Mittwoch, 16. Februar 2022

Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz EGzKVG

Sehr geehrte Frau Landamman, sehr geehrte Herren Regierungsräte, sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben uns Gelegenheit geboten, eine Stellungnahme zur Vernehmlassungsvorlage « Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz EGzKVG» einzureichen. Gerne nehmen wir diese Möglichkeit wahr und geben folgende Stellungnahme ab:

Allgemeine Anmerkungen
Die Grünliberalen haben bereits in ihrer Motion M 3/20 eingehend darauf hingewiesen und verlangt, dass der Prozess Prämienverbilligungsverfahrens für die Verwaltung und besonders zu Gunsten der Bezugsberechtigten vereinfacht und somit der Bürokratieaufwand für alle daran Beteiligte reduziert wird.


Die Grünliberalen begrüssen die vorgelegte Teilrevision. Die Vereinfachung der Anmeldungssystematik gemäss den Vorschlägen im § 17, die geplante Anpassung mit der generellen Zustellung einer Verfügung im § 22 sowie die Möglichkeit gegen diese Verfügung gemäss § 23 Einsprache bei der Durchführungsstelle einreichen zu können, bringen wichtige und zeitgemässe Anpassungen im Gesetz. Damit entwickelt sich das Gesetz gemäss den Vorstellungen der Grünliberalen: Genereller Abbau der Bürokratie, Vereinfachung des Zugangs für die IPV-Berechtigten, Entlastung für die Vollzugsbehörde.

Anpassungsvorschläge
Trotzdem erlauben wir uns noch folgende zwei Ergänzungen im Gesetz anzubringen:


Vorschlag 1
Wie aufgrund von Erfahrungen bekannt ist, sind viele Leute mit Anrecht auf eine Prämienverbilligung mit den administrativen Vorgaben überfordert oder kennen sogar die gesamte Anrechtssystematik nicht. Bleiben die Krankenkassenprämien unbezahlt, so fallen für die Gemeinden zusätzliche Kostenübernahmen an. Damit sich die Gemeinden bei solchen Fällen vor der Kostenübernahme von ungedeckten Krankenkassenprämien schützen können, wäre es angebracht, dass auch den Fürsorgebehörden der Gemeinden das Recht auf die Einreichung eines Gesuchs auf Prämienverbilligung zugestanden würde.


Die Grünliberalen schlagen im § 17 Abs. 1 folgende Ergänzung vor: Der Fürsorgebehörde der Wohnsitzgemeinde steht ebenfalls das Recht zu, ein Gesuch um Prämienverbilligung für Anspruchsberechtigte einzureichen.


Vorschlag 2
Darüber hinaus fordern die Grünliberalen aber auch schon seit langem, die unbefriedigende Situation bezüglich der aktuellen Verteilung der Kosten zwischen Kanton und Gemeinden, besonders bei der Verteilung der Soziallasten zu verbessern. Es gilt alle Aufwandpositionen, welche die Gemeinden nicht direkt beeinflussen können und völlig gegen das Äquivalenzprinzip verstossen, konsequent durch den Kanton zu finanzieren. Auch hier beim Vollzug der Prämienverbilligung haben die Gemeinden keinerlei Einflussnahme. Ihnen steht keine Möglichkeit offen diese Aufwandposition beeinflussen zu können. Folgerichtig sind demnach diese Kosten vollständig vom Kanton zu übernehmen.


Dieses Anliegen der Anpassung der Finanzierungsschlüssels (§13) haben die Grünliberalen bereits mit der Motion M 15/21 eingebracht: "IPV: Der Kanton übernimmt 100% der Prämienverbilligung". Wir verweisen an dieser Stelle auf unsere Ausführungen in diesem Vorstoss. Bei einer direkten Umsetzung hier in dieser Teilrevision könnte dieser Vorstoss sehr schnell und einfach abgeschrieben, resp. zurückgezogen werden, bevor dieser ins Parlament kommt.


Die Grünliberalen schlagen im § 13 Abs. 2 folgende Änderung vor: Der Absatz 2 ist zu streichen, damit klar zum Ausdruck kommt, dass der Kanton die gesamten Kosten der Kantonsbeiträge der Prämienverbilligung zu übernehmen hat.


Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme unserer Stellungnahme und ersuchen Sie höflich unsere Anregungen und Vorschläge zu berücksichtigen.