Dienstag, 26. März 2024

Stellungnahme der GLP SZ zur Kantonsratssitzung vom März 2024

Die Kantonsratsräte der Grünliberalen Partei Kanton Schwyz haben die Geschäfte der Kantonsratssitzung vom 27. März 2024 behandelt. Nachstehend finden sich die Stellungnahmen zu den Geschäften mit Abstimmung. Bei den in unseren Augen besonders wichtigen Geschäften fällt diese jeweils auch etwas ausführlicher aus.

T1  751/2023, 132/2024  Teilrevision Planungs- und Baugesetz 3. Etappe

Beim Versuch einer Optimierung des kommunalen Nutzungsplanverfahrens, dem eigentlichen Kernstück der aktuellen Teilrevision des PBG, ist sicherlich nicht der grosse Wurf gelungen, den auch wir von der GLP uns erhofft hatten. Das liegt aber weniger an einem Versäumnis der Regierung, sondern ist der Tatsache geschuldet, dass sich die (grossen) Parteien nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen konnten. Die Regierung will sich deshalb darauf beschränken, das heute geltende Verfahren im Gesetz klarer abzubilden. Die Grünliberalen unterstützen diesen pragmatischen Weg. Es ist niemandem gedient, wenn das Gesetz zurück an den Absender geschickt wird, wie das einzelne Exponenten fordern. Wenn wir die Teilrevision jetzt nicht ins Trockene bringen, wird sich ab Juni ein neu zusammengesetztes Parlament über das Gesetz beugen müssen. Es ist zu bezweifeln, dass dann ohne weiteres ein mehrheitsfähiger Vorschlag herauskommen wird. Schnell jedenfalls wird es kaum gehen.

Mit den neuen § 4a und § 91(3) kann die Digitalisierung im Planungs- und Baurecht nun zügig vorangetrieben werden. Und mit den Präzisierungen zur Mehrwertabgabe in § 36d kann viel administrativer Leerlauf verhindert werden. Es braucht darum jetzt den Mut zur vorliegenden Lösung ja zu sagen, statt das Gesetz an die Regierung zurückzuweisen. Die Grünliberalen werden das tun.

 

T2  38/2024 Lockerung der Leinenpflicht für Hunde im Kanton Schwyz

Die Grünliberale Partei unterstützt die Motion, setzt sich gegen die generelle Leinenpflicht ein und favorisiert stattdessen eine Stärkung der Eigenverantwortung der Hundehalter. Eine staatliche Regelung ist nur sinnvoll, wenn sie auch durchgesetzt wird, was einfach nicht sehr realistisch ist. Zudem verlangt das übergeordnete Recht des Tierschutzgesetzes eine Anpassung der kantonalen Regelung in Form einer Lockerung der generellen Leinenpflicht.
 

Die Alternative mittels Freilaufflächen wird eher skeptisch betrachtet, da dies mit hohen Kosten und Anpassungen im Zonenplan verbunden ist. Die GLP bevorzugt den Weg der Eigenverantwortung der Hundehalter und wehrt sich gegen neue generelle Verbote. Sie fordert aber bei einer Lockerung der Leinenpflicht gezielte, durchsetzbare, flankierende Massnahmen wie zum Beispiel die örtliche Leinenpflichten.

 

T3  45/2024 Änderung Steuergesetz des Kantons Schwyz

Eine Steuerrückerstattung, wenn die Einnahmen die staatlichen Ausgaben übersteigen und ein Überschuss in die Staatskasse fliesst, tönt frohlockend einfach, wäre aber zurzeit gar verfassungswidrig! Selbst nach der Schaffung einer ausdrücklichen Verfassungsgrundlage wäre das von den Motionären geforderte Rückerstattungsverfahren enorm komplex und aufwendig. Gegen die Motion sprechen auch staats- und finanzpolitische Gründe, wie eine stabile, mittelfristige Finanzplanung, die NFA-Marge sowie die aktuellen Aussichten. Diese zeigen, dass die Kantonskasse, in den kommenden Jahren zur Entlastung der Gemeinden durchaus relevante Aufwandüberschüsse zu tragen hat.

Als gezielte Stellschraube kann der Kantonsrat dynamisch jährlich den Steuerfuss fürs kommende Jahr festlegen. Dabei verfügt er mit dem Aufgaben- und Finanzplan inklusive Erwartungsrechnung jeweils über alle notwendigen Informationen zur künftigen Einnahmen- und Ausgabenentwicklung. Es besteht kein Bedarf, ein komplexes sowie teures Mikromanagement mit ungleichen Effekten aufzuziehen. Dies hätte wohl nicht nur beim Staat sondern besonders auch bei den juristischen und natürlichen Personen aufwändige Nachvollzugs- und Kontrollaktivitäten zur Folge. Ein JA zur Motion bringt also auch unangenehme, aufwändige Auswirkungen für Gewerbe, Industrie und Private. Das Verdikt im RRB gegen die Motion der eigenen Kantonsräte ist dermassen vernichtend, dass sich eigentlich nicht einmal mehr die Umwandlung in ein Postulat rechtfertigen lässt. Dies insbesondere auch, da der Regierungsrat mit dem erheblich erklärten Postulat P 21/22 «Potenzial gezielter und wirksamer steuerlichen Entlastungen» ja bereits beauftragt wurde, steuerentlastenden Massnahmen zu evaluieren.

 

T4  101/2024 Wertschätzung der Pflege- und Betreuungsarbeit von Angehörigen durch Steuerabzug

Die GLP findet den Ansatz der Motion, die Pflege- und Betreuungsarbeit von Angehörigen wertzuschätzen richtig und wichtig. Jedoch gehen die Grünliberalen wie die Regierung einig, dass ein Steuerabzug das falsche Mittel ist. Ein steuerlicher Abzug ist weder zielgerichtet, verhältnismässig noch vollzugstauglich. Das Steueramt sollte nie themenfremd als Vollzugs- oder Kontrollorgan "missbraucht" werden. Die GLP hilft mit, bessere und liberale Unterstützungsmassnahmen wie z.B. Pflegegutscheine, Betreuungsgutschriften oder Pflege- und Betreuungszulagen in Abhängigkeit der Pflegestufen (BESA-System) analog einer völlig offen verwendbaren Kinderzulage zu finden.

 

T7  137/2024 Ein lokales Zeitungs-Jahresabonnement für alle 18-Jährigen im Kanton Schwyz

Die GLP steht für die Unterstützung der Jugend und des Gewerbes. Sie bezweifelt aber sehr, dass ein Zeitungsabo für Jugendliche der richtige Weg ist. Tatsache ist, dass die Jugend heute ganz andere, schnellere und digitale Kanäle zur Information bevorzugt. Da ändert auch ein gut gemeintes Zeitungsabo, welches allenfalls die Familie eh schon hat, nichts. Und es würde vermutlich Familie Schwyzer einfach nur das selbstfinanzierte Familienabo gegen das staatliche Gratisabo eintauschen, ohne dass jemand mehr mitliest. Der RRB ist eine genügend überzeugende Antwort, so dass es nun nicht noch einen zusätzlichen Bericht erfordert. Daher plädiert die GLP, dass das Postulat als nicht erheblich erklärt wird.