Donnerstag, 4. November 2021

Teilrevision des Personal- und Besoldungsgesetzes vom 26. Juni 1991 (Personalgesetz, PG, SRSZ 145.110)

Sehr geehrter Herr Regierungsrat Michel Sehr geehrte Damen und Herren Wir danken Ihnen für die Einladung vom 8. Juli 2021 zur Vernehmlassung «Teilrevision Personal- und Besoldungsgesetz» und die freundlicherweise gewährte Nachfrist. Gerne führen wir zum Entwurf Folgendes aus:

 

Allgemeine Anmerkungen

1. Einleitung – Förderung einer auf Effizienz und Qualität fokussierten Behörde

Die GLP Kt. SZ begrüsst ein Personal- und Besoldungsgesetz, welches eine schlanke, effiziente und fachkundige Verwaltungs- bzw. Schul- und Justizbehörde erhält und fördert. Der Staat soll der Wirtschaft, Privaten, anderen Behörden, generell den Leistungsbezügern, ein kompetenter und verlässlicher Ansprechpartner und Dienstleistungserbringer sein. Staatliche Behörden sollen auf Bürgeranfragen mit einer kurzen Reaktionsfrist agieren und auch die übrigen Leistungen termingerecht erbringen.

 

Bereits heute – insbesondere in Zeiten von Corona – erbringt das Staatspersonal in weiten Bereichen Höchstleistungen. Daneben wird der Staat künftig mit zusätzlichen Herausforderungen konfrontiert sein wie die zunehmende Komplexität der Fragestellungen, die Digitalisierung der Gesellschaft, die Anspassung und Entwicklung von adäquaten Dienstleistungen, deren Geschwindigkeit und Technizität.

 

Um diese anspruchsvollen Aufgaben erbringen zu können, braucht es motiviertes und gut ausgebildetesPersonal auf allen Ebenen. Die Mitarbeitenden müssen vielseitig einsetzbar sein. Selbstredend sind solche Mitarbeitende auf dem Arbeitsmarkt gefragt und der Staat wird sie nur rekrutieren und halten können, wenn er entsprechende Anstellungsbedingungen und Entwicklungsmöglichkeiten anzubieten hat.

 

Die GLP Kt. SZ fordert in diesem Bereich für den Kanton Schwyz als Arbeitgeber einen Paradigmenwechsel, um mit den übrigen Kantonen und vor allem auch mit der Privatwirtschaft mithalten zu können. Nur so wird er weiterhin über eine auf Effizienz und Qualität getrimmte Behörde verfügen, was wiederum für die Reputation und die Standortattraktivität des Kantons von relevanter Wichtigkeit ist.

 

Gleichzeitig soll auch die Arbeitsmarktattraktivität der kantonalen Beamten und Angestellten erhalten und gefördert werden, u.a. auch mit dem Ziel, Erfahrungen aus dem privaten in den öffentlichen Sektor und eben auch umgekehrt zu transportieren, so dass sich eine an privatwirtschaftlichen Mechanismen orientierte, dynamische und pragmatische Verwaltung bzw. Behördentätigkeit weiterentwickeln kann.

 

 

2. Würdigung der Vernehmlassungsvorlage

Die GLP Kt. SZ begrüsst vor diesem Hintergrund das vom Regierungsrat angestrebte Ziel der Gesetzesrevision, der modernen Arbeitswelt sowie der gesellschaftlichen Entwicklung gerecht zu werden und eine durch die Digitalisierung zunehmend notwendige Flexibilisierung zu erfahren (vgl. Erläuterungsbericht S. 1).

 

Die Vernehmlassungsvorlage zum Personal- und Besoldungsgesetz enthält hierzu wertvolle Ansätze wie z.B. die Schaffung von Lohnbändern und die Leistungs-, Funktions- sowie die Arbeitsmarkzulage für besonders qualifiziertes Personal und die Entrichtung eines Dienstaltersgeschenks bereits nach fünf Dienstjahren.

 

Die in der aktuellen Vorlage – unter dem Primat der Kostenneutralität – vorgeschlagene Umlagerung von Leistungen des Arbeitgebers führt nicht nur zu den gewünschten Verbesserungen, sondern auch zu punktuellen, einseitig zu tragenden Verschlechterungen. Die Streichung der Überbrückungsrente trifft vor allem diejenige Generation, die nach der Übergangszeit mit tieferen Umwandlungssätzen in Rente gehen wird. Die fünf zusätzlichen Ferientage für die jüngere Generation führen zu einer zeitlichen Einbusse von ca. 2,2% bei gleich bleibendem Aufgabenumfang, die auch von der älteren Generation mitgetragen werden muss, ohne dass ihr entsprechende Vorteile zugestanden werden.

 

Inbesondere der Abbau von bisherigen Vorteilen für das bestehende Personal birgt das Risiko, dass die davon potentiell betroffenen Mitarbeitenden demotiviert werden oder der Staat gar gute Leute verliert. Vor allem für die ältere Generation bringt das Gestz kaum Verbesserungen.

 

Es scheint fragwürdig, ein kostenneutrales Paket schnüren zu wollen, wenn man in Richtung einer nachhaltigen und substantiellen Attraktivitätssteigerung gehen will. Auch aus wirtschaftlich Gründen ist es sinnvoller, die Arbeitsmarktattraktivität heute mit notwendigen Investitionen hoch zu halten und kompetentes, innovatives Personal zu haben, statt später mit mehr Geld verpasste Chancen nachzuholen und verlorenes bzw. nicht aufgebautes Know-How wieder aufzubauen.

 

3. Paradigmenwechsel

Des Weiteren verlangt die GLP Kt. SZ folgende Ergänzungen:

 

Schaffung eines neuen inhaltlichen Gleichstellungsartikels:

 

Die GLP Kt. SZ fordert einen neuen Gleichstellungsartikel: Der Kanton Schwyz achtet bei der Besetzung der Stellen auf eine angemessene Vertretung der Geschlechter, dies insbesondere bei der Besetzung von Kaderstellen.

 

Die ausgewogene Vertretung der Geschlechter sichert nicht nur die Chancengleichheit unter den Mitarbeitenden, sondern entspricht auch einem Bedürfnis der Bevölkerung und stärkt deren Vertrauen. Sie verhindert zudem genderbedingte Lohnungleichheiten.

 

Anspruch auf Teilzeitarbeit

 

§ 34 Bst. c des aktuellen Gesetzes sieht die Möglichkeit von Teilzeitarbeit vor. Die GLP Kt. SZ verlangt einen Paradigmenwechsel zu einem Anspruch auf Teilzeitarbeit.

 

Mit diesem Paradigmenwechsel könnte der in ein paar Jahren zu erwartenden Pensionierungswelle begegnet werden. Wenn die älteren Mitarbeitenden ihr Arbeitspensum schrittweise reduzieren, kann der drohende Verlust des Know-Hows von erfahrenen Mitarbeitenden verhindert werden. Auch für Frauen – und zunehmend auch für Männer – nach der Elternzeit oder für Wiedereinsteigende ist Teilzeit ein grosses Attraktivitätsmerkmal und für den Arbeitgeber eine wünschenswerte Kapazitätsergänzung.

 

In diesem Sinne fordert die GLP Kt. SZ einen durchsetzbaren Anspruch auf Teilzeit, indem § 34 Bst. c Teilzeitarbeit z.B. wie folgt formuliert wird: Mitarbeitende haben grundsätzlich ein Recht auf Teilzeitarbeit. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

 

Regelung für Home-Office

 

Die Möglichkeit zeitweise die Arbeit von zu Hause aus zu erledigen (Home-Office) ist für einen grossen Teil der Arbeitstätigen ein wichtiges Kriterium für die Stellenwahl. Mit der fortschreitenden Digitalisierung dürfte dieses schon heute weit verbreitete Bedürfnis weiter zunehmen. Insbesondere für Eltern von kleinen Kindern oder für Personen mit eingeschränkter Mobilität kann die Möglichkeit auch von ausserhalb zu arbeiten entscheidend sein.

Für den Kanton ergeben sich Vorteile bei der Rekrutierung, aber auch bei der Erhaltung von Arbeitsplätzen. Zudem kann das Verkehrsaufkommen reduziert werden und der Kanton profitiert, indem künftig geringere Kosten für den Ausbau von Zufahrtswegen und Parkplätzen anfallen.

 

In diesem Sinne fordert die GLP Kt. SZ, dass die Möglichkeit von Home-Office im Gesetz explizit aufgenommen wird, indem zum Beispiel § 32 Bst. a Normalarbeitszeit wie folgt ergänzt wird:
Absatz 2 (neu): Ein Teil der Normalarbeitszeit kann, wo dies möglich ist, von ausserhalb (Home-Office) geleistet werden.
Absatz 3 Bst. e (neu): Die Möglichkeiten zum Home-Office

 

Die konsequente Flexibilisierung bei Arbeitszeit und Ort führt zu mehr Freiheit und Selbstbestimmung und damit zu zufriedenen und motivierten Mitarbeitenden, was einen attraktiven Arbeitgeber ausmacht.

 

 

Detail-Anmerkungen/Anträge zu den einzelnen §§

In diesem Abschnitt geht es der GLP Kt. SZ darum, oben geforderte Anpassungen auch in den spezifischen §§ aufzuzeigen. Hierbei besteht der Anspruch, die gemachten Anträge sinngemäss in die nächste PG-Version überzuführen und wo nötig, professioneller in den für einen Gesamtwurf notwengigen §§ auszuformulieren.

 

§ 3

Die Streichung von § 3 betreffend die sprachliche Ausdrucksweise reicht nur bedingt aus.

Es wäre aus Sicht der GLP Kt. SZ wünschenswert, bei einer Revision möglichst genderneutrale Formulierungen im Gesetz z.B. § 2 Mitarbeitende statt Mitarbeiter zu verwenden. Dies bedingt, den gesamten Gesetzestext anzugleichen (zumal auch Anpassungen im Layout vorgenommen werden vgl. §§ 6 und 7).

 

ANTRAG der GLP Kt. SZ:

Im ganzen Gesetz, wo möglich, genderneutrale Formulierungen verwenden.

 

Ergänzend fordert die GLP Kt. SZ eine inhaltiche Gleichstellungsnorm (vgl. vorstehend).

 

ANTRAG der GLP Kt. SZ:

Der Kanton Schwyz achtet bei der Besetzung der Stellen auf eine angemessene Vertretung der Geschlechter, dies gilt insbesondere bei der Besetzung von Kaderstellen.

 

§ 21b Abs. 1 Bst. c und e (neu)

Die Abschaffung der Sperrfrist bei Unfall und Krankheit von Mitarbeitenden, denen ohnehin wegen schlechter Leistung/fehlbarem Verhalten gekündigt werden soll, öffnet das Tor zur Willkür. Hier drohen dem Kanton Prozessrisiken. Von dieser Regelung sollte entweder abgesehen oder eine bessere Lösung gesucht werden.

 

ANTRAG der GLP Kt. SZ:

Beibehaltung der bisherigen Regelung.

 

§ 21g Abs. 3

Die vorgesehene Änderung von Abs. 2 und 3 kommt einer Sparmassnahme gleich, ohne dass es dazu seitens der Regierung eine nachvollziehbare, sachliche Begründung gibt.

Die Anpassung von Abs. 3 ist abzulehnen, denn hier wird das Missverhalten der Anstellungsbehörde (Staat) nur unzureichend sanktioniert (bisherige Kongruenz zur Kündigungsfrist von sechs Monaten ist sachlich begründet). Abs. 3 ist aus der Sicht der GLP SZ darum beizubehalten.

 

ANTRAG der GLP Kt. SZ:

Beibehaltung der bisherigen Regelung.

 

§ 23 Abs. 1

Die GLP Kt. SZ begrüsst die Erhöhung des Ferienanspruchs für die unter 60-jährigen. Damit wird eine für diese Altergruppe längst fällige Anpassung an die Ferienregelungen der Wirtschaft umgesetzt, was die Attraktivität des Kantons als Arbeitgeber erhöht. Die mit einer Erhöhung der Ferienansprüche verbundene Attraktivitätssteigerung wird allerdings wieder relativiert, falls kein zusätzliches Personal eingestellt wird. Die GLP Kt. SZ fordert deshalb, dass die Reduktion der Arbeitszeit zu keiner Verschlechterung der Leistungen führen darf und dass dort wo notwenig, zusätzliches Personal rekrutiert wird, um das aktuelle Leitungsniveau aufrecht zu erhalten.

Die Möglichkeit einer zusätzlichen Ferienwoche (§ 10 Personalverordnung) durch längere Arbeitszeiten soll generell entfallen. Damit entfällt für die ältere Generation die Möglichkeit einer längeren Erholungsphase am Stück.

 

ANREGUNG der GLP Kt. SZ:

Von der Streichung von § 10 PV sollte abgesehen werden.

 

§ 32 (Ergänzungen):

Explizit Aufnahme der Möglichkeit von Home-Office (vergl. auch § 34)

 

ANTRAG der GLP Kt. SZ:

§ 32 Bst. a Normalarbeitszeit soll wie folgt ergänzt werden:
Absatz 2 (neu): Ein Teil der Normalarbeitszeit kann, wo dies möglich ist, von ausserhalb (Home-Office) geleistet werden.
Absatz 3 lit e (neu): Die Möglichkeiten zum Home-Office

 

§ 34 (zusätzlich):

 

ANTRAG der GLP Kt. SZ:

Die Anstellungsbehörde ermöglicht den Mitarbeitenden Teilzeit- und Homeofficearbeit, wo immer möglich und sinnvoll (vgl. vorstehend § 32).

Formulierungsansatz:
Mitarbeitende haben grundsätzlich ein Recht auf Teilzeitarbeit und Home-Office. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

 

§ 56 Abs. 1

Zeitgemäss wäre es wohl, von Elternzeit zu sprechen.

 

ANTRAG der GLP Kt. SZ:

Prüfen, ob Wortlaut: ... während der Elternzeit ... Anwendung finden kann.

 

Zusammenfassung

  • Die GLP Kt. SZ fordert eine auf Effizienz und Qualität getrimmten Behörde. Top qualifizierte Mitarbeitende, die auch aufgrund der Anstellungsbedingungen hoch motiviert sind, sind ein Schlüssel dazu.
  • Die GLP Kt. SZ unterstützt daher die vorliegende Revision zur Schaffung und Erhaltung des Kantons Schwyz als modernen, attraktiven Arbeitgeber, der mit anderen Kantonen und der Privatwirtschaft konkurrenzfähig ist.
  • Ergänzend beantragt die GLP Kt. SZ die Schaffung einer inhaltlichen Gleichstellungsnorm, wonach der Kanton Schwyz bei der Besetzung der Stellen auf eine angemessene Vertretung der Geschlechter achtet, insbesondere bei der Besetzung von Kaderstellen.
  • Die GLP Kt. SZ beantragt einen Anspruch auf Teilzeitarbeit und die Ermöglichung von Homeoffice-Arbeit, wo dies möglich und sinnvoll ist.
  • Die GLP Kt. SZ beantragt eine genderneutrale Formulierung des Gesetzestextes wo immer möglich (z.B. Mitarbeitende, Arbeitsnehmende etc.).

 

Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme unserer Stellungnahme und ersuchen Sie höflichst, unsere Anregungen und Vorschläge zu berücksichtigen.