und vom Fussverkehr geführt». Dem Grundsatz der Trennung wird im Entwurf zum KGVW nur bedingt Rechnung getragen, indem in § 4 Abs. 1 festgehalten ist, dass Velowege für den Alltagsverkehr gleichwertig als eigenständige, abgetrennte Infrastruktur, als kombinierter Rad-/Gehweg, als markierter Radstreifen oder auch im Mischverkehr geführt werden können.
In Art. 9 Abs. 2 Bst. b VWG ist zudem festgehalten, dass Velowege zu ersetzen sind, wenn sie nicht mehr sicher befahren werden können, insbesondere wenn sie auf einer längeren Wegstrecke von Motorfahrzeugen stark oder schnell befahren werden. Es drängt sich daher auf, Velowege auf stark befahrenen Abschnitten, wo immer möglich, von Anfang an getrennt zu führen, um nicht zu einem späteren Zeitpunkt für einen Ersatz sorgen zu müssen.
Der Grundsatz, dass der Veloverkehr, wo möglich und angebracht, getrennt zu führen ist, darf nicht fallengelassen werden. Die Formulierung des VWG ist deshalb im KVWG zu übernehmen. Alternative Lösungen wie kombinierte Rad-/Gehwege, markierte Radstreifen oder im Ausnahmefall auch eine Führung im Mischverkehr sollen möglich sein, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern. Aus Sicherheitsgründen soll auf Strecken mit einem hohen DTV kein Mischverkehr zugelassen sein.
Antrag 2:
Die Grünliberalen beantragen, dass § 4 Abs. 1 wie folgt angepasst wird:
Velowege für den Alltagsverkehr werden, wo möglich und angebracht, getrennt als eigenständige, abgetrennte Infrastruktur vom motorisierten Verkehr und vom Fussverkehr geführt. Je nach ihrer verkehrlichen Bedeutung, den örtlichen Verhältnissen sowie den weiteren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen können sie auch als kombinierter Rad-/Gehweg, als markierter Radstreifen oder im Ausnahmefall auch im Mischverkehr geführt werden. Auf Strecken mit einer hohen, durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke ist aus Sicherheitsgründen kein Mischverkehr zulässig.
§ 5 Kantonaler Velowegnetzplan – Quellen und Ziele definieren und Prioritäten setzen
Im Entwurf des KVWG ist in § 5 Abs. 2 Bst. c festgehalten, dass die Velowegnetze eine kantonale Netzfunktion haben, wenn sie «andere, regional wichtige Ziel- und Quellpunkte miteinander verbinden». Was als regional wichtig eingestuft wird, ist nicht näher definiert.
Gemäss dem erläuternden Bericht gibt es folgende, wichtige Ziele für den Alltagsverkehr (nicht abschliessend): Ortszentren, grössere Wohngebiete, kantonale Entwicklungsschwerpunkte, kantonale Bildungsstätten, regional bedeutende Sport- und Freizeiteinrichtungen, bedeutende Arbeitsgebiete, Einkaufszentren, Bahnhöfe, wichtige Bushaltestellen, Bike+Ride-Anlagen, Park+Ride-Anlagen, Spitäler und kulturelle Einrichtungen. Es ist allerdings nicht klar, welche dieser Ziel- und Quellpunkte als regional wichtig eingestuft werden und denen damit eine kantonale Netzfunktion zukommt.
In der Gesamtverkehrsstrategie ist in LV 3 zudem folgendes festgehalten:
Veloverkehr ist optimal mit den Infrastrukturen des öffentlichen und motorisierten Individualverkehrs zu verknüpfen. Die Zugänglichkeit des Fuss- und Velowegnetzes zu den Umsteigepunkten des öffentlichen Verkehrs ist zu verbessern und es sollen geschützte Veloabstellplätze an den wichtigen Umsteigepunkten erstellt werden. Weiter soll der Kanton darauf hinwirken, dass auf ausgewählten Bahn-, Bus- und Schiffsstrecken der Veloverlad ermöglicht wird.
Antrag 3:
Die Grünliberalen beantragen, dass in § 5 Abs. 2 ein weiterer Buchstabe ergänzt wird:
c) grössere Wohngebiete, kantonale Entwicklungsschwerpunkte, kantonale Bildungsstätten, regional bedeutende Sport- und Freizeiteinrichtungen, Einkaufszentren, Bahnhöfe, wichtige Bus- und Schiffshaltestellen, Spitäler und kulturelle Einrichtungen oder
Der aktuelle Buchstabe c) wird zu d).
Die Realisierung des Netzes wird sich über einen langen Zeitraum erstrecken. Nicht alle Abschnitte haben dieselbe Bedeutung. Sicherheitsdefizite sind aber auf jeden Fall schnell zu beheben. Zudem sollten die wichtigsten Verbindungstrecken schnell zur Verfügung stehen. Bei der Netzplanung sind deshalb die Abschnitte zu bezeichnen, die auf Grund von Sicherheitsaspekten oder auf Grund ihrer Wichtigkeit prioritär zu erstellen sind.
Antrag 4:
Die Grünliberalen beantragen, dass in § 5 ein zusätzlicher Absatz ergänzt wird:
Abs. 3 (neu): Im Velowegnetzplan für den Alltagsverkehr werden diejenigen Abschnitte ausgewiesen, die auf Grund von Sicherheitsaspekten oder ihrer Wichtigkeit prioritär zu erstellen sind.
§ 6 Kommunale Velowegnetzpläne – Prioritäten setzen
Was für das kantonale Netz gilt, gilt grundsätzlich auch für die kommunalen Velowegnetzpläne. Auch auf kommunaler Ebene sind die Prioritäten beim Ausbau des Velowegnetzes zu definieren.
Diese Forderung entspricht der Festlegung im behördenverbindlichen Richtplan. Beim Beschluss unter Punkt V-4.1 a steht, dass die Gemeinden ein Routennetz definieren, welches prioritär realisiert wird.
Antrag 5:
Die Grünliberalen beantragen, dass in § 6 ein weiterer Absatz ergänzt wird:
Abs. 2 (neu): Im kommunalen Velowegnetzplan für den Alltagsverkehr werden diejenigen Abschnitte ausgewiesen, die auf Grund von Sicherheitsaspekten oder ihrer Wichtigkeit prioritär zu erstellen sind.
§ 14 Kantonale Fachstelle
Gemäss Art. 5 Abs. 2 VWG sorgen die Kantone für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 (Erstellung, Überprüfung und Anpassung der Velowegnetzpläne), falls sie die Planung der kommunalen Wegnetze an ihre Gemeinden delegieren. Beim Aufgabenkatalog der Fachstelle fehlt diese wichtige Aufgabe.
Antrag 6:
Die Grünliberalen beantragen, dass in § 14 Abs. 2 ergänzt wird, dass die Fachstelle die Erfüllung der Aufgaben nach Art.5 Abs. 1 VWG periodisch kontrolliert und falls notwendig für deren Umsetzung sorgt.
§ 21 Befahren von Fuss- und Wanderwegen - kein Freipass für Mountainbikes auf Wanderwegen
Das Wanderwegnetz des Kantons Schwyz umfasst derzeit rund 1'700 Kilometer signalisierte Wanderwege. Diese führen teilweise auch durch geschützte bzw. schützenswerte Gebiete (nationale und kantonale Naturschutzgebiete, Moorlandschaften, Jagdbanngebiete, etc.).
Gemäss § 21 soll das Befahren von Fuss- und Wanderwegen mit Velos gestattet sein, sofern dies nicht durch die Rechtsordnung untersagt ist.
Der Begriff Velo ist im Entwurf des KVWG nicht ausreichend klar definiert. Gemäss dem erläuternden Bericht (Seite 10) sollen sowohl muskelbetriebene Fahrräder wie auch alle Motorfahrräder mit elektrischem Antrieb zu den Velos gezählt werden. Mit dieser Definition dürften in Zukunft nicht nur Moutainbikes (Pedelecs und S-Pedelecs), sondern - falls die angedachte Neukategorisierung der Motorfahrräder kommt - auch schwere Motorfahrräder[1] mit einem Gewicht von bis zu 450 kg (!) auf den Schwyzer Wanderwegen verkehren.
Das Strassenverkehrsrecht des Bundes unterscheidet zwischen Fahrrädern und Motorfahrrädern. Zur letzteren Kategorie gehören auch Velos mit Elektroantrieb (E-Bikes gehören gemäss Art. 18 VTS[2] zu den Motorfahrrädern, die gemäss Kapitel 3 VTS zu den übrigen Motorfahrzeugen gezählt werden).
Im Strassenverkehrsgesetz (SVG) ist in Art 43. Abs 1 geregelt, dass Wege die offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, nicht mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern befahren werden dürfen[3]. Dabei werden als Beispiele explizit Fuss- und Wanderwege genannt. Eine generelle Freigabe von Fuss- und Wanderwegen würde folglich übergeordnetem Recht widersprechen. Inwieweit hier gewohnheitsrechtlich tatsächlich bereits davon auszugehen ist, dass Wanderwege grundsätzlich nicht für Mountainbikes gesperrt sind und ob das für alle Kategorien von Mountainbikes (auch für solche mit elektrischer Tretunterstützung) gilt, bliebe zu klären. Weiter ist anzumerken, dass gemäss Art. 15 des Waldgesetzes (WaG) Wald und Waldstrassen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden dürfen[4]. Folglich ist das Befahren von allen Fuss- und Wanderwegen im Wald mit E-Bikes nicht zulässig.
Schon heute ist eine starke Zunahme der E-Mountainbikes feststellbar. Diese ermöglichen einem breiteren Publikum in der Natur zu biken und die einzelnen Biker können viel längere Strecken zurücklegen. Damit ergeben sich nicht nur Konflikte mit Fussgängern sondern auch die wichtigen und schon stark bedrängten Ruhezonen in der Natur kommen weiter unter Druck. Mit der vorgeschlagenen Regelung, dass neu grundsätzlich alle Fusswege befahren werden dürfen, sind die Konflikte mit den Wanderern vorprogrammiert und es ergeben sich erhebliche, zusätzliche Beeinträchtigungen für den Wald und die Wildtiere. Es braucht deshalb eine Regelung, die das Nebeneinander von Bikern und Wanderern ermöglicht und Wald und Natur besser schützt. Andere Kantone habe das bereits vorgemacht:
- Gemäss Luzerner Waldgesetz dürfen Velofahrer nur Waldstrassen, befestigte Waldwege und signalisierte Bike-Wege befahren. Befestigt bedeutet «mit einer Tragschicht aus Schotter oder ähnlichem Material verstärkt» (§ 5 Waldverordnung).
- Im Kanton Aargau gilt das Reiten und das Fahren abseits von Waldstrassen und Waldwegen als unzulässige nachteilige Nutzung und ist daher verboten. Im Wald darf grundsätzlich nur auf befestigten Waldstrassen geritten oder gefahren werden. Welche Wege als Waldstrassen gelten, kann dem Waldstrassenplan entnommen werden. Die Gemeinden können mit der Zustimmung des Kreisforstamts einzelne Strecken bezeichnen, auf welchen auch abseits der befestigten Waldstrassen geritten und mit Fahrrädern bzw. Mountainbikes gefahren werden darf.
Anzumerken bleibt, dass gemäss § 15 des kantonalen Fuss- und Wanderweggesetzes der Unterhalt grundsätzlich den Grundeigentümern obliegt. Mit einer verstärkten Nutzung der Wege durch Bikes ergibt sich eine deutlich stärkere Beanspruchung, was zu erhöhten Unterhaltskosten führt. Eine Abwälzung dieser Kosten auf die Grundeigentümer ist aus liberaler Sicht nicht vertretbar.
Das Velowegnetz für den Freizeitverkehr soll, wo diese sinnvoll ist, auch Strecken enthalten, die über Fuss- und Wanderwege führen. Ergänzend können auch spezielle Mountainbike-Wege ausgeschieden werden. Abseits dieser offiziellen Routen soll das generelle Befahren von Fuss- und Wanderwegen – wie es Art. 43 Abs. 1 SVG vorgibt – aber weiterhin nicht erlaubt sein. Damit kann der Fahrradverkehr auch abseits der Strassen kanalisiert werden, besonders schützenswerte Gebiete können umfahren und die Konflikte mit Fussgängern können minimiert werden.
Antrag 7:
Die Grünliberalen beantragen, dass § 21 wie folgt angepasst wird: Das Befahren von Fuss- und Wanderwegen mit Velos ist gestattet, wenn diese Teil eines kantonalen oder kommunalen Velowegs für den Freizeitverkehr sind oder wenn es sich um einen signalisierten Mountainbike-Weg handelt.
§ 25 Umsetzungsfrist
Gemäss Art. 5 und 19 VWG sind die Velowegpläne bis am 31. Dezember 2027 behördenverbindlich festzulegen.
In § 9 Abs. 1 KVWG ist festgelegt, dass die wesentlichen Inhalte des kantonalen Velowegnetzplans in den kantonalen Richtplan und diejenigen der kommunalen Velowegnetzpläne in einen behördenverbindlichen kommunalen Plan aufgenommen werden sollen.
Der kantonale Velowegnetzplan wird folglich mit der Aufnahme in den kantonalen Richtplan behördenverbindlich. Da der kantonale Netzplan das Rückgrat der Planung darstellt und eine wichtige Grundlage für die Verabschiedung der kommunalen Netzpläne ist, soll die kantonale Planung deutlich vor der Frist des VWG abgeschlossen und in den Richtplan übernommen werden.
Da der Kanton über ein Radroutenkonzept verfügt, liegt hier bereits eine Grundlage vor, auf der aufgebaut werden kann. Es braucht also keine lange Planungszeit mehr.
Antrag 8:
Die Grünliberalen beantragen, dass § 25 Abs. 1 wie folgt angepasst wird: Der kantonale Velowegnetzplan ist bis 2025 und die kommunalen Velowegnetzpläne sind bis 2027 behördenverbindlich festzulegen.
Gemäss Art. 19 VWG müssen die Netzpläne innert zwanzig Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes umgesetzt werden. Diese Frist wird im Entwurf des KVWG übernommen, indem in § 25 Abs. 2 festgelegt wird, dass die Velowegpläne bis am 31. Dezember 2042 umzusetzen sind. Zwischenschritte werden keine definiert. Es besteht damit die Versuchung, die Umsetzung nicht sofort anzugehen und die Realisierung auf die lange Bank zu schieben (ähnlich wie bei der Umsetzung der Lärmschutzverordnung ober bei den Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes). Um dies zu verhindern, sind Zwischenschritte zu definieren.
Die Erstellung einer neuer Veloinfrastruktur entlang bestehende Strassen erfolgt mit Vorteil im Rahmen einer notwendigen Sanierung. Für Strecken, die im kantonalen oder in kommunalen Velowegnetzplänen als prioritär eingestuft sind (vgl. Anträge 4 und 5) gilt dieser Grundsatz allerdings nur bedingt. Falls in absehbarer Zeit keine Sanierung ansteht, sind diese prioritären Netzteile vorgezogen zu erstellen.
Antrag 9:
Die Grünliberalen beantragen, dass § 25 Abs. 2 wie folgt angepasst wird: Die Velowegnetzpläne sind bis 2042 umzusetzen. Bis 2037 sollen mindestens 80% des Netzes verfügbar sein. Abschnitte, die gemäss § 5 und § 6 mit hoher Priorität erstellt werden sollen, sind bis spätestens 2032 zu realisieren.
Im Entwurf des KVWG ist in § 5 Abs. 1 festgehalten, dass der Kanton die bestehenden und die vorgesehenen Velowegnetze für den Alltags- und den Freizeitverkehr mit kantonaler Netzfunktion in einem Velowegnetzplan festhält. Im erläuternden Bericht wird angemerkt, dass es sich von selbst versteht, dass bestehende, aber nicht oder nicht mehr zur Aufnahme in den Netzplan vorgesehene Velowege, nicht festzuhalten sind. Grundsätzlich kann dem beigepflichtet werden. Da für die Umsetzung der Velowegnetzpläne bis 2042 Zeit ist (vgl. § 25 Abs. 2), muss aber sichergestellt werden, dass bestehende, aber im Netzplan nicht mehr enthaltene Velowege, nicht vor der Fertigstellung von Ersatzrouten wegfallen.
Antrag 10:
Die Grünliberalen beantragen, dass in den Übergangs- und Schlussbestimmungen ergänzt wird, dass bestehende Velowege erst ausser Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein adäquater Ersatz zur Verfügung steht.
Hochachtungsvoll
Grünliberale Partei Kanton Schwyz
[1] Schwere E-Lastenräder - E-Rikschas - motorisierte Fahrzeuge für Gehbehinderte
[2] Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
[3] SVG Art. 43 Abs.1: Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
[4] Waldgesetz: Art. 15: Motorfahrzeugverkehr:
Abs 1: Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für militärische und andere öffentliche Aufgaben.
Abs 2: Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.