Ausgangslage
Mit der Teilrevision sollen die rechtlichen Grundlagen für den Wechsel zu einer rein elektronischen Publikation des
Amtsblattes geschaffen werden, nachdem der Kantonsrat an der Session vom 26. Oktober 2022 die Motion M 6/22
für ein «bürgerfreundliches Amtsblatt» erheblich erklärt hatte. Die fortschreitende Digitalisierung ist unaufhaltbar und
stellt offenbar auch Ansprüche an die öffentliche Verwaltung. Die Bevölkerung erwartet sämtliche Dienstleistungen
auch digital, und damit ist nicht bloss die Möglichkeit gemeint, eine Email mit einem PDF zu erhalten.
Die Grünliberalen begrüssen die Teilrevision grundsätzlich, bemängeln aber auch, dass zwei grundlegende Dinge
damit nicht gelöst wurden:
1. Behindertengleichstellung
Gemäss Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) dürfen Menschen mit
Beeinträchtigungen bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung nicht benachteiligt werden, wozu auch bloss
erschwerende Umstände gelten. Die Grünliberalen fordern den Kanton auf, hier nachzubessern, insbesondere in § 4
Abs. 3 (neu) des Gesetzes über die amtlichen Veröffentlichungen vom 13. Mai 1987 (AVG, SRSZ 140.200), oder den
Regierungsrat zu verpflichten, (und ihm nicht bloss die Kompetenz einzuräumen), dies auf Verordnungsstufe zu lösen!
2. Publikation und Suche darin – auch über zwei Monate hinaus (wie bisher)
Die Publikation des Amtsblattes erfolgte zwar bisher auch schon elektronisch unter folgender Adresse:
https://www.sz.ch/kanton/amtsblatt.html/8756-8757-10020
Diese hat gleich mehrere Probleme: sie ist nicht selbstredend, dann geht die Publikation bloss zwei Monate zurück, und
drittens ist die Suche darin ziemlich unbrauchbar. Diese Dinge müssten gelöst werden – eine gute, performante sowie
Datenschutz konforme Suchfunktion in den amtlichen Publikationen ist obligatorisch.
Die Grünliberalen begrüssen auch, dass für die fortlaufende Gesetzessammlung (GS) endlich auch ein Gesetz im
formellen Sinne als Grundlage geschaffen wird. Es ist erfreulich, dass der Staat damit in einem weiteren Punkt dem
Legalitätsprinzip nachkommt.
Stellungnahme zu den einzelnen Bestimmungen
Ad § 1 Abs. 1 AVG
Die Grünliberalen begrüssen aus besagten Gründen, dass die amtlichen Veröffentlichungen neu grundsätzlich digital
erfolgen sollen. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung geht den Grünliberalen jedoch zu weit, indem sie diese
ausschliesslich in elektronischer Form verfügbar machen will. Damit würde die kantonale Gesetzgebung mit dem
übergeordneten eidgenössischen Recht, namentlich mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 BehiG kollidieren. Es gibt
genügend Menschen, welchen das Recht auf Einsichtnahme in Papierform auf irgendeine Weise gewährleistet werden
muss (Menschen mit Elektro-Sensibilität, Menschen ohne Computer oder Internetzugang etc.). Ein Ausschluss dieser
Personen von amtlichen Publikationen ist aus staatspolitischer Sicht äusserst heikel und sehen wir als eine zu schwere
Beeinträchtigung der Demokratie. Die Grünliberalen fordern deshalb, dass die Regierung hier das Wording von
«ausschliesslich» auf «grundsätzlich» wechselt.
Antrag 1: § 1 Abs. 1 des AVG soll der 2. Satz wie folgt heissen: Sie werden grundsätzlich in elektronischer Form
verfügbar gemacht.
Ad § 3a (neu): Datensicherheit
Die Grünliberalen begrüssen die Aufnahme der neuen lit. a und b in § 3. Es ist aus unserer Sicht auch richtig, dass der
Regierungsrat die Authentizität der elektronischen Publikation gewährleisten muss und sich dabei am jeweils aktuellen
Stand der Technik orientieren soll. Schliesslich muss für den Rechtssuchenden jederzeit klar und einfach
nachvollziehbar sein, ob er sich auf die richtige und aktuell gültige Fassung der jeweiligen Publikation stützt.
Ad § 3b (neu): Datenschutz
Die Grünliberalen begrüssen auch die Aufnahme dieser neuen Bestimmung in der Teilrevision, ist sie doch gleichzeitig
Bedingung dafür, dass das Amtsblatt länger – als wie bisher bloss 2 Monate - online publiziert werden kann. Wir sind
jedoch mit der Regelung in Abs. 3 nicht glücklich, wonach der Regierungsrat die weiteren notwendigen Massnahmen
festlegen soll, um den Schutz von besonders schützenswerten Personendaten sicherzustellen. Hierbei sollte klar ins
Gesetz aufgenommen werden, dass er sich z.B. an den Publikationsregeln des Bundesgerichts orientieren sollte.
Dieses reduziert z.B. die Namen in den publizierten Urteilen regelmässig auf die Initialen der Parteien. Siehe z.B. unter
folgendem Link: https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/urteilsveroeffentlichung_d.pdf
Antrag 2: § 3b (neu) Abs. 3 Satz 2 soll die Behörden zwingend verpflichten, sich dabei an den einschlägigen
Publikationsregeln der höchsten Gerichte zu orientieren. Er soll deshalb wie folgt lauten: « Er berücksichtigt dabei den
Stand der Technik sowie die einschlägigen Publikationsregeln der höchsten Gerichte sowie deren Praxis zum Schutz
von schützenswerten Personendaten.»
Damit wird das Vertrauen der Bürger:innen in den Staat gestärkt, weil sie sich darauf verlassen können, dass und wie
amtliche Publikationen genau publiziert werden.
Ad § 4 Abs. 2: Publikation
Die Grünliberalen begrüssen die Regelung insofern, als dass die elektronische Publikation Rechtswirksamkeit entfaltet.
Hingegen sehen es die Grünliberalen als falsch an, dass der Regierungsrat neu den Publikationszeitpunkt festlegen
kann. – und wöchentlich ändern könnte. Konsequenterweise müsste man entweder wöchentlich stets am selben
Wochentag und (weil elektronisch, und nicht per postalisch verteilt) neu sogar zum selben Zeitpunkt (z.B. stets
morgens 9 Uhr) publizieren, weil die amtliche Publikation mit der Publikation derselben ihre Rechtswirksamkeit
entfaltet. Damit könnten sich interessierte Bürger:innen darauf verlassen und mit der Lektüre oder Suche beginnen.
Andernfalls könnte man geradeso gut eine fortwährende, ja beinahe tägliche Publikation zulassen. Die Grünliberalen
sprechen sich aus Gründen der Prozessökonomie für die erste Variante aus.
Dieser Publikationszeitpunkt kann gerne weiterhin auf einen Freitag fallen, weil die Rechtswirksamkeit ja i.d.R. erst am
Folgetag einsetzt. Weil aber gemäss Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3; vom 21. Juni 1963)
diese den Sonn- und Feiertagen gleichgesetzt sind, könnten auch kurze Fristen frühestens am Montag nach der
Publikation Rechtswirksamkeit entfalten.
Antrag 3: § 4 Abs. 2 soll wie folgt ergänzt werden. Es wird elektronisch stets am selben Wochentag (und idealerweise
zum selben Zeitpunkt) publiziert. Der Regierungsrat kann diesen Publikationszeitpunkt festlegen, jedoch höchstens
einmal jährlich ändern.
Ad § 4 Abs. 3: Einsicht
Die Grünliberalen teilen die Meinung der Regierung nicht, dass die Staatskanzlei alleinige kantonale Einsichtsstelle
werden soll (wie sie es schon für das Bundesrecht, namentlich das BBL, die AS und SR ist), und im Minimum eine
Online-Konsultation sicherzustellen sei. Aus Sicht der Grünliberalen sind die allfälligen Konsequenzen für Menschen mit
Beeinträchtigungen (z.B. Elektro-Sensibilität, keinen Computer oder kein Internet haben etc.) viel zu einschneidend.
Die bloss unentgeltliche Einsichtnahme reicht für Elektro-Sensitive Personen sowie Personen ohne Computer oder
ohne Internet nicht: Auf Verlangen haben die Gemeinden die Amtsblätter auf Papier verfügbar zu machen.
Für kantonales Recht ist deshalb auf Gesetzesstufe festzulegen, dass diese auf sämtlichen Gemeinde- und
Bezirksverwaltungen eingesehen werden können. Diese brauchen die Publikationen ja sowieso und können sie ihren
Bürger:innen notfalls auch gleich in Papierform ausdrucken – ob mit oder ohne Entgelt. Damit ist auch die nötige
geografische Nähe für Menschen mit Beeinträchtigungen gegeben.
Antrag 4: § 4 Abs. 3 ist wie folgt zu ergänzen: Das Amtsblatt kann auf sämtlichen Gemeinde- und
Bezirksverwaltungen sowohl in elektronischer Form unentgeltlich eingesehen werden, als auch auf Verlangen und
gegen (kostendeckendes?) Entgelt in Papierform gedruckt bezogen werden.
Ad § 6: Fortlaufende Gesetzessammlung (GS)
Die Grünliberalen begrüssen auch, dass für die fortlaufende Gesetzessammlung (GS) endlich ein Gesetz im formellen
Sinne als Grundlage geschaffen wird. Es ist erfreulich, dass der Staat damit in einem weiteren Punkt dem
Legalitätsprinzip nachkommt.
Ad Abs. 3: An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Grünliberalen Schwierigkeiten bezeugen nachvollziehen zu
können, warum die rechtssetzenden Erlasse des Regierungsrates, der Departemente, des Erziehungsrates, der
kantonalen Gerichte sowie der Konkordats-Organe, die zur Rechtssetzung befugt sind (Ausnahmen gemäss § 6 Abs. 2
lit. d AVG), weiterhin von der Publikation ausgenommen werden sollen. Dass dies bisher aufgrund der möglichen
Papierflut Sinn machen konnte, ist nachvollziehbar. Mit der elektronischen Publikation aber entfallen diese Gründe
vollends. Der Ausnahmen von der Publikation in die fortlaufende Gesetzessammlung kann vor diesem Hintergrund
nicht zugestimmt werden. Es kann nicht sein, dass Bürger:innen und Rechtssuchende sich zuerst aufwändig auf die
Suche nach weiteren möglichen, gültigen, rechtssetzenden aber nicht publizierten Erlassen machen müssen..
Antrag 5: Abs. 3 von § 6 ist ersatzlos zu streichen.
Ad § 6a (neu): Systematische Gesetzessammlung
Aus Sicht der Grünliberalen könnte der Verzicht der Herausgabe der SRSZ in gedruckter Form als einmal jährlich
nachgeführte Loseblattsammlung auch jetzt schon umgesetzt werden. Zuviel Personalressourcen gehen in zu vielen
Gerichtskanzleien und Departements-Sekretariaten verloren mit dem Einordnen – geschweige denn Recherchieren in
den Loseblattsammlungen, zumal eine Recherche mittels digitaler Suchmaschinen viel rascher zum Erfolg führt. Die
Steuerersparnisse wären jedenfalls enorm!
Wir danken Ihnen bestens für die wohlwollende Entgegennahme unserer Vernehmlassungsantwort, bitten Sie höflich
um Berücksichtigung unserer Anträge und verbleiben
Hochachtungsvoll
Grünliberale Partei Kanton Schwyz